Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101108/2018
KESt-Haftungsbescheid - Begründungsmangel
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101108/2018vom 14.02.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***Stb***, **Stb-Adr***, und ***B*** als Beteiligter gemäß § 257 BAO über die Beschwerde vom 9. Dezember 2015 gegen die Bescheide des Finanzamtes Grieskirchen Wels (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 7. Oktober 2015 betreffend Kapitalertragsteuer 1/2012, 1/2013 und 1/2014, zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden - ersatzlos - aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Im Jahr 2015 wurde aufgrund einer anonymen Anzeige eine Betriebsprüfung bei der beschwerdeführenden Partei betreffend die Jahre 2012 bis 2014 durch.
Die Abgabenbehörde folgte den Ergebnissen der Betriebsprüfung und zog die beschwerdeführende Partei ua. zur die Haftung der Kapitalertragsteuer 1/2012, 1/2013 und 1/2014 mit Bescheiden vom 12. Oktober 2015 heran.
Die steuerliche Vertretung ersuchte mit Mitteilung über FinanzOnline um Verlängerung der Beschwerdefrist bis zum 9. Dezember 2015.
Mit Bescheid vom 13. November 2015 gewährte die Abgabenbehörde eine Fristverlängerung bis zum 9. Dezember 2015.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 brachte die steuerliche Vertretung Beschwerde gegen Haftungsbescheide 1/2012, 1/2013 und 1/2014 ein.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16. Jänner 2018 wurde die Beschwerde abgewiesen.
Mit Schreiben vom 7. Februar 2018 brachte die beschwerdeführende Partei einen Vorlageantrag ein.
Die Abgabenbehörde legte den Akt am 27. Juli 2018 dem Bundesfinanzgericht vor.
Mit Beschluss vom 13. Oktober 2022 lud das Bundesfinanzgericht die Verfahrensparteien zur Durchführung eines Erörterungstermines am 22. November 2022 ein.
Mit Schreiben vom 15. November 2022 beantragte ***B*** die Beteiligung am Verfahren gemäß § 257 BAO und Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Schreiben vom 17. Jänner 2023 zog die beschwerdeführende Partei mit Zustimmung des gemäß § 257 BAO Beteiligten ***B*** den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die beschwerdeführende Firma ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom 17. Dezember 2010 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Geschäftszweig der Beschwerdeführerin ist "Baumeistergewerbe".
Nach Durchführung einer Außenprüfung zog die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei mit den hier entscheidungsgegenständlichen Bescheiden vom 12. Oktober 2015 zur Haftung für Kapitalertragsteuer für 1/2012, 1/2013 und 1/2014 heran.
Die Bescheide enthalten die Wiedergabe der §§ 95 Abs. 1 EStG 1988, 201 Abs. 2 Z 3 BAO, 202 Abs. 1 BAO und eine Ermessensbegründung unter Bezugnahme auf § 20 BAO.
Ein Verweis auf den BP-Bericht bzw die Niederschrift erfolgte nicht.
2. Beweiswürdigung
Die obigen unstrittigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig und können somit gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder, wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist (vgl. § 201 Abs. 1 BAO).
Die Festsetzung kann erfolgen, wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 BAO die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden (vgl. § 201 Abs. 2 BAO).
§ 201 BAO gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt. Hiebei sind Nachforderungen mittels Haftungsbescheides (§ 224 Abs. 1) geltend zu machen (vgl. § 202 Abs. 1 BAO).
Im Falle einer Bescheiderlassung nach § 201 Abs. 2 Z 3 iVm § 202 BAO ist entscheidend, ob und gegebenenfalls welche für das Finanzamt seit der Selbstbemessung neu hervorgekommenen Umstände seitens des Finanzamtes dargetan wurden, die als Wiederaufnahmegrund geeignet sind (VwGH 18.12.2017, Ra 2017/15/0063).
Im Beschwerdefall beinhalten die KESt-Haftungsbescheide im Begründungsteil die Wiedergabe der §§ 95 Abs. 1 EStG 1988, 201 Abs. 2 Z 3 BAO, 202 Abs. 1 und eine einfache Ermessensbegründung unter Bezugnahme auf § 20 BAO. Ein Verweis auf den BP-Bericht bzw. die Niederschrift erfolgte nicht.
Beinhaltet der KESt-Haftungsbescheid nur die Wiedergabe der §§ 95 Abs. 1 EStG 1988, 201 Abs. 2 Z 3 BAO, 202 Abs. 1 BAO und eine einfache Ermessensbegründung unter Bezugnahme auf § 20 BAO, ist er mangels Bekanntgabe der neu hervorgekommenen Tatsachen aufzuheben.
Die Bescheide betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer für 1/2012, 1/2013 und 1/2014 waren daher mangels Bekanntgabe der neu hervorgekommenen Tatsachen aufzuheben.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die Voraussetzung im Hinblick auf die oben wiedergegebene Rechtsprechung nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.
Salzburg, am 14. Februar 2023
Normen und Schlagworte
- § 95 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 201 Abs. 2 Z 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 202 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101108/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.5101108.2018
- Stammnummer
- 139797
- Gültig
- 14.02.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF