RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101630/2021

Zwingende Aufteilung des Familienbonus Plus bei einer Antragstellung beider Anspruchsberechtigten über das zustehende Ausmaß hinaus

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101630/2021vom 21.02.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Patrick Brandstetter in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 22. April 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 23. März 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Am 22. Februar 2021 reichte die beschwerdeführende Partei einen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung betreffend das Jahr 2020 ein und begehrte sie in diesem Antrag die Berücksichtigung des Familienbonus Plus in voller Höher. Mit Bescheid vom 23. März 2021 setzte das Finanzamt Österreich die Einkommensteuer der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2020 fest und berücksichtigte es dabei den Familienbonusplus in halber Höhe. Das Finanzamt Österreich begründete dies damit, dass der Unterhaltszahler des Kindes, das den Anspruch auf Familienbonus Plus vermittle, die andere Hälfte des Familienbonus Plus beantragt habe. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei am 22. April 2021 Beschwerde und führte sie darin aus, dass sie voll den Familienbonus Plus bezogen habe. Nach Rücksprache mit dem Unterhaltszahler habe dieser gemeint, dass er wahrscheinlich irrtümlich den Familienbonus Plus beantrag habe, um seinen Antrag abschließen zu können. Die beschwerdeführende Partei werde ihn um Einbringung einer Beschwerde bitten. Das Finanzamt Österreich wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 27. April 2021 als unbegründet ab und begründete sie diese Entscheidung dergestalt, dass der Familienbonus Plus nur in halber Höhe berücksichtigt werden könne, da die andere Hälfte vom Unterhaltszahler beantragt worden sei. Darüber hinaus wies das Finanzamt Österreich in der Begründung darauf hin, dass die Berücksichtigung des Familienbonus Plus in voller Höhe dann möglich sei, wenn der Unterhaltszahler seinen Antrag auf Berücksichtigung des Familienbonus Plus zurückziehe. Dies sei bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich und stelle ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO dar. In Reaktion auf diese Beschwerdevorentscheidung brachte die beschwerdeführende Partei am 28. April 2021 ein als Beschwerde tituliertes Anbringen ein und führte sie darin aus, dass der Unterhaltszahler den Antrag nicht zurückziehen werde und er in einem Gespräch der beschwerdeführenden Partei gesagt hätte, er zahle ihr das Geld. Das könne jedoch nicht sein, da er das Geld nicht habe. Zudem sei zu befürchten, dass der Unterhaltszahler auch für das Jahr 2019 den halben Familienbonus Plus beantragt habe. Dies sei aber so nicht richtig. Sowohl die beschwerdeführende Partei als auch der Unterhaltszahler seien bei der ***AG*** angestellt und habe nur die beschwerdeführende Partei den kompletten Familienbonus Plus beantrag sowie ausbezahlt bekommen. Festgestellter Sachverhalt Die beschwerdeführende Partei ist Mutter des Kindes mit der Sozialversicherungsnummer ***Nr*** und bezog sie betreffend dieses Kind im Jahr 2020 durchgehend Familienbeihilfe. Der Kindesvater bezahlte im Jahr 2020 durchgehend Unterhalt für dieses Kind. Die beschwerdeführende Partei beantragte im Rahmen ihrer Steuererklärung für das Jahr 2020 die Berücksichtigung des Familienbonus Plus in voller Höhe. Der Kindesvater beantragte im Rahmen seiner Steuererklärung für das Jahr 2020 die Berücksichtigung des Familienbonus Plus in halber Höhe. Beweiswürdigung Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Steuererklärungen der beschwerdeführenden Partei und des Kindesvaters betreffend das Jahr 2020 sowie auf deren Steuerakten. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Nach § 33 Abs. 3a EStG 1988 in der Fassung BGBl. 135/2022 vom 28. Juli 2022 steht für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu: 1. Der Familienbonus Plus beträgt a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro, b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro. 2. Abweichend von Z 1 ist für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, die Höhe des Familienbonus Plus sowie der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen: a) Die Höhe des Familienbonus Plus und der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 ist ab 1. Jänner 2019 auf Basis der zum Stichtag 1. Juni 2018 zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Die Höhe ist in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. b) Der Bundesminister für Finanzen hat die Berechnungsgrundlagen und die Beträge mit Verordnung bis spätestens 30. September nach dem Stichtag gemäß lit. a kundzumachen. 3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen: a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht: - Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder - beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages. b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht: - Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder - beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages. Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu. c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen. d) Der Antrag kann zurückgezogen werden. Ein Zurückziehen ist bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich und gilt nach Eintritt der Rechtskraft als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung sowohl für den Zurückziehenden als auch für den anderen Antragsberechtigten gemäß lit. a oder b. Wird der Antrag zurückgezogen, kann der gemäß lit. a oder b andere Antragsberechtigte den ganzen nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrag beantragen. 4. (Ehe-)Partner im Sinne der Z 3 ist eine Person, mit der der Familienbeihilfenberechtigte verheiratet ist, eine eingetragene Partnerschaft nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG begründet hat oder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt. Die Frist von sechs Monaten im Kalenderjahr gilt nicht, wenn dem nicht die Familienbeihilfe beziehenden Partner in den restlichen Monaten des Kalenderjahres, in denen die Lebensgemeinschaft nicht besteht, der Unterhaltsabsetzbetrag für dieses Kind zusteht. 5. § 26 Abs. 3 zweiter Satz der Bundesabgabenordnung kommt nicht zur Anwendung. Davon ausgenommen sind Ehegatten und Kinder von Steuerpflichtigen mit Dienstort im Ausland, die im Auftrag einer Gebietskörperschaft tätig sind. 6. In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) jedes Kindes, für das ein Familienbonus Plus beantragt wird, anzugeben. 7. Der Bundesminister für Finanzen hat die technischen Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Familienbonus Plus im Rahmen der Veranlagung zur Verfügung zu stellen. Nach der Intention des Gesetzgebers hat die Wahl bezüglich der Aufteilungsvarianten des Familienbonus Plus durch entsprechende Antragstellung in der Steuererklärung zu erfolgen. Werden allerdings Anträge gestellt, die über das zustehende Ausmaß an Familienbonus Plus hinausgehen, dann ist zwingend eine Hälfteaufteilung vorzunehmen (ErlRV 190 BlgNR XXVI. GP S. 10). Im vorliegenden Fall hat sowohl der Kindesvater aufgrund der geleisteten Unterhaltszahlungen und dem damit einhergehenden Anspruch auf Unterhaltsabsetzbetrag sowie die beschwerdeführende Partei als Bezieherin der Familienbeihilfe Anspruch auf Berücksichtigung des Familienbonus Plus im Rahmen der jeweiligen Veranlagung des Jahres 2020. Infolgedessen standen der beschwerdeführenden Partei und dem Kindesvater gem. § 33 Abs. 3a Z 3 lit. b EStG 1988 zwei Varianten zur Aufteilung des Familienbonus Plus zur Auswahl. Während die erste Variante die Berücksichtigung des Familienbonus Plus zur Gänze entweder bei der beschwerdeführenden Partei oder beim Kindesvater beinhaltete, beinhaltete die zweite Variante die Berücksichtigung des Familienbonus Plus in halber Höhe bei sowohl dem Kindesvater als auch der beschwerdeführenden Partei. Die Wahl zwischen diesen beiden Varianten hatten die beschwerdeführende Partei und der Kindesvater durch entsprechende Antragstellung in ihren Steuererklärungen vorzunehmen. Da jedoch der Kindesvater im Rahmen seiner Steuererklärung für das Jahr 2020 die Berücksichtigung des Familienbonus Plus in halber Höhe beantragt hat und die beschwerdeführende Partei in ihrer Steuererklärung für das Jahr 2020 die Berücksichtigung des Familienbonus Plus in voller Höhe beantragt hat, wurden von der beschwerdeführenden Partei und dem Kindesvater Anträge auf Berücksichtigung des Familienbonus Plus gestellt, die über das zustehende Ausmaß an Familienbonus Plus hinausgehen. Dies hat nach § 33 Abs. 3a Z 3 lit c EStG 1988 zur Auswirkung, dass der Familienbonus Plus zwingend auf die beschwerdeführende Partei und den Kindesvater zu gleichen Teilen aufzuteilen ist. Der Beschwerde kam daher keine Berechtigung zu und war sie als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Mit § 33 Abs. 3a Z 3 lit c EStG 1988 hat der Gesetzgeber für den Fall, dass beide Antragsberechtigten Anträge auf Berücksichtigung des Familienbonus Plus stellen, die über das zustehende Ausmaß an Familienbonus Plus hinausgehen, eine zwingende, klare und eindeutige Aufteilungsregelung geschaffen und bestehen hinsichtlich dieser Aufteilungsregelung keine Auslegungsschwierigkeiten. Folglich ist eine Revision an den Veraltungsgerichtshof mangels Vorliegen einer entscheidungsrelevanten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zulässig. Salzburg, am 21. Februar 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101630/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101630.2021
Stammnummer
139807
Gültig
21.02.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF