Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/2015-L/02
Dienstgeberbeitragspflicht eines an einer Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2015-L/02vom 10.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Stb., vom
4. Juli 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom 14. Juni 2002
betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1. Jänner 1998 bis
31. Dezember 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Haftungs- und Abgabenbescheid vom
14.6.2002 den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
in Höhe von € 1.556,65 sowie den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in
Höhe von € 148,76 für den Zeitraum 1. Jänner 1998 bis 31.
Dezember 2001 nachgefordert.
Dagegen wurde eine Berufung eingebracht. Strittig ist, ob
die im Jahr 2001 an den wesentlich beteiligten Geschäftsführer
gewährten Vergütungen in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag
zum Ausgleichsfonds und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind
(§ 41 Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Die Berufung wird im
Wesentlichen damit begründet, dass seit dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.1996 dem in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG
1988 enthaltenen Tatbestandsmerkmal "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" das Verständnis beizulegen sei, dass nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sein müssten. Dabei sei allerdings das
Vorliegen der auf Grund des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses
fehlenden Weisungsgebundenheit anzunehmen. Sodann sei zu beurteilen, ob die
Voraussetzungen der Unselbständigkeit oder jene der Selbständigkeit im
Vordergrund stehen. Der Geschäftsführer sei keiner anderen Person der
Gesellschaft bzw. weder der Generalversammlung gegenüber weisungsgebunden
und könne auch aufgrund der mit der Beteiligung verbundenen Rechte nicht in
den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers eingegliedert sein. Daher
sei aus dem Gesamtbild keine Unselbständigkeit zu beurteilen. Nach der
Rechtsprechung des VwGH stelle das steuerliche Dienstverhältnis auf die
Kriterien der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers sowie das Fehlen des
Unternehmerwagnisses ab; in Zweifelsfällen sei zudem auf weitere Kriterien
(wie z.B. Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung, fixe Arbeitszeit, fixer
Arbeitsort, feste Urlaubseinteilung) abzustellen. Zu den Merkmalen, die die
Weisungsgebundenheit verlieren, würden nach der Rechtsprechung des VwGH vor
allem Folgende gehören: fixe Arbeitszeit- ort, Abfertigungs- u.
Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz
sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form der Delegierung von
bestimmten Arbeiten. Weiters wird angeführt, dass die
Dienstgeberbeitragspflicht des wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführers als verfassungswidrig anzusehen sei.
Wenn sich der Geschäftsführer bei der Arbeitsleistung
vertreten lassen könne und das Bestimmungsrecht darüber nicht der GmbH
zustehe, sondern im Belieben des Geschäftsführers ("Auftragnehmers")
liege, sei nach Auffassung des VwGH grundsätzlich kein
Dienstverhältnis, sondern idR ein Werkvertragsverhältnis gegeben.
Hinsichtlich des Vorliegens eines Unternehmerwagnisses wird ausgeführt,
dass der wesentlich beteiligte Geschäftsführer im Jahr 2001 monatliche
Akontobeträge "Werkvertrag" von netto ATS 20.000,00 bis ATS 24.000,00
erhalten habe. Diese Zahlungen wären monatlich der Umsatzsteuer (20 %)
unterworfen worden, welche der Geschäftsführer an das Finanzamt
abgeführt habe. Im Zuge der Jahresabschlusserstellung der Berufungswerberin
im April 2002 sei eine Rückstellung in Höhe von ATS 200.000,00
verbucht worden, welche der wesentlich Beteiligte im Juni/Juli 2002 erhalten
habe. Somit habe dieser für das Jahr 2001 ein Werkvertragshonorar von ATS
476.000,00 (ca. 15 % vom Umsatz) erhalten. Diese Nachzahlung habe er
erhalten aufgrund seiner Tüchtigkeit und seines Fleißes, wodurch er
einen großen Erfolg für 2001 erreicht habe. Durch seinen großen
Leistungseinsatz beim Betrieb sei von der Generalversammlung dieser
Erfolgszuschuss (bzw. aufgrund der Vertragsbasis "Werkvertrag") gewährt
worden. Welche Höhe der wesentlich Beteiligte für das Jahr 2002
erhalten werde, sei noch ungewiss, da die Bemessung nach der Ertragslage im Jahr
2002 erfolge. In der Berufung wird für den Fall der abweisenden
Erledigung der Berufung die Entscheidung durch die Abgabenbehörde II.
Instanz sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 25.9.2002 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof habe die
Behandlung von Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der Gehälter
und sonstigen Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG in den
Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG richteten, abgelehnt und weiters auch die
Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den Erkenntnissen vom
1.3.2001, G 109/00 und vom 7.3.2001, G 110/00, abgewiesen. Der
Verwaltungsgerichtshof sei bei seiner bisherigen Rechtsprechung geblieben. Der
Formulierung "sonst alle Merkmale eine Dienstverhältnisses" sei das
Verständnis beizulegen, dass es auf die Weisungsgebundenheit nicht ankomme,
wenn diese wegen der Beteiligung an der Gesellschaft nicht gegeben sei, im
Übrigen aber nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen
eines Dienstverhältnisses gegeben sein müssten. Es sei die auf Grund
des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses fehlende Weisungsgebundenheit
hinzuzudenken und dann zu beurteilen, ob die Merkmale der Unselbständigkeit
oder jene der Selbständigkeit im Vordergrund stehen. Dabei komme dem
Vorliegen bzw. Fehlen des Unternehmerwagnisses wesentliche Bedeutung zu. In der
Folge werden mehrere VwGH-Erkenntnisse zitiert. Fest zu stellen sei, dass der
Geschäftsführer im Prüfungszeitraum eine monatliche
Vergütung in Form eines Akontobetrages erhalten habe. Diese Vergütung
sei auch während der Zeit des Urlaubes nicht gemindert worden. Der im Zuge
der Prüfung behauptete Werkvertrag, der statt des Dienstvertrages errichtet
worden sei, könne schriftlich nicht belegt werden.
Mit Schreiben vom 2.10.2002 wurde die Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz sowie die
Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Mit Schriftstück vom 24.1.2005 wurde der Antrag auf
mündliche Verhandlung zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle
Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Nach § 41 Abs. 2 FLAG 1967 in der seit
1.1.1994 geltenden Fassung sind Dienstnehmer Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte
Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes
1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG 1967 in
der seit 1.1.1994 geltenden Fassung ist der Beitrag des Dienstgebers von der
Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an
die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind,
gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne
sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und
sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des
Einkommensteuergesetzes 1988.
Die Bestimmung des § 41 FLAG 1967 definiert also
die beitragspflichtigen Bezüge und soll gleichzeitig eine klare Abgrenzung
von den beitragsfreien Bezügen gewährleisten. Auf Grund des
eindeutigen Gesetzeswortlautes ist bei den beitragspflichtigen Bezügen von
zwei Gruppen von Bezügen auszugehen:
1. Arbeitslöhne, die an Dienstnehmer iSd.
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 gewährt werden.
2.
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd. § 22
Z 2 EStG 1988, die an Personen gewährt werden, die an
Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligt sind.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung von
Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 in die
Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen richteten, abgelehnt (vgl. VfGH vom 9. Juni 1998,
B 286/98 und vom 24. Juni 1998, B 998/98 und B 999/98) und
weiters auch die Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den
Erkenntnissen vom 1. März 2001, G 109/00, und vom
7. März 2001, G 110/00, abgewiesen.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes v.
1. März 2001, G 109/00, wurde unter Zitierung der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis sind, im Fall der -
auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl
von Merkmalen gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen
Dienstverhältnisses verlieren, gehören vor allem
Folgende:
fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Arbeits- Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz sowie die
Heranziehung von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten
Arbeiten.
In dem dieser Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes
unmittelbar nachfolgenden Erkenntnis vom 23.4.2001, Zl. 2001/14/0054, sowie in
zahlreichen späteren Judikaten hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt,
dass das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 für wesentlich beteiligte
Gesellschafter normierte Vorliegen "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" vor allem auf folgende Kriterien abstellt: -
die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der
Kapitalgesellschaft, - das Fehlen eines Unternehmerrisikos sowie -
eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung.
Schließlich ist der Verwaltungsgerichtshof in seinem
Erkenntnis vom 10.11.2004, Zl. 2003/13/0018, in einem nach § 13 Abs. 1
Z 1 VwGG gebildeten Senat von dieser Rechtsprechung insoweit abgegangen, dass er
die Feststellung, ob "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses"
vorliegen, nur mehr auf die gesetzliche Definition eines steuerrechtlichen
Dienstverhältnisses in § 47 Abs. 2 EStG 1988 stützt. Da in dieser
Legaldefinition das steuerrechtliche Dienstverhältnis lediglich durch zwei
Merkmale, nämlich die Weisungsgebundenheit einerseits und die Eingliederung
in den geschäftlichen Organismus des Betriebes andererseits umschrieben
ist, kommt es nach Ausklammerung der Weisungsgebundenheit nur mehr darauf an, ob
diese Eingliederung in den geschäftlichen Organismus gegeben ist. Im Falle
der klar erkennbaren Eingliederung des Gesellschafters in den Organismus des
Betriebes der Gesellschaft sind dann alle weiteren Merkmale, die vor dem
Hintergrund einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis wären, für das Vorliegen des Tatbestandes nach
§ 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ebenso ohne Bedeutung wie die
zivilrechtliche Gestaltung der Leistungsbeziehung zwischen Gesellschaft und
tätigem Gesellschafter.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Arbeitgebers ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des
rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im
Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und über
einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für diese Eingliederung (vgl. die
Erkenntnisse des VwGH vom 21.12.1999, 99/14/0255, vom 27.1.2000, 98/15/0200, und
vom 26.4.2000, 99/14/0339). Im gegebenen Fall übt der
Geschäftsführer der Berufungswerberin seine
Geschäftsführungs-tätigkeit unstrittig seit vielen Jahren aus.
Das Merkmal seiner Eingliederung in den betrieblichen Organismus der
Gesellschaft ist daher gegeben. Die von der Berufungswerberin angeführten
Argumente wie Unternehmerrisiko, Weisungsfreiheit, örtliche und zeitliche
Ungebundenheit, Vertretungsbefugnis, etc.) gehen mangels rechtlicher Relevanz
der vorgetragenen Sachverhalte ins Leere.
Auf Grund dieser Feststellungen weist die Tätigkeit
des wesentlich beteiligten Geschäftsführers somit - unter
Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit - die Merkmale eines
Dienstverhältnisses auf, sodass die von der Gesellschaft bezogenen
Vergütungen als Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG
1988 in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 10.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2015-L/02
- Stammnummer
- 13983
- Gültig
- 10.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF