Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103716/2022
§ 212 BAO - Beschwerde (als gegenstandslos geworden) abzuweisen, da die vom Zahlungserleichterungsansuchen umfassten Abgabenschuldigkeiten im Zeitpunkt der Entscheidung bereits getilgt waren.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103716/2022vom 19.01.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela Regina Denk über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Tax Wood Audit GmbH Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Aspernstraße 87/72, 1220 Wien, vom 30. Juni 2016 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 3. Juni 2016 betreffend Zahlungserleichterungen § 212 BAO 2016 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin sucht am 17.05.2016 um Stundung eines Teilbetrages der Einkommensteuervorauszahlung 04-06/2016 an, mit der Begründung, dass es aufgrund schleppender Zahlungsweise der Kunden nicht möglich war, die Einkommensteuer-vorauszahlung zur Gänze zu bezahlen. Ein Betrag von EUR 3.000,00 wurde entrichtet.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom 03.06.2016 (zugestellt am 08.06.2016) ab, und führte aus, dass in einer fristgerecht zu entrichtenden Einkommensteuervorauszahlung keine erhebliche Härte zu erblicken wäre, weder der Höhe nach sowie von der Fälligkeit her.
Am 30.06.2016 brachte die Beschwerdeführerin rechtzeitig gegen den Bescheid über die Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens vom 03.06.2016 Beschwerde ein. Begründend wurde ausgeführt, dass der Gesetzgeber genau für Einkommensteuer-vorauszahlungen die Möglichkeit von Zahlungserleichterungen vorgesehen habe, da es einem Unternehmer nicht immer möglich wäre, auf seine Kunden dahingehend einzuwirken, dass diese pünktlich zahlen würden. Es wäre zudem bereits zum wiederholten Male mit dieser Begründung ein Ansuchen dieser Art abgewiesen worden, daher sei für die Entscheidung über diese Beschwerde die nächst höhere Instanz anzurufen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.10.2016 wies die belangte Behörde die Beschwerde mit der Begründung ab, dass sich am Abgabenkonto kein Rückstand befände.
Die Beschwerdeführerin brachte am 14.11.2016 den Vorlageantrag ein. Begründend wurde ausgeführt, dass die Entscheidung über die Beschwerde vom 30.06.2016 nicht vom Finanzamt hätte getroffen werden dürfen.
Am 16.12.2022 wurde dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde vorgelegt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Einkommensteuervorauszahlung 04-06/2016 war per 17.05.2016 in Höhe von EUR 5.563,00 fällig. Mit 18.05.2016 wurde mit einem Teilbetrag in Höhe von EUR 3.000,00 der fällige Betrag getilgt. Damit bestand per 18.05.2016 ein Rückstand von EUR 2.563,00.
Das Stundungsansuchen über einen Betrag in Höhe von EUR 2.563,00 wurde am 17.05.2016 elektronisch eingebracht.
Mit der Zahlung von EUR 2.563,00 per 16.06.2016 wurde der ausstehende Betrag der Einkommensteuervorauszahlung 04-06/2016 vollständig ausgeglichen.
Die antragsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten (Einkommensteuervorauszahlungen 04-06/2016) wurden zur Gänze getilgt, sodass diese bereits im Zeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung vom 12.10.2006 nicht mehr aushafteten.
2. Beweiswürdigung
Laut Kontoauszug der Beschwerdeführerin ist der aushaftende Betrag der Einkommensteuervorauszahlungen 04-06/2016, somit der antragsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten, mit Wirksamkeit vom 16.06.2016 entrichtet worden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Zunächst ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nicht über den beantragten Rahmen, insbesondere über den zeitlichen, hinausgehen darf, da Zahlungserleichterungsbescheide antragsgebundene Verwaltungsakte sind und die Behörde im Falle der Bewilligung von Zahlungserleichterungen ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehmen würde (VwGH 17.12.2002, 2002/17/0273).
Da darüber hinaus eine gewährte Stundung lediglich ex nunc wirkt, kann nach Verstreichen des Termins, bis zu welchem ein Abgabepflichtiger die Stundung begehrt hat, die Behörde bei Erlassen ihres Bescheides diese vom Abgabepflichtigen begehrte Stundung nicht mehr (rückwirkend - ex tunc) gewähren (VwGH 24.3.2009, 2006/13/0149).
Zahlungserleichterungen werden gegenstandslos, wenn die betreffenden Abgaben entrichtet werden. Dies auch dann, wenn Gutschriften verwendet werden, weil auf demselben Abgabenkonto nicht nebeneinander ein Guthaben und eine gestundete Schuld bestehen können (VwGH 20.09.1978, 332/78; VwGH 03.06.1992, 91/13/0127; BFG 22.07.2017, RV/7104588/2016).
Für den Beschwerdefall ist festzuhalten, dass bereits vor der Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht die Abgaben, für die um Zahlungserleichterung angesucht wurde, vollständig entrichtet wurden (der ausstehende Betrag wurde mit Wirksamkeit 16.06.2016 beglichen), sodass laut oben zitierter Judikatur über dieses Ansuchen nur mehr in Form einer Abweisung entschieden werden konnte.
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist es entbehrlich, auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen. Die Bescheidbeschwerde war daher laut ständiger Rechtsprechung als gegenstandslos geworden abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine ordentliche Revision war nicht zuzulassen, die in diesem Zusammenhang zu klärenden Rechtsfragen sind von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt.
Wien, am 19. Jänner 2023
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103716/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7103716.2022
- Stammnummer
- 139729
- Gültig
- 19.01.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF