Findok · BFG-Entscheidungen
BFG AW/7100022/2022
Keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Revision ohne Darstellung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers
geltende FassungAufschiebende Wirkung - Einzel - BeschlussAW/7100022/2022vom 23.01.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Revisionssache
***Bf***, ***Bf-Adr*** vertreten durch ***RA***, über den Antrag des Revisionswerbers vom 04.11.2022, der außerordentlichen Revision vom 04.11.2022 gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 29.09.2021, RV/7100856/2019, betreffend Einkommensteuer 2010 bis 2013, aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 29.09.2021, RV/7100856/2019, wurden die mit Bescheidbeschwerden des Revisionswerbers vom 28.08.2012 und 01.08.2013 angefochtenen Bescheide betreffend Einkommensteuer 2010 und 2011 vom 30.07.2012 und 08.07.2013 abgeändert und die Bescheidbeschwerde des Revisionswerbers vom 30.05.2017 gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer 2012 und 2013 vom 05.04.2017 und 07.04.2017 als unbegründet abgewiesen.
Mit der außerordentlichen Revision vom 04.11.2022 beantragte der Revisionswerber der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und brachte hierzu vor, dass dieser nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen würden und eine Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisions-werber einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten würde.
Konkrete wurde der Aufschiebungsantrag im Wesentlichen damit begründet, dass "sich einerseits aus den Einkommensteuerbescheiden - konkret wird die letzte verfügbare, noch nicht veranlagte Einkommensteuererklärung aus dem Jahr 2020, aus der sich ein steuerlicher Gewinn aus selbstständiger (Geschäftsführer)Tätigkeit in Höhe von EUR 376.800,- ergibt, vorgelegt -, dass der Revisionswerber weiterhin ein überdurchschnittlich hohes Einkommen aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer in verschiedenen Unternehmen lukriert, und andererseits aus den Bilanzen eigener Unternehmen laut dem öffentlichen Firmenbuch - konkret wird der letzte Jahresabschluss der ***A*** GmbH, die zu 100 % in seinem Eigentum steht, betreffend 2020 vorgelegt -, dass der Revisionswerber auch über Privatvermögen, vor allem bestehend aus Geschäftsanteilen an Immobilienbesitzgesellschaften, das die Abgabenbehörden vorrangig zur Befriedigung der offenen Forderungen heranziehen könnten, verfügt."
Wenn im Aufschiebungsantrag auf die noch nicht veranlagte Einkommensteuererklärung 2020 verwiesen wird, aus der sich ein steuerlicher Gewinn aus selbstständiger (Geschäftsführer)Tätigkeit in Höhe von EUR 376.800,- ergibt - die ebenfalls Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR -212.210,72 ausweist - und bezüglich des Privatvermögens des Revisionswerbers ausgeführt wird, dass dieses vor allem aus Geschäftsanteilen an Immobilienbesitzgesellschaften bestehe und bezüglich der Bilanzen eigener Unternehmen der Jahresabschluss 2020 der ***A*** GmbH, die zu 100 % in seinem Eigentum steht, vorgelegt wird, so fehlt es dem aufgezeigten Vorbringen des Revisionswerbers zu einem Ausschnitt aus seiner wirtschaftlichen Tätigkeit an der notwendigen Konkretisierung durch Darstellung der gesamten wirtschaftlichen Situation.
Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessensabwägung (vgl zB VwGH 07.01.2014, AW 2013/15/0039).
Der Antrag lässt mangels nachvollziehbarer Darlegung der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Revisionswerbers die Beurteilung nicht zu, dass für ihn mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses tatsächlich ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Zudem wird im Antrag insbesondere auch nicht ausgeführt, inwieweit dem Revisionswerber nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung der Abgabennachforderung bewilligt werden könnte (vgl § 212a BAO und VwGH 04.12.2013, AW 2013/15/0037, sowie VwGH 09.07.2008, AW 2008/13/0029, VwGH 27.05.2011, AW 2011/13/0014, oder den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11.08.1999, B 1181/99).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist aber auch die Notwendigkeit, die Zahlung eines mit dem angefochtenen Erkenntnis vorgeschriebenen Geldbetrages über einen Kredit zu finanzieren, für sich allein kein hinreichender Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl VwGH 16.10.2017, Ra 2017/13/0065).
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher nicht stattgegeben werden.
Wien, am 23. Jänner 2023
Normen und Schlagworte
- § 30 Abs. 2 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 88a Abs. 2 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
- § 30a Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Aufschiebende Wirkung - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- AW/7100022/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:AW.7100022.2022
- Stammnummer
- 139766
- Gültig
- 23.01.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF