Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100818/2019
Gegenstandsloserklärung der Beschwerde gegen den Sachbescheid nach Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/5100818/2019vom 22.02.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***USt*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Englert Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, Hegelgasse 17 Tür 14, 1010 Wien, betreffend Beschwerde vom 11. Februar 2013 gegen die Bescheide des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom 11. Jänner 2013 betreffend Einkommensteuer 2008, Einkommensteuer 2009, Einkommensteuer 2010, Umsatzsteuer 2008 und 2009 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Die Beschwerde vom 11. Februar 2013 wird gemäß § 261 Abs. 2 BAO iVm § 278 BAO als gegenstandslos erklärt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Die belangte Behörde nahm mit Bescheid vom 11.01.2013 die Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2008 bis 2010 und Umsatzsteuer 2008 und 2009 wieder auf und ergingen mit 11.01.2013 die Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2011, sowie die Umsatzsteuerbescheide 2008 bis 2011.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf.) durch seinen steuerlichen Vertreter innerhalb offener Rechtsmittelfrist am 11.02.2013 Berufung (Beschwerde), die gegen die Wiederaufnahme-, Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2011 gerichtet war.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.09.2017 wurden die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2008, 2009, 2010 und 2011, sowie die Beschwerden gegen die Umsatzsteuerbescheide 2008, 2009, 2010 und 2011 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2008 bis 2010 und Umsatzsteuer 2008 und 2009 blieben unerledigt.
Der Bf. brachte mit Schreiben vom 24.11.2017, eingelangt am 28.11.2017 einen Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein und beantragte die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2011 und Umsatzsteuerbescheide 2008 bis 2011 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Die belangte Behörde legte sowohl die Wiederaufnahmebescheide als auch die Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2011 und die Umsatzsteuerbescheide 2008 bis 2011 mit 16.09.2019 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Am 03.02.2023 verständigte das Bundesfinanzgericht die belangte Behörde sowie den Bf. gemäß § 281 a BAO darüber, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich der Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 2008 bis 2010 und Wiederaufnahmebescheide Umsatzsteuer 2008 und 2009 zu erlassen ist und ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde. Die Beschwerde wurde daher an die Abgabenbehörde zur Nachholung einer Beschwerdevorentscheidung zurückgestellt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.02.2023 wurde der Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 2008 bis 2010 und Umsatzsteuer 2008 und 2009 seitens der belangten Behörde stattgegeben.
Erwägungen:
Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen gemäß § 299 Abs. 1 oder § 300 Abs. 1 BAO aufhebenden Bescheid oder gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid (§ 307 Abs. 1 BAO) entsprochen, so ist gemäß § 261 Abs. 2 BAO eine gegen den den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid (§ 299 Abs. 2 bzw. § 300 Abs. 3) oder eine gegen die Sachentscheidung (§ 307 Abs. 1) gerichtete Bescheidbeschwerde mit BVE (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.
Durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides tritt gemäß § 307 Abs. 3 BAO das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat.
Da die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2008 bis 2010 sowie Umsatzsteuer 2008 und 2009 vom 11.01.2013 mit der vom Finanzamt dem BFG vorgelegten Beschwerdevorentscheidung vom 20.02.2023 aufgehoben wurden, sind die Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2010 und Umsatzsteuerbescheide 2008 und 2009 ex lege aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Entsprechend § 261 Abs. 2 BAO ist daher die gegen die Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2010 und Umsatzsteuerbescheide 2008 und 2009 gerichtete Bescheidbeschwerde als gegenstandslos zu erklären.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Linz, am 22. Februar 2023
Normen und Schlagworte
- § 261 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/5100818/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100818.2019
- Stammnummer
- 139759
- Gültig
- 22.02.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF