RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101465/2018

Keine Vertreterpauschale bei einer Außendiensttätigkeit im Ausmaß von einem Drittel in Relation zur Gesamttätigkeit

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101465/2018vom 16.02.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Patrick Brandstetter in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch TPA Steuerberatung GmbH, Franzosenhausweg 47, 4030 Linz, über die Beschwerde vom 26. April 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 18. April 2018 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Im Rahmen der Steuererklärung für das Jahr 2016 machte die beschwerdeführende Partei die Berufsgruppenpauschale für Vertreter, Aus-, Fortbildungs-, Umschulungskosten in Höhe von EUR 5.138,85 sowie Aufwendungen für Fachliteratur in Höhe von EUR 157,28 geltend. Mit Bescheid vom 18. April 2018 setzte das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs die Einkommensteuer für das Jahr 2016 unter Berücksichtigung von Aus-, Fortbildungs-, Umschulungskosten in der nachgewiesenen Höhe von EUR 5.086,86 sowie unter Berücksichtigung der Kosten für die Fachliteratur fest. Die Berufsgruppenpauschale für Vertreter wurde von der Abgabenbehörde hingegen nicht zuerkannt und wurde dies damit begründet, dass mit der Pauschale alle Werbungskosten abgegolten seien. Da die beschwerdeführende Partei jedoch mit den beantragten Kosten steuerlich günstiger komme, seien diese Aufwendungen berücksichtigt worden. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei am 26. April 2018 Beschwerde und führte sie darin aus, dass es sich bei den Aus- bzw. Fortbildungskosten um ein MSc Studium für Management und Leadership handle. Diese Ausbildung solle den beruflichen Aufstieg in eine Managementposition beschleunigen. Die Kosten dieser Ausbildung stünden daher in keinem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der derzeitigen Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter. Neben den tatsächlichen Ausbildungskosten sei daher auch die Vertreterpauschale als Werbungskosten abzugsfähig. Das Finanzamt wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 27. April 2018 als unbegründet ab. In der Begründung führte das Finanzamt aus, dass es pro Dienstverhältnis nur die pauschalierten Werbungskosten gebe (im Fall der beschwerdeführenden Partei die Vertreterpauschale) oder die Werbungskosten einzeln betrachtet. Da für die beschwerdeführende Partei die Berücksichtigung der einzelnen Werbungskosten günstiger gewesen sei als die Berufsgruppenpauschale, seien die einzelnen Aufwendungen berücksichtigt worden. Eine weitere Zuerkennung der Berufsgruppenpauschale sei nicht möglich. Die Aus-/Fortbildung stehe laut dem Schreiben der beschwerdeführenden Partei in direkten Zusammenhang mit der beruflichen Verwendung. In weiterer Folge begehrte die beschwerdeführende Partei mit Antrag vom 16. Mai 2018 die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und brachte sie abermals vor, dass die Ausbildungskosten des Masterstudiums in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Außendiensttätigkeit stünden. Das Studium diene der beruflichen Veränderung und werde auf die beigelegte Broschüre zum Inhalt und Aufbau des Studiums verwiesen. Festgestellter Sachverhalt Im Jahr 2016 war die beschwerdeführende Partei beim Unternehmen ***AG*** als Key Account Manager / Business Development Manager - Angestellter tätig. In dieser Funktion war die beschwerdeführende Partei für die Entwicklung und Betreuung der ihr überantworteten Märkte verantwortlich und war sie sowohl im Innen- als auch im Außendienst tätig. Der Innendienst umfasste folgende Tätigkeiten: Erstellung von Angeboten in Absprache mit der Entwicklung Beratung von Händlern Anbahnung von Kontakten Vertriebsmeetings Reiseplanung Der Außendienst umfasste folgende Tätigkeiten: Besuch von Messen, Beratung von Kunden auf Messen, Unterstützung von Händler auf Messen Unterstützung der Händler bei Gesprächen mit Endkunden vor Ort Finden von Händlern in Länder, in denen noch kein Vertriebsnetz vorhanden war Schulung des Vertriebspersonals der Händler Aktivierung der Geschäftsanbahnung in wenig aktiven Länder Laufende Betreuung der Vertriebspartner Das Verhältnis von Außendienst zu Innendienst belief sich im Jahr 2016 auf ein Drittel Außendienst zu zwei Drittel Innendienst. Neben der Erwerbstätigkeit nahm die beschwerdeführende Partei von November 2016 bis Oktober 2017 am Lehrgang Sales Management des Management Center Innsbruck teil und erwuchsen ihr in diesem Zusammenhang im Jahr 2016 Aufwendungen in Höhe von EUR 5.086,86. Dieser Lehrgang stellte einen Bestandteil des Masterstudiums Management & Leadership der beschwerdeführenden Partei am Management Center Innsbruck dar und schloss sie dieses Studium am 22. Oktober 2020 erfolgreich ab. Beweiswürdigung Die Sachverhaltsfeststellungen in Bezug auf die Tätigkeit der beschwerdeführenden Partei beim Unternehmen ***AG*** basieren auf dem vorgelegten Arbeitsvertrag vom 21. März 2012 zwischen der beschwerdeführenden Partei als Arbeitnehmer und der ***AG*** als Arbeitgeberin sowie den Angaben der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Vorhaltsbeantwortung vom 07. Februar 2023. Die Feststellungen betreffend den Lehrgang Sales Management sowie das Studium am Management Center Innsbruck haben ihre Grundlage in dem Diplomprüfungszeugnis vom 28. November 2020, der Diplomurkunde vom 28. November 2020 sowie den Zertifikaten vom 17. Oktober 2017 und vom 5. Oktober 2020. Die Höhe der Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Lehrgang Sales Management am Managmeent Center Innsbruck im Jahr 2016 ergibt sich aus den diesbezüglichen Rechnungen und Belegen, die dem Schreiben der beschwerdeführenden Partei vom 30. Mai 2017 beigelegt wurden. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gem. § 17 Abs. 6 EStG 1988 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetz 2016 - AbgÄG 2016 (BGBl. I 117/2016 vom 30. Dezember 2016) können vom Bundesminister für Finanzen zur Ermittlung von Werbungskosten Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden. Nach § 1 Z 9 der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen (BGBl. II 382/2001 vom 31. Oktober 2001 in der Fassung BGBl. II Nr. 382/2015) werden für Vertreter anstelle des Werbungskostenpauschalbetrags gem. § 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt: 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2 190 Euro jährlich. Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist für die Anwendbarkeit der Verordnung und für die Zuerkennung der Vertreterpauschale entscheidend, ob die vom Steuerpflichtigen ausgeübte Tätigkeit der in der Verordnung genannten Berufsgruppe entspricht (VwGH vom 04.09.2019, Ro 2019/13/0024). In Bezug auf den Begriff "Vertreter" kann der Verordnung keine Definition entnommen werden, jedoch hat der Verwaltungsgerichtshofs in ständiger Judikatur festgehalten, dass zum Begriff des Vertreters auf die Verkehrsauffassung abzustellen ist. Danach sind Vertreter Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Der Vertreter muss ausschließlich eine Vertretertätigkeit ausüben, wobei eine völlig untergeordnete Tätigkeit der Inanspruchnahme der Vertreterpauschale nicht in entgegensteht, und umfasst dies auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst (VwGH vom 04.09.2019, Ro 2019/13/0024). Die Verordnung legt allerdings fest, dass der Außendienst den Innendienst zeitlich überwiegen muss (VwGH vom 24.02.2005, 2003/15/0044). Wie dem festgestellten Sachverhalt entnommen werden kann, war die beschwerdeführende Partei im Jahr 2016 in Relation zu ihrer Gesamtarbeitszeit zu einem Drittel im Außendienst und zu zwei Drittel im Innendienst tätig. Bereits dieser Umstand für sich bedingt, dass die beschwerdeführende Partei mangels eines zeitlichen Überwiegens der Außendiensttätigkeit im Jahr 2016 nicht als Vertreter im Sinne der oben genannten Verordnung qualifiziert werden kann und kommt infolgedessen die Verordnung nicht zur Anwendung. Der beschwerdeführenden Partei steht daher die von ihr begehrte Vertreterpauschale nicht zu und war die Beschwerde unbeachtlich des Beschwerdevorbringens schon aus diesem Grund als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, da zum einen die Textierung des § 1 Z 9 der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen (BGBl. II 382/2001 vom 31. Oktober 2001 in der Fassung BGBl. II Nr. 382/2015) unmissverständlich das Überwiegen der Außendiensttätigkeit als eine der Voraussetzung für die Anwendung der Verordnung festlegt und bestehen in diesem Zusammenhang keine Auslegungsschwierigkeiten. Zum anderen ist die Rechtsfrage, wer unter den Begriff "Vertreter" zu subsumieren ist und hierdurch in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt, durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs einheitlich beantwortet und weicht das vorliegende Erkenntnis nicht von dieser Rechtsprechung ab. Salzburg, am 16. Februar 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101465/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5101465.2018
Stammnummer
139801
Gültig
16.02.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF