Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100853/2021
Unwirksamkeit eines Zerlegungsbescheides beim Grundsteuermessbetrag, wenn dieser nur an eine beteiligte Körperschaft (§78 Abs. 2 lit. b BAO) gerichtet ist
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/5100853/2021vom 16.01.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 25. März 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 16. Dezember 2020 betreffend Zerlegung des Einheitswertes und Grundsteuermessbetrages auf den 01.01.2015 zu EW-AZ **X** beschlossen:
Die Beschwerde vom 25.03.2021 und der Vorlageantrag vom 21.06.2021 werden als nicht zulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Verfahrensablauf
Mit Bescheid vom 16.12.2020 erging an die ***Bf1*** und die Republik Österreich Bundesforste, z.H. Österreichische Bundesforste AG ein Bescheid über die Zerlegung des Einheitswertes und Grundsteuermessbetrages auf den 01.01.2015.
Der zuletzt vom Finanzamt Gmunden Vöcklabruck zu EW-AZ **X** festgestellte Einheitswert und der zuletzt vom Finanzamt Gmunden Vöcklabruck zu EW-AZ **X** festgesetzte Grundsteuermessbetrag wird wie folgt zerlegt: Zum 01.01.2014 betragen der festgestellte Einheitswert 8.869.800 Euro sowie der festgesetzte Grundsteuermessbetrag 17.738,14 Euro.
Laut angefochtenen Bescheid wurde der Einheitswert und der Grundsteuermessbetrag wie folgt zerlegt:
[...]
Nach erfolgter Verlängerung der Rechtsmittelfrist wurde mit Schreiben vom 25.03.2021 von der ***Bf1*** fristgerecht Beschwerde erhoben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.06.2021 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
[...]
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag der ***Bf1*** vom 21.06.2021.
Die Beschwerde wurde am 27.09.2021 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Rechtslage
§ 196 der Bundesabgabenordnung lautet:
"(1) Einheitswerte und Steuermeßbeträge sind zu zerlegen, soweit die Abgabenvorschriften dies anordnen.
(2) Über die Zerlegung erläßt das Finanzamt einen Zerlegungsbescheid. Auf die Zerlegung finden die für die Festsetzung der Abgaben geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung.
(3) Der Zerlegungsbescheid muß enthalten
a) die Höhe des zerlegten Einheitswertes oder Steuermeßbetrages;
b) die Bestimmung darüber, welche Anteile am zerlegten Betrag den beteiligten Körperschaften zugeteilt werden;
c) die Angabe der Zerlegungsgrundlagen.
(4) Der Zerlegungsbescheid hat an den Abgabepflichtigen und an die beteiligten Körperschaften (§ 78 Abs. 2 lit. b) zu ergehen."
Nach § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Nach § 264 Abs. 4 lit. e BAO gilt § 260 Abs. 1 BAO sinngemäß für Vorlageanträge.
Erwägungen
Nach § 196 Abs. 2 BAO erlässt das Finanzamt über die Zerlegung einen Zerlegungsbescheid. Dieser Zerlegungsbescheid muss in entsprechend vielfacher Ausfertigung sowohl an den Abgabepflichtigen (§ 77 BAO) als auch an die beteiligten Körperschaften nach § 78 Abs. 2 lit b BAO ergehen (Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, 529). Parteistellung im Zerlegungsverfahren bezüglich Einheitswerten und Messbeträgen haben der Abgabepflichtige (§ 77 BAO) und nach § 78 Abs. 2 lit b BAO die beteiligten Körperschaften. Der Zerlegungsbescheid hat daher an den Abgabepflichtigen und an die genannten Körperschaften zu ergehen, woraus sich ua deren Beschwerdebefugnis ergibt (vgl. § 246 Abs. 1 BAO). Für Zerlegungsbescheide gibt es keine Zustellfiktion, daher sind sie allen Parteien zuzustellen (Ritz, BAO6, § 196 Tz. 7). Auch eine Beschwerdevorentscheidung betreffend die Zerlegung bezüglich Einheitswerten und Messbeträgen hat - unabhängig von der Frage, welche Gemeinden Beschwerde erhoben haben - gemäß § 196 Abs. 4 BAO an den Steuerschuldner und alle beteiligten Gemeinden zu ergehen (vgl. VwGH 24.1.2007, 2005/13/0024).
Im gegenständlichen Fall erging die Beschwerdevorentscheidung lediglich an die beschwerdeführende Partei, weshalb diese Beschwerdevorentscheidung schon aus diesem Grund unwirksam ist. Zudem hätte ein (einheitlicher) Zerlegungsbescheid an den Abgabepflichtigen (§ 77 BAO) und auch an die beteiligten Körperschaften nach § 78 Abs. 2 lit b BAO in entsprechend vielfacher Ausfertigung ergehen müssen. Auch das ist nicht erfolgt, sodass auch dieser Bescheid nicht wirksam ist.
Nicht zulässig ist eine Beschwerde, wenn der angefochtene Bescheid nicht wirksam ist (VwGH 11. 9. 2014, Ra 2014/16/0013). Gleiches gilt für den Vorlageantrag. Sowohl die Beschwerde, als auch der Vorlageantrag waren zurückzuweisen, da sie sich gegen unwirksame Bescheide richteten.
Zur Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die im gegenständlichen Fall zu klärenden Rechtsfragen sind durch die zitierte Rechtsprechung geklärt, sodass die ordentliche Revision nicht zulässig ist.
Linz, am 16. Jänner 2023
Normen und Schlagworte
- § 196 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 78 Abs. 2 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/5100853/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100853.2021
- Stammnummer
- 139776
- Gültig
- 16.01.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF