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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102356/2015

Arbeitnehmerveranlagung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102356/2015vom 14.02.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Stefan Pipal in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 12. November 2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 31. Oktober 2014 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Der Kirchenbeitrag in der beantragten Höhe von € 100 und die Versicherungsprämien im gesetzlich zulässigen Höchstausmaß sind als Sonderausgaben anzuerkennen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit 31. 10. 2014 erging der Einkommensteuerbescheid des Jahres 2013, in welchem die Einkommensteuer in Höhe von € 1.241,00 festgesetzt wurde. Mit 12. 11. 2014 erhob die Bf. Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 und führte darin aus: "Obwohl sich meine Einkünfte im letzten Jahr nur unwesentlich erhöht haben, und meine Ausgaben nur unwesentlich geringer geworden sind, haben Sie mir eine wesentlich höhere Nachzahlung für 2013 vorgeschrieben. In der Anlage übermittle ich Ihnen die von mir beglichene Weiterversicherung meines damals arbeitslosen Gatten, ***G*** bei der PVA". Mit 18. 3. 2015 erging eine Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO. Die Einkommensteuer 2013 wurde seitens des Finanzamtes in Höhe von € 2.040,00 festgesetzt. Die Bescheidbegründung lautete: "An Sie wurde ein durch das Bundesrechenzentrum ausgefertigter Bescheid betreffend den Einkommensteuerbescheid 2013 am 18. März. 2015 abgefertigt. Die Erledigung weicht von Ihrem Begehren aus folgenden Gründen ab: Sie haben mit Schreiben vom 12.11.2014 Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 31.10.2014 erhoben. Ihnen ging das Ersuchen um Ergänzung vom 30.01.2015 mit folgendem wörtlichen Inhalt zu: "Bitte weisen Sie die beantragten Sonderausgaben anhand geeigneter Unterlagen nach. - Versicherungsprämien: Versicherungsbestätigungen. - Weiterversicherung/Nachkauf Versicherungszeiten: Vorschreibung und Zahlungsbeleg. - Steuerberatungskosten/Spenden: Zahlungsnachweis/ Rechnung - Wohnraumschaffung: Erläuterung der Art des Aufwandes und Nachweise (Hausbau, Haus/Wohnungskauf, Rückzahlung an Wohnbaugenossenschaft). - Wohnraumsanierung: Rechnung inkl. Montagebestätigung, Erläuterung der Maßnahmen. - Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften Im Veranlagungsjahr zugeflossene Wohnbeihilfe/Förderung/Zuschüsse sind anzuführen. Geltend gemachte außergewöhnliche Belastungen: Bitte übermitteln Sie Belege (Überweisungsbestätigung, Kontoauszug), dass Sie die Kosten für die Weiterversicherung Ihres Mannes getragen haben! Diesem Ersuchen sind Sie nicht nachgekommen. Mit Schreiben vom 27.02.2015 übermittelten Sie lediglich eine Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt vom 05.03.2014, dass im Kalenderjahr 2013 für die Weiterversicherung des Herrn ***G*** € 2.116,31 bezahlt wurden. Hieraus ist jedoch nicht ersichtlich, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang diese Kosten von Ihnen getragen wurden. Überdies reicht allein der Hinweis auf die Arbeitslosigkeit Ihres Ehegatten im Jahr 2013 nicht aus, um eine Zahlung der Versicherungsbeiträge durch Sie nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Dies insbesondere in Hinblick auf die Höhe seiner Einkünfte sowie der erhaltenen Zahlungen seitens des Arbeitsmarktservices Österreich und der Wiener Gebietskrankenkasse. Weitere Nachweise oder Belege, vor allem zu den geltend gemachten Sonderausgaben für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und -Sanierung (Topf-Sonderausgaben) sowie Kirchenbeiträge, wurden ebenso wenig erbracht wie entsprechende Belege und Nachweise für die geltend gemachten sonstigen außergewöhnlichen Belastungen. Diese in der Arbeitnehmerveranlagung 2013 von Ihnen geltend gemachten Aufwendungen konnten bei der Festsetzung Ihrer Abgabenschuld daher nicht berücksichtigt werden". Mit 7. 4. 2015 erfolgte der Vorlageantrag: "Mein Ehemann, Herr ***G***, ***VN*** war seit 2011 arbeitslos. Um in den Genuss der "Hacklerregelung" zu gelangen, habe ich ab diesem Zeitpunkt für ihn die ausständigen Pensionsbeiträge an die PVA eingezahlt. Die Belege des Jahres 2011 wurden von der Finanz geprüft, danach wurden sie jedes Jahr im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt. Daher war mein Erstaunen sehr groß, dass dies für das Jahr 2013 nicht mehr anerkannt wurde. Auch die Begründung ist mir nicht ganz klar, da sich unsere Einkommensverhältnisse in den letzten Jahren nur im Rahmen der ev. Inflationsabgeltung verändert haben. Aufgrund meiner Sehbehinderung habe ich Ihre Aufforderungen nicht vollständig erfüllt. Nach einem Telefonat mit Herrn Mag. Hadolt habe ich mich sofort um die ausständigen Bestätigungen bemüht. Da aus unerklärlichen Gründen die weiteren Belege für 2013 (diverse Honoramoten von meinen Ärzten) leider unauffindbar sind und mein Mann irrtümlich meine Kontoauszüge vernichtet hat, kann ich leider nicht mehr alle Belege nachbringen. Beilagen: Kath. Kirchenbeitragsstelle € 100,00 Ergo Versicherung € 1308,12 Uniqa Versicherung € 2006,54 Uniqa Versicherung € 850,00 PVA € 2116,31" Mit 8. 5. 2015 erfolgte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht wie folgt: "Die Beschwerdeführerin begehrte im Jahr 2013 die steuerliche Berücksichtigung von Sonderausgaben für bezahlte Versicherungsprämien, für Kirchenbeiträge und für angeblich für ihren Gatten bezahlte Beträge für eine Weiterversicherung in der Pensionsversicherung sowie von außergewöhnlichen Belastungen. Nachdem die entsprechenden Belege vom Finanzamt mittels Ergänzungsersuchen angefordert aber von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt worden waren, wurden die entsprechenden Aufwendungen nicht anerkannt. Erst mit dem Vorlageantrag legte die Beschwerdeführerin entsprechende Versicherungsbestätigungen und eine Bestätigung der Kirchenbeitragsstelle vor. Das als Nachweis für die Weiterversicherung vorgelegte Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt war wiederum an den Gatten der Beschwerdeführerin adressiert und wurden von der Beschwerdeführerin wiederum die entsprechenden Zahlungsflüsse nicht nachgewiesen. Zu den außergewöhnlichen Belastungen wurden keinerlei Belege übermittelt. Beweismittel: - mit dem Vorlageantrag (erstmalig) übermittelte Belege betreffend die Versicherungsprämien und den Kirchenbeitrag - Schreiben der PVA an den Gatten der Beschwerdeführerin, in dem Beträge für eine Weiterversicherung von € 2.116,31 angeführt sind (vorgelegt mit Beschwerde und mit Vorlageantrag): Stellungnahme: 1.) Nachdem die Beschwerdeführerin den Kirchenbeitrag (€ 100,00) und die Versicherungsprämien erst im Vorlageantrag nachgewiesen hat, konnten die entsprechenden Sonderausgaben durch das Finanzamt nicht berücksichtigt werden. Das Finanzamt beantragt, den Kirchenbeitrag in der beantragten Höhe (€ 100,00) und die Versicherungsprämien im gesetzlich zulässigen Höchstausmaß als Sonderausgaben zuzuerkennen. 2.) Hinsichtlich der angeblich durch die Beschwerdeführerin für ihren Gatten bezahlten Beträge für eine Weiterversicherung in der Pensionsversicherung möchte das Finanzamt festhalten, dass die Bestätigung der PVA auf den Gatten der Beschwerdeführerin lautet, dass die Beschwerdeführerin die Zahlungsflüsse nicht nachzuweisen vermochte (zu den Belegen und den Kontoauszügen siehe unten Punkt 3.) und dass der Gatte der Beschwerdeführerin im Jahr 2013 an Pensionsbezügen und Arbeitslosengeld nur unwesentlich geringere finanzielle Mittel zur Verfügung hatte, als die Beschwerdeführerin selbst (siehe Aufstellung der Bezüge und des Arbeitslosengeldes des Ehegatten für 2013). Nachdem die Voraussetzungen für die Berücksichting der Sonderausgaben der Beschwerdeführerin selbst durch diese nicht nachgewiesen worden waren, war die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 3.) Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen sind durch die Beschwerdeführerin nicht vorgelegt worden. Nach der Rechtsansicht des Finanzamtes wäre es der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, die entsprechenden Belege und Kontoauszüge entweder entsprechend aufzubewahren oder diese zumindest nachzubeschaffen. Da außergewöhnliche Belastungen nicht nachgewiesen worden waren und da außergewöhnliche Belastungen ebenso wie Werbungskosten dem Grunde UND der Höhe nach nachzuweisen sind, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen". II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: I. Zu Spruchpunkt I: 1. Nachdem die Beschwerdeführerin den Kirchenbeitrag (€ 100,00) und die Versicherungsprämien erst im Vorlageantrag nachgewiesen hat, konnten die entsprechenden Sonderausgaben durch das Finanzamt nicht berücksichtigt werden. Das Finanzamt beantragt, den Kirchenbeitrag in der beantragten Höhe (€ 100,00) und die Versicherungsprämien im gesetzlich zulässigen Höchstausmaß als Sonderausgaben zuzuerkennen. Dem Begehren der Bf. ist seitens des Bundesfinanzgerichtes Folge zu geben. 2. Hinsichtlich der angeblich durch die Beschwerdeführerin für ihren Gatten bezahlten Beträge für eine Weiterversicherung in der Pensionsversicherung hat das Finanzamt festgehalten, dass die Bestätigung der PVA auf den Gatten der Beschwerdeführerin lautet, dass die Beschwerdeführerin die Zahlungsflüsse nicht nachzuweisen vermochte (zu den Belegen und den Kontoauszügen siehe unten Punkt 3.) und dass der Gatte der Beschwerdeführerin im Jahr 2013 an Pensionsbezügen und Arbeitslosengeld nur unwesentlich geringere finanzielle Mittel zur Verfügung hatte, als die Beschwerdeführerin selbst. Nachdem die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Sonderausgaben der Beschwerdeführerin selbst durch diese nicht nachgewiesen worden waren, war die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 3. Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen sind durch die Beschwerdeführerin nicht vorgelegt worden. Nach der Rechtsansicht des Finanzamtes wäre es der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, die entsprechenden Belege und Kontoauszüge entweder entsprechend aufzubewahren oder diese zumindest nachzubeschaffen. Da außergewöhnliche Belastungen nicht nachgewiesen worden waren und außergewöhnliche Belastungen ebenso wie Werbungskosten dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen sind, war die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall nicht gegeben. Wien, am 14. Februar 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102356/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102356.2015
Stammnummer
139839
Gültig
14.02.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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