Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500131/2022
Verkürzung von Gebrauchsabgaben bei Baustellen auf öffentlichem Grund, verkürzte Ausfertigung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500131/2022vom 09.01.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in der Verwaltungsstrafsache gegen Herrn ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Huber Swoboda Oswald Aixberger Rechtsanwälte GmbH, Tuchlauben 11/18, 1010 Wien, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifen D Post 1 und D Post 4 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBl. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung über die Beschwerde des Beschuldigten vom 4. März 2022 gegen
I. das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 Abgabenstrafen vom 3. Februar 2022, GZ. MA6/206000003074/2020,
II. das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 21. Februar 2022, GZ. MA6/206000003065/2020,
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15. Dezember 2022 in Abwesenheit des Beschuldigten, jedoch in Anwesenheit der Verteidigerin, auch als Vertreterin der haftenden GmbH, der Behördenvertreterin und der Schriftführerin zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als bei unverändert bleibenden Schuldsprüchen die Höhe der Strafen und der Kosten wie folgt geändert werden:
II. Wegen der Verwaltungsübertretungen laut Erkenntnis vom 3. Februar 2022, GZ. MA6/206000003074/2020, werden über den Beschuldigten folgende Strafen jeweils gemäß § 16 Abs. 1 GAG LGBl. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung verhängt:
1. - 5. Geldstrafen in Höhe von je € 330,00, falls diese uneinbringlich sind,
5 Ersatzfreiheitsstrafen von je 11 Stunden,
6. - 7. Geldstrafen in Höhe von je € 340,00, falls diese uneinbringlich sind,
2 Ersatzfreiheitsstrafen von je 11 Stunden.
Gemäß § 64 VStG hat die beschwerdeführende Partei zu den Geldstrafen 1. - 5. je € 33,00, zu den Geldstrafen 6. - 7. je € 34,00 als Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens zu ersetzen, das sind 10% der Strafen, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt.
Der nunmehr zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe € 2.330,00/Kosten € 233,00) beträgt daher € 2.563,00.
Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.
III. Wegen der Verwaltungsübertretungen laut Erkenntnis vom 21. Februar 2022, GZ. MA6/206000003065/2020 werden über den Beschuldigten folgende Strafen jeweils gemäß § 16 Abs. 1 GAG LGBl. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung verhängt:
1., 3., 5. Geldstrafen in Höhe von je € 340,00, falls diese uneinbringlich sind,
3 Ersatzfreiheitsstrafen von je 11 Stunden,
2., 4., 6. Geldstrafen in Höhe von je € 210,00, falls diese uneinbringlich sind,
3 Ersatzfreiheitsstrafen von je 10 Stunden,
7. und 8. Geldstrafen in Höhe von je € 460,00, falls diese uneinbringlich sind,
2 Ersatzfreiheitsstrafen von je 13 Stunden.
Gemäß § 64 VStG hat die beschwerdeführende Partei zu den Geldstrafen 1., 3., 5. je € 34,00, zu den Geldstrafen 2., 4., 6. je € 21,00, zu den Geldstrafen 7. - 8. je € 46,00 als Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens zu ersetzen, das sind 10% der Strafen, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt.
Der nunmehr zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe € 2.570,00/Kosten € 257,00) beträgt daher € 2.827,00.
Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.
IV. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
V. Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet die ***A-GmbH*** über die nunmehr verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
VI: Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
VII: Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 Abgabenstrafen vom 3. Februar 2022, GZ. MA6/206000003074/2020, wurde ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschuldigter) für schuldig befunden,
1. er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma ***A-GmbH*** im April 2020 vor der Liegenschaft in ***Adresse1***, den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch eine Baustofflagerung im Ausmaß von 42,50 m² und ein Gerüst im Ausmaß von 13,60 m², somit im Gesamtausmaß von 56,10 m² genutzt, wobei er hiefür bis zum 12.08.2020 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat April 2020 bis zum 12.08.2020 mit dem Betrag von € 684,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
2. er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma ***A-GmbH*** im Mai 2020 vor der Liegenschaft in ***Adresse1***, den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch eine Baustofflagerung im Ausmaß von 42,50 m² und ein Gerüst im Ausmaß von 13,60 m², somit im Gesamtausmaß von 56,10 m² genutzt, wobei er hiefür bis zum 12.08.2020 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Mai 2020 bis zum 12.08.2020 mit dem Betrag von € 684,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
3. er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma ***A-GmbH*** im Juni 2020 vor der Liegenschaft in ***Adresse1***, den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch eine Baustofflagerung im Ausmaß von 42,50 m² und ein Gerüst im Ausmaß von 13,60 m², somit im Gesamtausmaß von 56,10 m² genutzt, wobei er hiefür bis zum 12.08.2020 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Juni 2020 bis zum 12.08.2020 mit dem Betrag von € 684,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
4. er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma ***A-GmbH*** im Juli 2020 vor der Liegenschaft in ***Adresse1***, den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch eine Baustofflagerung im Ausmaß von 42,50 m² und ein Gerüst im Ausmaß von 13,60 m², somit im Gesamtausmaß von 56,10 m² genutzt, wobei er hiefür bis zum 12.08.2020 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Juli 2020 bis zum 12.08.2020 mit dem Betrag von € 684,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
5. er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma ***A-GmbH*** im August 2020 vor der Liegenschaft in ***Adresse1***, den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch eine Baustofflagerung im Ausmaß von 42,50 m² und ein Gerüst im Ausmaß von 13,60 m², somit im Gesamtausmaß von 56,10 m² genutzt, wobei er hiefür bis zum 12.08.2020 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat August 2020 bis zum 12.08.2020 mit dem Betrag von € 684,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
6. er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma ***A-GmbH*** im Oktober 2020 vor der Liegenschaft in ***Adresse1***, den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch eine Baustofflagerung im Ausmaß von 42,50 m² genutzt, wobei er hiefür bis zum 11.11.2020 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Oktober 2020 bis zum 11.11.2020 mit dem Betrag von € 516,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
7. er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma ***A-GmbH*** im November 2020 vor der Liegenschaft in ***Adresse1***, den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch eine Baustofflagerung im Ausmaß von 42,50 m² genutzt, wobei er hiefür bis zum 11.11.2020 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat November 2020 bis zum 11.11.2020 mit dem Betrag von € 516,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1. - 7. § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost D1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBl. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werden über ihn folgende Strafe verhängt:
1. - 5. Geldstrafen von je € 510,00, falls diese uneinbringlich sind, 5 Ersatzfreiheitsstrafen von je 18 Stunden,
6. - 7. Geldstrafen von je € 520,00, falls diese uneinbringlich sind, 2 Ersatzfreiheitsstrafen von je 18 Stunden,
jeweils gemäß § 16 Abs. 1 GAG LGBl. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
Ferner habe er gemäß § 64 VStG zu zahlen: € 359,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafen, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 3.949,00.
Die ***A-GmbH*** hafte für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn ***Bf1***, verhängten Geldstrafen von 5 x je € 510,00 und 2 x je € 520,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 359,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.
II. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 21. Februar 2022, GZ. MA6/206000003065/2020, wurde Herr ***Bf1***, (in weiterer Folge: Beschuldigter) als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma ***A-GmbH*** mit Sitz in ***Adresse2***, schuldig erkannt,
1. er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma ***A-GmbH*** im Juni 2020 vor der Liegenschaft in ***Adresse3***, den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch eine Baustofflagerung im Ausmaß von 57,50 m² genutzt, wobei er hiefür bis zum 13.08.2020 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Juni 2020 bis zum 13.08.2020 mit dem Betrag von € 696,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
2. er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma ***A-GmbH*** im Juni 2020 vor der Liegenschaft in ***Adresse4***, den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch einen Container im Ausmaß von 20,90 m² genutzt, wobei er hiefür bis zum 13.08.2020 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Juni 2020 bis zum 13.08.2020 mit dem Betrag von € 420,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
3. er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma ***A-GmbH*** im Juli 2020 vor der Liegenschaft in ***Adresse3***, den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch eine Baustofflagerung im Ausmaß von 57,50 m² genutzt, wobei er hiefür bis zum 13.08.2020 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Juli 2020 bis zum 13.08.2020 mit dem Betrag von € 696,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
4. er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma ***A-GmbH*** im Juli 2020 vor der Liegenschaft in ***Adresse4***, den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch einen Container im Ausmaß von 20,90 m² genutzt, wobei er hiefür bis zum 13.08.2020 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Juli 2020 bis zum 13.08.2020 mit dem Betrag von € 420,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
5. er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma ***A-GmbH*** im August 2020 vor der Liegenschaft in ***Adresse3***, den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch eine Baustofflagerung im Ausmaß von 57,50 m² genutzt, wobei er hiefür bis zum 13.08.2020 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat August 2020 bis zum 13.08.2020 mit dem Betrag von € 696,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
6. er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma ***A-GmbH*** im August 2020 vor der Liegenschaft in ***Adresse4***, den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch einen Container im Ausmaß von 20,90 m² genutzt, wobei er hiefür bis zum 13.08.2020 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat August 2020 bis zum 13.08.2020 mit dem Betrag von € 420,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
7. er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma ***A-GmbH*** im Oktober 2020 vor der Liegenschaft in ***Adresse3***, den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch eine Baustofflagerung im Ausmaß von 57,50 m² genutzt, wobei er hiefür bis zum 12.11.2020 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Oktober 2020 bis zum 12.11.2020 mit dem Betrag von € 696,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
8. er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma ***A-GmbH*** im November 2020 vor der Liegenschaft in ***Adresse3***, den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch eine Baustofflagerung im Ausmaß von 57,50 m² genutzt, wobei er hiefür bis zum 12.11.2020 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat November 2020 bis zum 12.11.2020 mit dem Betrag von € 696,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1., 3., 5., 7. - 8.: § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost D1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBl. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG.
2., 4. und 6.: § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost D4 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBl. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werden über ihn folgende Strafe verhängt:
1., 3, 5.: 3 x Geldstrafen von je € 520,00, falls diese uneinbringlich sind, 3 Ersatzfreiheitsstrafen von je 18 Stunden;
2., 4. und 6.: 3 x Geldstrafen von je € 320,00, falls diese uneinbringlich sind, 3 Ersatzfreiheitsstrafen von je 15 Stunden;
7. und 8.: 2 x Geldstrafen von je € 700,00, falls diese uneinbringlich sind, 2 Ersatzfreiheitsstrafen von je 20 Stunden;
jeweils gemäß § 16 Abs. 1 GAG LGBl. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
Ferner habe er gemäß § 64 VStG zu zahlen: € 392,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafen, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 4.312,00.
Die ***A-GmbH*** hafte für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn ***Bf1***, verhängten Geldstrafen von 3 x je € 520,00, 3 x je € 320,00 und 2 x je € 700,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 392,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand."
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde des Beschuldigten vom 4. März 2022 werden die angefochtenen Straferkenntnisse wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts zur Gänze dem Grund und der Höhe nach angefochten und beantragt,
a.) gemäß 44 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumen und die Straferkenntnisse des Magistrats Wien, Magistratsabteilung 6, zu GZ MA 6/206000003065 vom 21.02.2022 sowie zu GZ MA 6/206000003066/2020 vom 03.02.2022 ersatzlos aufheben und das Verfahren gemäß 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 VStG einstellen;
in eventu
b.) es aufgrund des geringen Verschuldens sowie aufgrund der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes sowie der geringen Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unter Erteilung einer Ermahnung gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 VStG einstellen:
in eventu
c.) die Strafhöhe schuld- und tatangemessen herabsetzen."
Aus der Email vom 20.12.2019, Beilage ./1 ist zu ersehen:
"Wir ersuchen höflichst um Verlängerung des Bescheides zur Adresse ***Adresse5*** für die Lagerfläche bis Ende Mai 2020."
Aus der Email vom 23.07.2020, Beilage ./2 ist zu ersehen:
"Wir ersuchen höflichst um Verlängerung des Bescheides zur Adresse ***Adresse5*** für die Lagerfläche bis Ende September 2020."
Aus der Email vom 19.10.2020, Beilage ./3 ist zu ersehen:
"Wir ersuchen höflichst um Verlängerung des Bescheides zur Adresse ***Adresse5*** für die Lagerfläche bis Ende Dezember 2020."
Jeweils mit freundlichen Grüßen ***Bf1***.
Nach Verkündung des Erkenntnisses im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht am 15. Dezember 2022 wurden die Parteien gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG
1. über das Recht belehrt, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG verlangen zu können;
2. darüber belehrt, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.
Eine Ausfertigung der Niederschrift wurde den in der Verhandlung anwesenden Parteien ausgefolgt.
Binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung wurde von keiner Partei ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt. Wird auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Der unbestrittene objektive Tatbestand ergibt sich aus den oben dargestellten angefochtenen Erkenntnissen.
Strafbemessung:
Gemäß § 16 Abs. 1 GAG sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebrauchsabgabe verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 42.000 Euro zu bestrafen. Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe dauert so lange an, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt wird.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Zur Höhe der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitstrafen hat der Beschuldigte beantragt, die Strafhöhe schuld- und tatangemessen herabzusetzen.
Dem Beschwerdevorbringen ist zu den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nichts zu entnehmen, sodass von unveränderten Verhältnisse auszugehen ist. In der Verhandlung konnte dazu kein Vorbringen erstattet werden.
Bei der Strafbemessung wurden als mildernd die volle Schadensgutmachung, nunmehr auch - wie im Parallelverfahren - die schwierige Situation auf Grund der Pandemie, als erschwerend einschlägige Vorstrafen gewertet.
Weiters wird angemerkt, dass die Verlängerungsansuchen (Folgeanträge) größtenteils erst nach Aufforderungen durch den Magistrat (Baustellenkontrolle, Anzeige) erfolgt sind, ein dahingehender Milderungsgrund, wie in der Beschwerde vorgebracht, somit nicht vorlag.
Soweit die geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die geringe Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten eingewendet wird, ist gerade im Bauwesen aus generalpräventiven Gründen eine weitere Herabsetzung der Strafen nicht möglich, um andere Bauunternehmen in vergleichbaren Situationen zu einer gesetzesgetreuen Befolgung der Bestimmungen anzuhalten.
Unter Abwägung sämtlicher Milderungs- und Erschwernisgründe, des Verschuldensgrades, der Höhe der verkürzten Abgaben, der unveränderten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten und general- und spezialpräventiver Erwägungen erachtete das Bundesfinanzgericht die nunmehr verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen als schuld- und tatangemessen, sodass der Beschwerde insoweit teilweise stattzugeben war.
Darüber hinaus war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, waren sie entsprechenden den neuen Strafhöhen entsprechend spruchgemäß festzusetzen.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Haftung gemäß § 9 Abs. 7 VStG:
Laut VwGH 21.11.2000, 99/09/0002, verstärkter Senat hat die haftungspflichtige GmbH Parteistellung im Beschwerdeverfahren von Beschuldigten insoweit, als sie alle Parteirechte einschließlich des Beschwerderechtes ausüben kann (vgl. auch jüngst VwGH 22.5.2019, Ra 2018/04/0074; VwGH 11.10.2017, Ro 2016/11/0014).
Der nachmalige (seit 2014) Präsident des Verwaltungsgerichtshofes, Univ.-Prof. Dr. Rudolf Thienel, führt dazu in der Festschrift zum 65. Geburtstag des em. Univ.-Prof. DDr. Heinz Mayer (Juni 2011) im Artikel "Die Parteistellung des Haftungspflichtigen nach § 9 Abs. 7 VStG - offene Fragen" (Seiten 791-812) weiters aus:
"Hat nur eine der beiden Parteien gegen den Schuld- und/oder Strafausspruch im erstinstanzlichen Bescheid Berufung erhoben, muss im Berufungsverfahren auch die jeweils andere Partei beigezogen werden, sie verfügt über alle Parteienrechte; auch der Berufungsbescheid ist an beide Parteien zu erlassen."
"Die Annahme der Parteistellung sowohl des Beschuldigten wie auch des Haftungspflichtigen in einem einheitlichen Verfahren führt freilich auch zu dem Ergebnis, dass der Erfolg der Beschwerde einer der beiden Parteien auch der jeweils anderen Partei nützt: Ist etwa die Haftungspflichtige mit ihrer Berufung gegen den Schuld- und/oder Strafausspruch erfolgreich und wird die Bestrafung aufgehoben oder gemildert, kommt dies auch dem Beschuldigten zugute, der selbst keine Berufung erhoben hat."
Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Im gegenständlichen Fall hat lediglich der Beschuldigte Beschwerde erhoben. Dennoch war nach der aufgezeigten Rechtsprechung und Literatur auch die Haftende dem Beschwerdeverfahren beizuziehen (daher wurde die haftende GmbHG auch zur mündlichen Verhandlung geladen) und an beide Parteien eine einheitliche Entscheidung zu erlassen.
Die Haftung der ***A-GmbH*** für die über den Beschuldigten, als deren Geschäftsführer der Beschuldigte laut Akt bestellt war, zu Recht verhängten Geldstrafen samt Kosten ergibt sich zwingend aus der Bestimmung des § 9 Abs. 7 VStG.
Zur Unzulässigkeit der Revision und Hinweis
Da von den Parteien auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof verzichtet wurde bzw. nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG beantragt wurde, ist gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht zulässig.
Wien, am 9. Jänner 2023
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 7 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 29 Abs. 2a VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 29 Abs. 4 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500131/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500131.2022
- Stammnummer
- 139698
- Gültig
- 09.01.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF