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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100651/2022

Eingabengebühr § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100651/2022vom 27.01.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 27. August 2021 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 15. Juli 2021 betreffend Gebühren 2021 zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Befund des Verfassungsgerichtshofes vom 15.06.2021 wurde das Finanzamt Österreich über die Nichtentrichtung der Gebühr für die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15.02.2021 (E 644/2021) informiert. Daraufhin wurden mit Bescheiden vom 15.07.2021 die Gebühr und die Gebührenerhöhung festgesetzt. Dagegen wurde Beschwerde eingebracht, welche mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.02.2022 abgewiesen wurde. Mit Schreiben vom 01.04.2022, eingebracht am 07.04.2022 wurde der Vorlageantrag gestellt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Aufgrund der Benachrichtigung des VfGH über die Nichtentrichtung der Gebühr für eine an ihn gerichtete Beschwerde samt Verfahrenshilfeantrag (GZ. E 644/2021) erließ das Finanzamt datiert mit 15.07.2021 einen Gebührenbescheid sowie einen Bescheid über eine Gebührenerhöhung. Der Verfassungsgerichtshof hatte somit über gebührenpflichtige Eingaben des Bf. entschieden, wobei die Eingabegebühr von 240,00 Euro vom Bf. nicht entrichtet wurde. Daher übersandte der VfGH dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel am 15.06.2021 einen amtlichen Befund über die Verkürzung der Gebühr. Die Gebühr für die gegenständliche Beschwerde wurde bis zur Bescheiderlassung nicht an das Finanzamt entrichtet. Mit Bescheid vom 15.07.2011 setzte die Abgabenbehörde die Gebühr für die Beschwerde vom 15.02.2021 gegen den Beschluss des VfGH (E 3491/2020) vom 18.01.2021 mit 240,00 Euro sowie die gem. § 9 Abs. 1 GebG 1957 ebenfalls zu entrichtende Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der Gebühr in Höhe von 120,00 Euro, gesamt also 360,00 Euro fest. Dagegen brachte der Bf. eine mit 23.08.2021 datierte, am 24.08.2021 der Poststelle der Justizanstalt Graz Jakomini übergebene Beschwerde ein und beantragte den Kostenerlass mangels Vermögen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.02.2022 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Datiert mit 01.04.2022 brachte der Bf. einen Vorlageantrag ein, beantragte darin einen Kostenerlass aufgrund seiner Vermögenslosigkeit. 2. Beweiswürdigung Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die elektronisch vorgelegten Teile der Bemessungsakte des Finanzamtes und sind unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. Bescheid über die Gebührenfestsetzung nach § 17a Z1 VfGG Gemäß § 17a Z 1 VfGG ist für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr von 240 Euro zu entrichten. Für die Erhebung der Gebühr (Z 4 und 5) ist gemäß § 17a Z 6 VfGG das Finanzamt Österreich zuständig. Im Übrigen sind gemäß § 17a Z 7 VfGG auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes über Eingaben mit Ausnahme der §§ 11 Z 1 und 14 anzuwenden. Nach dieser Bestimmung ist für beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerden spätestens im Zeitpunkt der Überreichung eine Gebühr in der Höhe von € 240,00 zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht mit der Überreichung der Beschwerde. Unter Überreichung ist das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen (VwGH 30.4.1999, 98/16/0130; VwGH 27.5.1999, 99/16/0118; VwGH 5.7.1999, 99/16/0182). Wie der Verfassungsgerichtshof letztendlich mit der Beschwerde verfährt, ist auf das Entstehen der Gebührenschuld ohne Einfluss. Somit vermag der Umstand, dass der Gerichtshof in vorliegendem Fall die Beschwerde zurückgewiesen hat, an der Entstehung der Gebührenschuld zum Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nichts zu ändern. Auch bei gleichzeitiger Einbringung von Verfahrenshilfeantrag und Beschwerde besteht die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr, sofern dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom Verfassungsgerichtshof nicht Folge gegeben wird. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshof betreffend Gerichtsgebühren entsteht die Gerichtsgebührenpflicht mit der Überreichung der Klage auch dann, wenn ein in der Klage gestellter Verfahrenshilfeantrag in der Folge abgewiesen wird (vgl. ua VwGH 25.4.1996, 96/16/0260; VwGH 11.7.2000, 2000/16/0374, 0375; sowie VwGH 24.4.2002, 2001/16/0601) und besteht bei der Entscheidung über die Befreiung von Gerichtsgebühren eine Bindung an die Entscheidung des Gerichtes über den entsprechenden Verfahrenshilfeantrag (vgl. ua. VwGH 21.1.1998, 96/16/0153). Durch die sinngemäße Anwendbarkeit der Verfahrenshilfebestimmungen der ZPO im Verfassungsgerichtshofverfahren ist die Rechtslage hier vergleichbar und besteht für die Abgabenbehörde in einem Verfahren betreffend Festsetzung der Gebühr gemäß § 17a VfGG ebenfalls eine Bindung an die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes im Verfahrenshilfeverfahren (vgl. ua. UFS 31.10.2011, RV/1513-W/11). § 64 Abs. 3 ZPO stellt auf die bewilligte, nicht auf die beantragte Verfahrenshilfe ab. Nur dann, wenn letzten Endes die Verfahrenshilfe bewilligt wird, tritt die Befreiung rückwirkend mit dem Tag ein, an dem sie beantragt wurde. Ein letztendlich erfolgloser Antrag auf Verfahrenshilfe selber unterliegt zwar keiner Gebührenpflicht, er hat aber keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld einer gleichzeitig eingebrachten Beschwerde. Nach § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. Wird eine Abgabe nicht spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet, so ist die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet (vgl. VwGH 21.11.2013, 2011/16/0097). Für ihr Schreiben vom 15.02.2021, eingelangt beim Verfassungsgerichtshof am 22.02.2021 wurde die Gebühr nicht entrichtet. Mit Schreiben vom 19.03.2021 wurden Sie vom Verfassungsgerichtshof aufgefordert, die Eingabengebühr in Höhe von 240 Euro binnen einer Woche zu entrichten und den Einzahlungsbeleg dem Verfassungsgerichtshof zu übermitteln. Da die Gebühr nicht entrichtet worden ist, wurde das Finanzamt Österreich vom Verfassungsgerichtshof darüber verständigt, woraufhin der Bescheid über die Gebühr und der Bescheid über die Gebührenerhöhung erlassen wurden. Gemäß § 9 Absatz 1 Gebührengesetz (GebG) sieht das Gesetz eine zwingende Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge einer nicht ordnungsgemäßen Entrichtung vor. Wird eine Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben. Eine Gebühr ist nicht vorschriftsmäßig entrichtet, wenn sie im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld oder innerhalb der von der Behörde (im vorliegendem Fall vom Verfassungsgerichtshof) eingeräumten Zahlungsfrist nicht auf eine der gesetzlich zulässigen Arten bezahlt wurde. Die Beschwerde betreffend Gebührenfestsetzung war daher als unbegründet abzuweisen. Bescheid betreffend Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 Nach § 17a Z 7 VfGG gelten die Bestimmungen des Gebührengesetzes über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14. Nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben, wenn eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt wird. Die Nichtentrichtung der Gebühr zum Fälligkeitszeitpunkt ist unbestritten und liegt damit die Voraussetzung für die Erlassung eines Abgabenbescheides nach § 203 BAO als einen Akt der Abgabenbemessung vor (vgl. VwGH 23.11.1987, 87/15/0007). Wird eine feste Gebühr (im gegenständlichen Fall gemäß § 17a VfGG) mit Bescheid festgesetzt, so hat das Finanzamt gemäß § 9 Abs. 1 GebG zwingend eine Erhöhung im Ausmaß von 50% der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (VwGH 16.3.1987, 86/15/0114). Die Vorschreibung einer Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde. Aufgrund der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung als objektive Säumnisfolge bleibt für eine Berücksichtigung von Billigkeitsüberlegungen kein Raum (vgl. VwGH 19.3.1990, 89/15/0066; VwGH 26.6.1996, 93/16/0082). Die Beschwerde betreffend Gebührenerhöhung war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Erkenntnis basiert auf oa eindeutiger Rechtsprechung des VwGH. Daher liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor. Graz, am 27. Jänner 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100651/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.2100651.2022
Stammnummer
139781
Gültig
27.01.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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