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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100732/2022

Abweisung des Rückzahlungsantrages, wenn am Abgabenkonto kein Guthaben besteht.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100732/2022vom 10.02.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Deutschland, über die Beschwerde vom 20. Juli 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 15. Juli 2021, mit dem der Rückzahlungsantrag vom 5. Juli 2021 abgewiesen wurde, Steuernummer ***StNrBf1***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Schreiben vom 5. Juli 2021 beantragte Frau ***Bf1***, die Beschwerdeführerin, die Rückzahlung des Betrages von 1.374,00 €. Begründend wurde ausgeführt, dass der Einkommensteuerbescheid 2019 eine Nachforderung von 1.398,00 € ergebe habe. In weiterer Folge sei im Juni 2021 ein neuer Einkommensteuerbescheid 2019 erlassen worden, der eine Abgabengutschrift in Höhe von 1.374,00 € ergeben habe. Dennoch sei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, die Differenz beider Summen in Höhe von 24,00 € zu begleichen. Dies sei nach Rücksprache mit ihrem Steueranwalt nicht korrekt, da der neue Bescheid den alten, fehlerhaften Bescheid von Mai 2021 ablösen würde. Mit Bescheid vom 15. Juli 2021 wies das Finanzamt den Antrag auf Rückzahlung eines Guthabens vom 5. Juli 2021, eingebracht am 8. Juli 2021, ab. Begründend wurde ausgeführt, dass das Abgabenkonto der Beschwerdeführerin derzeit einen Rückstand aufweisen würde. Mit Beschwerde von 20. Juli 2021 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie am 14. Mai 2021 einen Bescheid 2019 mit einer Nachforderung in Höhe von 1.398,00 € erhalten habe. Dagegen habe sie am 31. Mai 2021 Einspruch erhoben und weitere Daten übermittelt. Auf Grundlage der Beschwerde sei der Betrag von 1.398,00 € ausgesetzt worden. Mit Bescheid vom 14. Mai 2021 sei der Einkommensteuerbescheid 2019 geändert worden. Daraus resultiere eine Gutschrift in Höhe von 1.374,00 €. Im Finanzonline werde weiterhin ein offener Saldo über 24,00 € ausgewiesen. Dies sei falsch berechnet worden, weil die Gutschrift die Abgabennachforderung ablöse. Somit bleibe der Anspruch auf Auszahlung der Abgabengutschrift in Höhe von 1.374,00 € bestehen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 4. August 2021 wies das Finanzamt die Beschwerde vom 20. Juli 2021, eingebracht am 23. Juli 2021, als unbegründet ab. Die Verrechnung der Bescheide am Abgabenkonto sei korrekt. Laut Beschwerdevorentscheidung für die Arbeitnehmerveranlagung 2019 vom 15. Juni 2021 sei der neue Festsetzungsbetrag ein Guthaben von 9.168,00 €. Am 17. August 2020 sei bereits ein Betrag von 8.884,70 € überwiesen worden. Weiters sei bereits am 10. August 2020 ein Betrag von 307,30 € auf das Abgabenkonto der Beschwerdeführerin ***StNr2Bf1*** für dort bereits fällige Rückstände umgebucht worden. Die Beschwerdeführerin habe somit bereits insgesamt 9.192,00 € bezogen. Die eigentliche Abgabengutschrift betrage laut Beschwerdevorentscheidung vom 15. Juni 2021 nur 9.168,00 €, sodass sich ein Rückstand in Höhe von 24,00 € ergeben würde. Mit Vorlageantrag vom 15. August 2021 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Steuererklärung 2020 eine Gutschrift von 9.192,00 € (20.08.2020) ergeben habe. Davon seien fälschlicherweise 307,30 € (Familienbeihilfe für die Kinder der Beschwerdeführerin) abgezogen worden. Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 28. Dezember 2020 (RV/5101355/2020) sei ausgesprochen worden, dass der Beschwerdeführerin mehr als ein Jahr die Familienbeihilfe für ihre Kinder vorenthalten worden sei und dann diese auch noch zu Unrecht der Steuer abgezogen werde. Im weiteren Verlauf habe es dann im Februar 2021 endlich die Auszahlung dieser offenen Rückstände des Finanzamtes der Beschwerdeführerin gegenüber gegeben. Im März 2021 sei die Aufforderung erfolgt, "die Aufforderung meiner Steuererklärung aus Deutschland für 2019 einzulangen (interessanterweise nach verlorenem Rechtsstreit bezüglich Familienbeihilfe)". Im Mai 2021 sei die Information erfolgt, dass die Steuer neu berechnet würde, da diese für 2019 abgeschlossen sei, aber aufgrund der Informationen des deutschen Steuerbescheides erneut berechnet würden. Am 14. Mai 2021 habe die Beschwerdeführerin den neuen Bescheid für 2019 mit einer Abgabennachforderung in Höhe von 1.398,00 € erhalten. Nach einem Einspruch habe sie am 15. Juni 2021 einen neuen Bescheid für 2019 erhalten, welcher darauf hinweise, dass der Bescheid vom 14. Mai 2021 damit geändert werde. Daraus würde eine Abgabengutschrift in Höhe von 1.374,00 € resultieren. Am Abgabenkonto würde weiterhin ein Saldo von 24,00 € aufscheinen, welcher falsch berechnet sei, da die Gutschrift die Abgabenachforderung ablösen würde. Die ausstehenden 24,00 € würden nicht bestehen. Vielmehr seien hier zwei sich aufhebende Bescheide aus August 2020 und der ihn ersetzende aus Juni 2021 miteinander verrechnet worden. Der Bescheid aus Mai 2021 würde noch 9.192,00 € berechnen, der aus Juni 2021 jedoch 9.168,00 €. Somit seien die 24,00 € bereits berücksichtigt worden. Dennoch würde sich nun aufgrund der anerkannten Pendelfahrten und des doppelten Haushaltes sowie der korrekten Veranlagung des deutschen Einkommens ein Guthaben von 1.374,00 € ergeben. Somit würde der Anspruch auf Auszahlung der Abgabengutschrift von 1.374,00 € bestehen bleiben. Mit Schreiben vom 12. August 2022 legte das Finanzamt den bisherigen Verfahrensablauf detailliert dar: "Am 06.08.2020 wurde die Veranlagung 2019 ohne deutsche Einkünfte veranlagt und es kam zu einer Gutschrift in Höhe von € 9.192,00, welches in Höhe von € 8.884,70 ausbezahlt wurde. € 307,30 wurden zur Abdeckung eines Rückstandes aus der Familienbeihilfe für ***Kind1*** auf einer gesonderten St.Nr. ***StNr2Bf1*** verwendet. Familienbeihilfe Dazu ist zu sagen, dass der ursprüngliche Rückstand Familienbeihilfe von € 540,90 im Zuge der BVE am 03.03.2020 auf € 424,10 gesenkt wurde. Dieser offene Rückstand wurde mit der Auszahlung des Kinderabsetzbetrages (€ 116,80) und des Teiles der Arbeitnehmerveranlagung 2019 (€ 307,30) abgedeckt. Durch die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes wurde dieser Betrag auf € 0,00 gestellt und am 03.02.2021 wurden die € 424,10 rückgezahlt! Die Familienbeihilfe für ***Kind2*** wurde über die allgemeine Auszahlung Familienbeihilfe Nov. 2018 - Jänner 2019 in Höhe von jeweils € 172,40 ausbezahlt. Am 30.07.021 wurde noch eine Covid-Auszahlung Familienbeihilfe von € 767,13 durchgeführt! Somit wurden die einbehaltenen € 307,30 wieder ausbezahlt. Veranlagungen 2019: Die Erstveranlagung ergab ein Gutschrift von € 9.192,00, über das verfügt wurde - einerseits die Rückzahlung und andererseits die Umbuchung auf Familienbeihilfe, die aber bereits wieder rückgezahlt wurde. Da die deutschen Einkünfte nicht berücksichtigt waren, kam es zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens und die Gutschrift wurde auf € 7.794,00 gekürzt. Somit hatten Sie eine Nachforderung von € 1.398,00, die nicht einbezahlt wurde. Auf Grund einer unrichtigen BVE wurde die Gutschrift wieder auf € 9.168,00 erhöht. Somit blieb eine Diff. von € 24,00 als Rückstand am Konto. (9.192,00 - 9.168,00) Wie Sie zur Annahme kommen, dass € 1.374,00 zur Auszahlung kommen müssten, müssen Sie darlegen. Im Zuge dieser Überprüfung wurde festgestellt, dass in der BVE vom 15.06.2021 die Werbungskosten falsch zugeteilt wurden. Werbungskosten wurden bei den österr. Einkünften abgezogen, die aber bei den deutschen Einkünften zu berücksichtigen waren. Am 07.06.2022 wurde dies korrigiert und der derzeitige Rückstand beträgt € 1.674,00. Es kann keine Rückzahlung erfolgen." […] Die Beschwerdeführerin wurde ersucht, sie möge bekannt geben, ob sie nach dieser Erklärung den Vorlageantrag aufrecht halten. Das Schreiben vom 12. August 2022 wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantwortet. Mit Vorlagebericht vom 8. November 2022 legte das Finanzamt die Beschwerdesache dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt I. Gem. § 239 Abs. 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der Vorschrift des § 80 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind. Nach § 239 Abs. 2 BAO kann die Abgabenbehörde den Rückzahlungsbetrag auf jenen Teil des Guthabens beschränken, der die der Höhe nach festgesetzten Abgabenschuldigkeiten übersteigt, die der Abgabepflichtige nicht später als drei Monate nach der Stellung des Rückzahlungsantrages zu entrichten haben wird. § 215 Abs. 1 BAO: Ein sich aus der Gebarung gem. § 213 unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen ist zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabenpflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist. § 215 Abs. 4 BAO: Soweit Guthaben nicht gem. Abs. 1 bis Abs. 3 zu verwenden sind, sind sie nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmung über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben berechtigten zu Gunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen. Rückzahlungsanträge unterliegen der Entscheidungspflicht iSd § 85a BAO. Über den Antrag ist mit Bescheid abzusprechen, soweit ihm nicht entsprochen wird. (vgl. Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3 (2021) § 239 Rz 1) Eine Rückzahlung setzt jedenfalls ein Guthaben im Zeitpunkt der behördlichen Erledigung voraus. Ein rückzahlbares Guthaben eines Abgabenpflichtigen entsteht für diesen erst dann, wenn auf seinem Steuerkonto die Summe aller Gutschriften die Summe aller Lastschriften übersteigt. Dabei kommt es nicht auf die Gutschriften an, welche die Abgabenbehörde nach Auffassung des Abgabepflichtigen hätte durchführen müssen, sondern auf die von der Abgabenbehörde tatsächlich durchgeführten Gutschriften. (vgl. Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3 (2021) § 239 Rz 4) Wie bereits vom Finanzamt zutreffend ausgeführt wurde, kann also eine Rückzahlung nur erfolgen, wenn die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften am Steuerkonto übersteigt, somit ein Guthaben besteht. Das Finanzamt hat die Gutschrift aus der Veranlagung der Einkommensteuer 2019 (Bescheid vom 6.8.2020) einerseits auf das Abgabenkonto der Beschwerdeführerin betreffend Familienbeihilfe umgebucht (307,30 €) und andererseits der Beschwerdeführerin zurückgezahlt (8.884,70 €). Im Jahr 2021 wurde das Verfahren betreffen Einkommensteuer 2019 wiederaufgenommen, weil die deutschen Einkünfte nicht berücksichtigt worden waren. Laut Bescheid vom 14. Mai 2021 wurde die Gutschrift gekürzt und es kam zu einer Nachforderung in Höhe von 1.398,00 €. Im Zuge der Beschwerdevorentscheidung vom 15. Juni 2021 wurde die Gutschrift wieder erhöht, sodass am Abgabenkonto der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung ein Saldo von 24,00 € bestand, sodass das Finanzamt in korrekter Anwendung des § 239 Abs. 1 BAO den Rückzahlungsantrag abwies. Mittlerweile wurde die Einkommensteuer 2019 mit Bescheid von 7. Juni 2022 neuerlich korrigiert. Der Betrag in Höhe von 1.674,00 € wurde mit Bescheid von 8. November 2022 gemäß § 212a BAO ausgesetzt. Der Saldo beträgt derzeit 0,00. Wie bereits ausführlich dargelegt wurde, ist dem Rückzahlungsantrag gemäß § 239 BAO der Erfolg zu versagen, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung das Abgabenkonto kein Guthaben aufweist. Im Fall eines Rückzahlungsantrages ist grundsätzlich nur über jenen Betrag abzusprechen, der im Zeitpunkt der Antragstellung auf dem Abgabenkonto aufscheint (VwGH 16.05.2002, 2001/16/0375). Der verfahrensgegenständliche Rückzahlungsantrag wurde am 8. Juli 2021 beim Finanzamt eingebracht und am 15. Juli 2021 vom Finanzamt mit Bescheid abgewiesen. Weder im Zeitpunkt der Antragstellung noch im Zeitpunkt der bescheidmäßigen Erledigung des Antrages bestand am Abgabenkonto der Beschwerdeführerin ein Guthaben. Da sich somit gemäß § 239 BAO kein rückzahlbares Guthaben auf dem Abgabenkonto der Beschwerdeführerin befand, erweist sich die Abweisung des Antrages durch das Finanzamt als rechtsrichtig. Zu Spruchpunkt II. Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständliche Entscheidung ergibt sich direkt aus dem Gesetzeswortlaut des § 239 BAO und findet Deckung in der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Linz, am 10. Februar 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100732/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100732.2022
Stammnummer
139792
Gültig
10.02.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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