Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100495/2021
Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100495/2021vom 30.01.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 2. Oktober 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 16. September 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Am 30.04.2020 reichte der BF über finanzonline seine Einkommensteuererklärung für 2019 (Arbeitnehmerveranlagung) ein. In dieser Erklärung machte der BF Kosten für Familienheimfahrten i.H.v. 3.672,00 € und Kosten für doppelte Haushaltsführung i.H.v. 2.148,00 € als Werbungskosten geltend.
Am 03.08.2020 legte der BF zu seiner Steuererklärung die Bescheinigungen der polnischen Steuerbehörde über Einkünfte, die im Ansässigkeitsstaat der Besteuerung unterliegen (E9-Bescheinigungen) nach.
Mit Ergänzungsersuchen vom 07.08.2020 ersuchte das FA den BF um den Nachweis des Familienwohnsitzes, die Entfernung zwischen Familienwohnsitz und Arbeitsstätte, den Nachweis des benutzten Verkehrsmittels und den Nachweis, ob der BF am Beschäftigungsort eine Wohn- oder Schlafmöglichkeit zur Verfügung habe. Weiters ersuchte das FA den BF um Nachweis, ob der Arbeitgeber die Fahrtkosten steuerfrei vergütet habe, sowie um Auskunft dazu, aus welchem Grund der Familienwohnsitz nicht in die Nähe der Arbeitsstätte verlegt werden könne und gewährte dem BF eine Frist zur Beantwortung der Fragen bis zum 05.11.2020.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 16.09.2020 veranlagte das FA den BF zur Einkommensteuer 2019 und berücksichtigte die beantragten Werbungskosten nicht. Dies begründete das FA damit, dass dem FA trotz Aufforderung nicht alle Unterlagen vorgelegt worden seien.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF binnen offener Frist Beschwerde, gab dem FA seine Adresse in Polen samt Meldebestätigung bekannt, übermittelte die kürzeste Strecke zwischen dem Wohnsitz und seinem Arbeitsplatz, teilte mit, dass die Fahrten mit einem geliehenen Fahrzeug oder in Fahrgemeinschaft gefahren worden seien, die Fahrtkosten nicht vom Arbeitgeber erstattet worden seien, ihm eine Gemeinschaftsunterkunft am Arbeitsort vom Arbeitgeber entgeltlich zur Verfügung gestellt werde und ein Umzug seiner Familie nach Österreich unzumutbar sei, weil in Polen die gesamte Familie, die Verwandten und Bekannten leben würden und sich die Kinder dort in Schulausbildung befänden, seine Frau in Polen erwerbstätig sei und Ihre Einkünfte für die Familie bedeutungsvoll seien. Zudem sei ihm nicht bekannt, wie lange er noch in Österreich arbeiten werde. Dies unterlegte der BF mit entsprechenden Unterlagen.
Darauf erstellte das FA mit 16.10.2020 ein weiteres Ergänzungsersuchen mit Frist bis zum 15.01.2021 und ersuchte den BF um Vorlage des Mietvertrags der Wohnung in ***1***, sowie den Nachweis über die Mietzahlungen und Betriebskosten, die detaillierte Aufstellung der Familienheimfahrten. Diese Unterlagen legte der BF mit Schreiben vom 12.11.2020 dem FA vor.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.01.2021 wies das FA die Beschwerde als unbegründet ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der BF lediglich eine Zahlungsaufforderung über die Steuervorschreibung für Landwirtschaft, Steuerwald-Steuer und Immobiliensteuer für das Kalenderjahr vorgelegt habe, aus denen der Besitz eines Einfamilienhauses (eines eigenen Hausstandes) nicht hervorgehe.
Darauf beantragte der BF binnen offener Frist die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das BFG und führte aus, dass ihm die Verlegung seines Familienwohnsitzes nicht zumutbar sei, da er als Bauarbeiter an ständig wechselnden Einsatzstellen tätig sei, die Verlegung des Familienwohnsitzes nicht möglich sei, weil er in Polen das eigene Haus besitze, in dem seine Ehefrau und seine zwei Kinder wohnten, die dort Kindergarten und Schule besuchten. Seine Ehefrau sei in Polen erwerbstätig und Ihre Einkünfte würden mehr als 6.000,00 € (12.555,00 €) betragen und seien für die Familie von wirtschaftlicher Bedeutung. Zudem wäre ihm die Übersiedlung wirtschaftlich nicht möglich. Dies belegte der BF mit einer übersetzten Meldebescheinigung über den gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Gattin und seinen beiden Kindern und der nochmaligen Vorlage der Bestätigung des Einkommens seiner Frau durch die polnische Steuerbehörde.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Das BFG legt seiner Entscheidung den im folgenden dargestellten Sachverhalt zugrunde, der sich aus den vom BF vorgelegten Unterlagen ergibt.
Der BF ist polnischer Staatsbürger und ist in Polen seit 05.01.1998 in ***Bf1-Adr*** gemeldet. An dieser Adresse sind auch seine in Polen wohnhafte Gattin und zwei seiner Söhne gemeldet. Auch zwei weitere Kinder des BF wohnen in Polen. Seine Gattin erzielte im Jahr 2019 in Polen Einkünfte i.H.v. 12.555,00 €.
Der BF arbeitet in Österreich für ein Bauunternehmen als Bauarbeiter. Ihm wird von seinem Arbeitgeber in Österreich eine Unterkunft zur Verfügung gestellt, für die der BF im Jahr 2019 einen Betrag von 2.148,00 € an den Arbeitgeber bezahlt hat.
Der BF hat im Jahr 2019 an 40 Wochenenden Familienheimfahrten durchgeführt und dabei entweder ein geliehenes Kfz verwendet oder ist in Fahrgemeinschaften mitgefahren. Die Gesamtkilometeranzahl betrug 20.480,00 km die dafür dem BF entstandenen Kosten betrugen 2.867,00 €.
2. Beweiswürdigung
Der polnische Wohnsitz des BF, seiner Gattin und zweier seiner Kinder sowie der Wohnort zweier weiterer Kinder in Polen ergibt sich aus den vom BF vorgelegten Unterlagen, konkret aus der Meldebestätigung vom 30.09.2020 sowie aus den Angaben des BF in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2019.
Die Höhe der vom BF bezahlten Wohnkosten an seinen österreichischen Arbeitgeber ergibt sich aus der vom BF vorgelegten Bestätigung seines Arbeitgebers vom 03.04.2020.
Hinsichtlich der Anzahl der getätigten Familienheimfahrten und den daraus entstandenen Kosten folgt das BFG der Schätzung des FA im Vorlagebericht vom 05.03.2021. Dieser Bericht wurde dem BF übermittelt, entsprechende Einwendungen dagegen hat der BF nicht erhoben.
Die Entfernung des Wohnortes vom Arbeitsort ist plausibel und unwidersprochen.
Das BFG schließt sich auch der Ansicht des FA an, wonach Familienheimfahrten bei der familiären Situation dem Grunde nach unbestritten sind.
Das BFG sieht es aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung als erwiesen an, dass der BF so oft als möglich in den Arbeitszeiten seine Familie an Wochenenden besucht hat. Eine Anzahl von ca. 40 Familienheimfahrten pro Jahr erscheint aufgrund seiner familiären Situation und der Entfernung seines Familienwohnortes zum Arbeitsort schlüssig.
Der BF hat dabei selbst ausgeführt, dass er diese Fahrten entweder mit einem geliehenen Fahrzeug oder aber in Fahrgemeinschaften durchgeführt habe. Die vom FA durchgeführte Schätzung in Bezug auf die Höhe dieser Kosten erscheint bei der geschilderten Ausgangssituation schlüssig, im Rahmen einer logisch nachvollziehbaren Bandbreite und ist vom BF unwidersprochen.
Es liegt im Wesen der Schätzung, das diese mit einer gewissen Unsicherheit behaftet ist. Da der BF dieser Schätzung nicht entgegengetreten ist, folgt das BFG der - wie oben dargestellt - schlüssigen und nachvollziehbaren Argumentation des FA in Bezug auf die Höhe der Familienheimfahrten.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 20 Abs. 1 lit. Z. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden.
Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, dann können die (Mehr)Aufwendungen für "Familienheimfahrten" bzw. "doppelte Haushaltsführung", wie z. B. für die Wohnung am Beschäftigungsort und die Kosten für Familienheimfahrten, nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn die doppelte Haushaltsführung beruflich bedingt ist. Die doppelte Haushaltsführung im Sinne der Aufwendungen für die Unterkunft in Österreich in Höhe von 2.148,00 € ist dann als beruflich veranlasst anzusehen, wenn die Gründung des zweiten Hausstandes einen objektiven Zusammenhang mit der Berufstätigkeit aufweist (VwGH vom 26.07.2007, 2006/15/0047 unter Verweis auf VwGH vom 28. März 2000, 96/14/0177).
Die Beibehaltung eines Familienwohnsitzes ist aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblich weiter Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst, die außerhalb der Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen solange als durch die Einkünfteerzielung veranlasst gelten, als dem Steuerpflichtigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursache insbesondere in der privaten Lebensführung des Steuerpflichtigen oder in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Ehegatten haben (vgl. in diesem Sinne die hg. Erkenntnisse vom 29. Jänner 1998, 96/15/0171, und vom 17. Februar 1999, 95/14/0059).
Eine derartige Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes ergibt sich im gegenständlichen Fall aus den Einkünften der Gattin des BF und dem Kindergarten- bzw. Schulbesuch der Kinder in Polen, der Unsicherheit für den BF über die Dauer seiner Arbeit in Österreich sowie aus dem vom BF angesprochenen Mehraufwand, die sich bei einer Übersiedlung nach Österreich ergeben würden.
Gemäß § 20 Abs. 1 lit. Z. 2 lit. e EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs )Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d angeführten Betrag übersteigen nicht abgezogen werden.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. d EStG 1988 in der im Jahr 2019 geltenden Fassung beträgt das Pendlerpauschale bei einer Entfernung von mehr als 60 km 3.672,00 € pro jahr, wenn dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar ist.
Die als erwiesen angenommenen Kosten von 2.867,00 € liegen unter dieser Grenze und sind somit zu berücksichtigen.
Somit war der Beschwerde des BF gegen die Einkommensteuer 2019 teilweise stattzugeben.
Da der EuGH mit Urteil vom 16.06.2022 entschieden hat, dass die Indexierung des Familienbonus Plus nicht mit dem EU Recht vereinbar ist und das EStG 1988 dahingehend geändert wurde, dass § 33 Abs. 3a Z. 2 EStG 1988 nicht mehr anzuwenden ist, beträgt der Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a Z. 1 lit. a EStG 1988 für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat nach den Werten des Jahres 2019 128,47 €. Dies gilt nach § 124b Z 410 unter anderem für Kinder die in Polen leben, rückwirkend ab 1. Jänner 2019.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Entscheidung gründet sich auf die oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen und der dazu ergangenen, oben exemplarisch zitierten Judikatur des VwGH. Eine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung liegt nicht vor.
Wien, am 30. Jänner 2023
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100495/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100495.2021
- Stammnummer
- 139804
- Gültig
- 30.01.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF