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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7200098/2021

Zurückweisung eines verfrüht gestellten Vorlageantrages

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7200098/2021vom 21.02.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R.*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, vertreten durch ***RA***, zur Beschwerde vom 10. Februar 2021 gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom 11. Jänner 2021, MRN ***1***, betreffend Festsetzung von Eingangsabgaben, beschlossen: Der Vorlageantrag vom 3. November 2021 wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO iVm. § 260 BAO als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Verfahrensgang: Mit Zollanmeldung MRN ***1*** vom 21. Jänner 2021 des Zollamtes Österreich wurden auf Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin (Bf.), der ***Bf.***, direkt vertreten durch ***2***, Wirtschaftsgüter im Wert von USD 92.400,00 in den zollrechtlich freien Verkehr überführt. Am selben Tag erging seitens des Zollamtes dazu die Mitteilung des Abgabenbetrages nach Art. 102 Zollkodex. Diese Mitteilung gilt gem. § 59 ZollR-DG als Abgabenbescheid. Gegen diesen Abgabenbescheid richtet sich die vorliegende Bescheidbeschwerde vom 10. Februar 2021. Noch vor Erlassung einer in dieser Beschwerdesache zu ergehenden Beschwerdevorentscheidung stellte die Bf. mit Eingabe vom 3. November 2021 den Vorlageantrag. Rechtslage: Die für den Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) lauten: § 264 Abs. 1 BAO: Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monates ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten. § 260 Abs. 1 BAO: Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. § 260 Abs. 2 BAO: Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde. § 264 Abs. 4 lit. e BAO: Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden: § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung). § 264 Abs. 5 BAO: Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht. Erwägungen: Nach § 264 Abs. 1 BAO kann "gegen eine Beschwerdevorentscheidung" ein Vorlageantrag gestellt werden. Unabdingbare Voraussetzung eines Vorlageantrags ist, dass die Abgabenbehörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat (vgl. Ritz, BAO 6. Auflage, § 264 Rz 6, unter Hinweis auf VwGH 28.10.1997, 93/14/0146 und VwGH 8.2.2007, 2006/15/0373; ferner BFG 7.2.2017, RV/7102983/2016; BFG 30.3.2020, RV/7106314/2019; BFG 6.4.2021, RV/7103225/2019). § 260 Abs. 2 BAO, wonach Bescheidbeschwerden auch vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht werden dürfen, ist zufolge § 264 Abs. 4 lit. e BAO ausdrücklich nicht auf Vorlageanträge anzuwenden (vgl. BFG 3.11.2015, RV/7102328/2015; BFG 7.2.2017, RV/7102983/2016; BFG 1.9.2017, RV/7103913/2017; BFG 5.9.2019, RV/7103864/2019; BFG 6.4.2021, RV/7103225/2019). Verfrühte Vorlageanträge sind zurückzuweisen (vgl. Ritz, Verfrühte Anträge - Anträge zur Fristwahrung, SWK 27/2015, 1254). Außer Streit steht, dass das Zollamt im Beschwerdefall vor der Einbringung des o.a. Vorlageantrages vom 3. November 2021 keine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat. Der erwähnte Vorlageantrag war daher gemäß § 260 Abs. 1 BAO i. V. m. § 264 Abs. 4 lit. e BAO als unzulässig zurückzuweisen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen war daher obsolet. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der hier anstehenden Rechtsfrage der Zulässigkeit des Vorlageantrages ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es musste daher der Revisionsausschluss zum Tragen kommen. Wien, am 21. Februar 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7200098/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7200098.2021
Stammnummer
139748
Gültig
21.02.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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