Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103694/2022
Eine Beschwerde gegen einen Bescheid, der in der Folge gem. § 295a BAO geändert wurde, wird nicht unzulässig; sie ist mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären, wenn mit dem abgeänderten Bescheid dem Beschwerdebegehren entsprochen wurde.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7103694/2022vom 12.01.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 27. Mai 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 28. April 2021, in der nach § 295a BAO berichtigten Fassung vom 07. Dezember 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Die Beschwerde vom 27. Mai 2021 wird gemäß § 261 Abs. 1 BAO iVm § 278 BAO als gegenstandslos erklärt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes Österreich vom 28. April 2021 wurde der vom Beschwerdeführer beantragte Familienbonus plus für drei Kinder sowie der Alleinverdienerabsetzbetrag in indexierter Höhe anerkannt.
Dagegen wurde fristgerecht mit Eingabe vom 27. Mai 2021 Beschwerde eingebracht. In dieser begehrte der Beschwerdeführer den Familienbonus Plus und den Alleinverdienerabsetzbetrag in voller Höhe (ohne Indexierung) zu berücksichtigen.
In der Beschwerdevorentscheidung vom 21. Juni 2021 wies das Finanzamt die Beschwerde vom 27. Mai 2021 als unbegründet ab.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer am 22. Juni 2021 einen Vorlageantrag ein.
Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 28. Juli 2021 gem. § 271 Abs. 1 BAO vor Vorlage der Beschwerde das gegenständliche Verfahren im Hinblick auf das beim EuGH zu diesem Zeitpunkt anhängige Vorabentscheidungsverfahren, Rechtssache C-163/20, aus.
Der EuGH hat in der Folge mit Urteil vom 16. Juni 2022, C-328/20, sinngemäß ausgesprochen, dass Familienleistungen, die ein Mitgliedstaat Erwerbstätigen gewährt, deren Familienangehörige in diesem Mitgliedstaat wohnen, exakt jenen entsprechen müssen, die er Erwerbstätigen gewährt, deren Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Als Reaktion auf dieses Urteil des EuGHs hob der Gesetzgeber mit BGBl Nr 135/2022, § 33 Abs 3a Z 2 (Familienbonus Plus), § 33 Abs 4 Z 4 (Alleinverdienerabsetzbetrag) sowie § 33 Abs. 7 Z 2 (Kindermehrbetrag) EStG 1988 auf. Ergänzend sieht § 124b Z 410 lit a EStG 1988 vor, dass § 33 Abs. 3a, Abs. 4 und Abs. 7 EStG 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2022, für Kinder, die sich ständig in Tschechien aufhalten, schon ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019 (und damit rückwirkend) anzuwenden ist; die Änderung des § 33 EStG 1988 mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2022, stellt kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO dar.
Die belangte Behörde erließ darauffolgend am 07. Dezember 2022 einen Bescheid gem. § 295 a BAO, als Änderung zum Einkommensteuerbescheid 2020 vom 28. April 2021, mit welcher dem Beschwerdebegehren entsprochen wurde und der beantragte Familienbonus Plus sowie der Alleinverdienerabsetzbetrag in voller Höhe (ohne Indexierung) berücksichtigt worden waren.
In der Folge legte die belangte Behörde die gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 vom 28. April 2021 erhobene Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor.
In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:
§ 271 BAO lautet:
(1) Ist wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Beschwerde anhängig oder schwebt sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Beschwerde ist, so kann die Entscheidung über diese unter Mitteilung der hiefür maßgebenden Gründe ausgesetzt werden, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei (§ 78) entgegenstehen. Dies hat vor Vorlage der Beschwerde durch Bescheid der Abgabenbehörde, nach Vorlage der Beschwerde durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes zu erfolgen.
(2) Nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, das Anlass zur Aussetzung gemäß Abs. 1 gegeben hat, ist das ausgesetzte Beschwerdeverfahren von Amts wegen fortzusetzen.
(3)…….
Die belangte Behörde hat im Sinne des Absatz 1 der vorgenannten Bestimmung vor Vorlage der Beschwerde das konkret bei ihr anhängige Verfahren mit Bescheid ausgesetzt. Nach rechtskräftiger Beendigung des EuGH - Verfahrens, das Anlass zur Aussetzung war, änderte das Finanzamt am 07. Dezember 2022 den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2020 gem. § 295a BAO insoweit ab, als die Außerachtlassung der Indexierung und damit die Änderung des § 33 EStG (BGBl I Nr. 135/2022) rückwirkend auf das Streitjahr angewendet wurden. Dies stellte kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO dar (vgl. § 124b Z 410 lit a EStG).
§ 295a BAO bestimmt:
(1) Ein Bescheid kann auf Antrag der Partei (§ 78) oder von Amts wegen insoweit abgeändert werden, als ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat.
(2) Die Entscheidung über die Abänderung steht der Abgabenbehörde zu, die für die Erlassung des abzuändernden Bescheides zuständig war oder vor Übergang der Zuständigkeit als Folge einer Bescheidbeschwerde oder einer Säumnisbeschwerde (§ 284 Abs. 3) zuständig gewesen wäre. Ist die diesbezügliche Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen, so steht die Entscheidung der zuletzt zuständig gewordenen Abgabenbehörde zu.
Die Anwendung des § 295a BAO war im konkreten Fall möglich, da diese voraussetzt, dass die ursprüngliche von dem rückwirkenden Ereignis betroffene Steuerschuld ohne Rücksicht auf die auch formelle Rechtskraft bereits bemessen wurde (vgl. Tanzer/Unger, BAO, Onlineaktualisierung 2.04, § 295a Rz 18). Außerdem geht aus § 295a BAO hervor, dass die belangte Behörde für die Anpassung eines in Beschwerde gezogenen Bescheides nach § 295a BAO bis zum Übergang der Zuständigkeit als Folge einer Bescheidbeschwerde zuständig ist. Dies bedeutet, dass ihre Zuständigkeit grundsätzlich in dem Moment endet, in dem die Änderungssperre des § 300 Abs. 1 Satz 1 BAO wirksam wird (vgl. Tanzer/Unger § 295a BAO, Onlineaktualisierung 2.04, § 295a Rz 32).
Folglich wurde die Beschwerde gegen den ursprünglichen Einkommensteuerbescheid 2020 vom 28. April 2021 durch seine Berichtigung nach § 295a BAO nicht unzulässig (vgl. Ritz/ Koran, BAO 7, § 253 Tz 3, Tanzer/Unger § 295a BAO, Onlineaktualisierung 2.04, § 295a Rz 28).
Mit der Änderung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides vom 28. April 2021 im Sinne des § 295a BAO vor Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht, wurde insoweit auf das zwischenzeitig rückwirkende Ereignis Bedacht genommen und im Ergebnis dem Beschwerdebegehren entsprochen.
Daraus folgt, dass nach Vorlage der Bescheidbeschwerde gemäß § 261 Abs. 1 lit. b BAO diese mit Beschluss (§ 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären war, da dem Beschwerdebegehren durch einen den angefochtenen Bescheid abändernden Bescheid Rechnung getragen wurde (vgl Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl., § 261, Tz 3).
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 12. Jänner 2023
Normen und Schlagworte
- § 261 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7103694/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7103694.2022
- Stammnummer
- 139738
- Gültig
- 12.01.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF