Findok · BFG-Entscheidungen
BFG AW/2100001/2023
Aufschiebende Wirkung: Keine aufschiebende Wirkung bei fehlender Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Antrag.
geltende FassungAufschiebende Wirkung - Einzel - BeschlussAW/2100001/2023vom 27.01.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschluss aufschiebende Wirkung
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri. in der Revisionssache N.N., Adr.N.N., vertreten durch RA XY, Adr.RA, über den Antrag des Revisionswerbers vom 24. Jänner 2023, der Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 12. Dezember 2022, RV/2101202/2020, betreffend Einkommensteuer 2013 bis 2016 und Umsatzsteuer 2013 bis 2016, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 12. Dezember 2022, RV/2101202/2020, wurde die Bescheidbeschwerde des Revisionswerbers vom 30. August 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt (nunmehr Finanzamt Österreich, Dienststelle Graz-Stadt) vom 31. Juli 2018 betreffend Einkommensteuer 2013 bis 2016 und Umsatzsteuer 2013 bis 2016 abgewiesen.
Mit der außerordentlichen Revision vom 24. Jänner 2023 - beim Bundesfinanzgericht am 26. Jänner 2023 eingelangt - beantragte der Revisionswerber durch seinen Vertreter der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (vgl. Revisionsschriftsatz, Seite 15).
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet:
"Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."
§ 30 Abs. 2 VwGG stellt für die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auf den Zeitpunkt der Vorlage der Revision ab, ohne zwischen ordentlicher und außerordentlicher Revision zu unterscheiden. Auch im Fall einer außerordentlichen Revision ist das Verwaltungsgericht so lange zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung zuständig, bis die Revision dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wird (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2017/16/0039).
Da das Bundesfinanzgericht die Revision dem Verwaltungsgerichtshof noch nicht vorgelegt hat, ist es zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung zuständig.
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 30 Abs. 2 VwGG unter anderem davon abhängig, dass nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (VwGH 07.01.2014, AW 2013/15/0039).
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung muss möglichst konkret angeben, welchen Nachteil der Revisionswerber aus dem drohenden Vollzug des Erkenntnisses erleiden würde, damit das Gericht die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung durchführen kann (vgl. Twardosz in Twardosz, Handbuch VwGH-Verfahren5, Aufschiebende Wirkung Rz 242 mit der dort zitierten höchstgerichtlichen Judikatur).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessensabwägung (VwGH 12.09.2014, Ra 2014/15/0023).
Mangels jeglicher Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse in der Revisionsschrift des Revisionswerbers konnte dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden.
Graz, am 27. Jänner 2023
Normen und Schlagworte
- § 30 Abs. 2 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Aufschiebende Wirkung - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- AW/2100001/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:AW.2100001.2023
- Stammnummer
- 139722
- Gültig
- 27.01.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF