Findok · BFG-Entscheidungen
BFG VH/7500015/2022
Zurückweisung eines verspätet eingebrachten Verfahrenshilfeantrags
geltende FassungVerfahrenshilfe - Einzel - BeschlussVH/7500015/2022vom 16.12.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** über den Antrag der Antragstellerin ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***NNGmbH***, vom 31. Oktober 2022, auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers in den Beschwerdeverfahren gegen die 27 Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien, (alle) vom 7. September 2022, Zahlen 1) MA67/Zahl1/2022, 2) MA67/Zahl2/2022, 3) MA67/Zahl3/2022, 4) MA67/Zahl4/2022, 5) MA67/Zahl5/2022, 6) MA67/Zahl6/2022, 7) MA67/Zahl7/2022, 8) MA67/Zahl8/2022, 9) MA67/Zahl9/2022, 10) MA67/Zahl10/2022, 11) MA67/Zahl11/2022, 12) MA67/Zahl12/2022, 13) MA67/Zahl13/2022, 14) MA67/Zahl14/2022, 15) MA67/Zahl15/2022, 16) MA67/Zahl16/2022, 17) MA67/Zahl17/2022, 18) MA67/Zahl18/2022, 19) MA67/Zahl19/2022, 20) MA67/Zahl20/2022, 21) MA67/Zahl21/2022, 22) MA67/Zahl22/2022, 23) MA67/Zahl23/2022, 24) MA67/Zahl24/2022, 25) MA67/Zahl25/2022, 26) MA67/Zahl26/2022, und 27) MA67/Zahl27/2022, beschlossen:
Die Anträge vom 31. Oktober 2022 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe werden als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.
Begründung
1) MA67/Zahl1/2022:
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Antragstellerin mit Strafverfügung vom 21. Juni 2022 an, sie habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, Firma Fa., des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom 18.05.2022, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am 21.03.2022 um 14:51 Uhr in 1220 Wien, ***NNStraße*** 36 gestanden sei, nicht entsprochen. Mit Auskunft (E-Mail) vom 10.06.2022 sei keine konkrete Person als Lenker(in) bekanntgegeben worden.
2) MA67/Zahl2/2022:
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Antragstellerin mit Strafverfügung vom 21. Juni 2022 an, sie habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, Firma Fa., des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz2 dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom 20.05.2022, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am 22.03.2022 um 14:32 Uhr in 1220 Wien, ***NNStraße*** 36 gestanden sei, nicht entsprochen. Mit Auskunft (E-Mail) vom 10.06.2022 sei keine konkrete Person als Lenker(in) bekanntgegeben worden.
3) MA67/Zahl3/2022:
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Antragstellerin mit Strafverfügung vom 21. Juni 2022 an, sie habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, Firma Fa., des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz2 dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom 25.05.2022, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am 28.03.2022 um 18:36 Uhr in 1220 Wien, ***NNStraße*** 36 gestanden sei, nicht entsprochen. Mit Auskunft (Online-Formular) vom 13.06.2022 sei keine konkrete Person als Lenker(in) bekanntgegeben worden.
4) MA67/Zahl4/2022:
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Antragstellerin mit Strafverfügung vom 21. Juni 2022 an, sie habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, Firma Fa., des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom 25.05.2022, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am 28.03.2022 um 18:33 Uhr in 1220 Wien, ***NNStraße*** 36 gestanden sei, nicht entsprochen. Mit Auskunft (Online-Formular) vom 13.06.2022 sei keine konkrete Person als Lenker(in) bekanntgegeben worden.
5) MA67/Zahl5/2022:
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Antragstellerin mit Strafverfügung vom 21. Juni 2022 an, sie habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, Firma Fa., des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom 30.05.2022, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am 29.03.2022 um 19:47 Uhr in 1220 Wien, ***NNStraße*** gegenüber 36 gestanden sei, nicht entsprochen. Mit Auskunft (Online-Formular) vom 13.06.2022 sei keine konkrete Person als Lenker(in) bekanntgegeben worden.
6) MA67/Zahl6/2022:
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Antragstellerin mit Strafverfügung vom 21. Juni 2022 an, sie habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, Firma Fa., des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom 30.05.2022, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am 30.03.2022 um 20:21 Uhr in 1220 Wien, ***NNStraße*** 36 gestanden sei, nicht entsprochen. Mit Auskunft (Online-Formular) vom 13.06.2022 sei keine konkrete Person als Lenker(in) bekanntgegeben worden.
7) MA67/Zahl7/2022:
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Antragstellerin mit Strafverfügung vom 21. Juni 2022 an, sie habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, Firma Fa., des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz2 dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom 30.05.2022, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am 30.03.2022 um 20:24 Uhr in 1220 Wien, ***NNStraße*** 36 gestanden sei, nicht entsprochen. Mit Auskunft (Online-Formular) vom 14.06.2022 sei keine konkrete Person als Lenker(in) bekanntgegeben worden.
8) MA67/Zahl8/2022:
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Antragstellerin mit Strafverfügung vom 23. Juni 2022 an, sie habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, Firma Fa., des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz2 dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom 31.05.2022, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am 09.03.2022 um 20:08 Uhr in 1220 Wien, ***NNStraße*** 36 gestanden sei, nicht entsprochen. Mit Auskunft (Online-Formular) vom 14.06.2022 sei keine konkrete Person als Lenker(in) bekanntgegeben worden.
9) MA67/Zahl9/2022:
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Antragstellerin mit Strafverfügung vom 23. Juni 2022 an, sie habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, Firma Fa., des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom 31.05.2022, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am 04.04.2022 um 15:17 Uhr in ***NNStraße*** gestanden sei, nicht entsprochen. Mit Auskunft (Online-Formular) vom 13.06.2022 sei keine konkrete Person als Lenker(in) bekanntgegeben worden.
10) MA67/Zahl10/2022:
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Antragstellerin mit Strafverfügung vom 21. Juni 2022 an, sie habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, Firma Fa., des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz2 dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom 31.05.2022, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am 04.04.2022 um 15:24 Uhr in ***NNStraße*** gestanden sei, nicht entsprochen. Mit Auskunft (Online-Formular) vom 13.06.2022 sei keine konkrete Person als Lenker(in) bekanntgegeben worden.
11) MA67/Zahl11/2022:
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Antragstellerin mit Strafverfügung vom 21. Juni 2022 an, sie habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, Firma Fa., des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom 13.05.2022, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am 16.03.2022 um 18:52 Uhr in 1220 Wien, ***NNStraße*** 36 gestanden sei, nicht entsprochen. Mit Auskunft (E-Mail) vom 13.06.2022 sei keine konkrete Person als Lenker(in) bekanntgegeben worden.
12) MA67/Zahl12/2022:
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Antragstellerin mit Strafverfügung vom 28. Juli 2022 an, sie habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, Firma Fa., des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz2 dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom 22.06.2022, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am 25.04.2022 um 18:09 Uhr in 1220 Wien, ***NNStraße*** 36 gestanden sei, nicht entsprochen. Mit Auskunft (Schreiben) vom 27.07.2022 sei keine konkrete Person als Lenker(in) bekanntgegeben worden.
13) MA67/Zahl13/2022:
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Antragstellerin mit Strafverfügung vom 29. Juni 2022 an, sie habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, Firma Fa., des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz2 dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom 13.05.2022, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am 16.03.2022 um 18:55 Uhr in 1220 Wien, ***NNStraße*** 36 gestanden sei, nicht entsprochen. Mit Auskunft (E-Mail) vom 14.06.2022 sei keine konkrete Person als Lenker(in) bekanntgegeben worden.
14) MA67/Zahl14/2022:
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Antragstellerin mit Strafverfügung vom 21. Juni 2022 an, sie habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, Firma Fa., des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom 31.05.2022, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am 09.03.2022 um 20:10 Uhr in 1220 Wien, ***NNStraße*** 36 gestanden sei, nicht entsprochen. Mit Auskunft (Online-Formular) vom 13.06.2022 sei keine konkrete Person als Lenker(in) bekanntgegeben worden.
15) MA67/Zahl15/2022:
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Antragstellerin mit Strafverfügung vom 22. Juni 2022 an, sie habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, Firma Fa., des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz2 dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom 11.05.2022, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am 15.03.2022 um 19:55 Uhr in 1220 Wien, ***NNStraße*** 36 gestanden sei, nicht entsprochen. Mit Auskunft (E-Mail) vom 14.06.2022 sei keine konkrete Person als Lenker(in) bekanntgegeben worden.
16) MA67/Zahl16/2022:
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Antragstellerin mit Strafverfügung vom 23. Juni 2022 an, sie habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, Firma Fa., des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom 11.05.2022, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am 15.03.2022 um 19:51 Uhr in 1220 Wien, ***NNStraße*** 36 gestanden sei, nicht entsprochen. Mit Auskunft (E-Mail) vom 13.06.2022 sei keine konkrete Person als Lenker(in) bekanntgegeben worden.
17) MA67/Zahl17/2022:
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Antragstellerin mit Strafverfügung vom 28. Juli 2022 an, sie habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, Firma Fa., des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom 21.06.2022, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am 01.04.2022 um 19:53 Uhr in ***NNStraße*** gestanden sei, nicht entsprochen. Mit Auskunft (Schreiben) vom 27.07.2022 sei keine konkrete Person als Lenker(in) bekanntgegeben worden.
18) MA67/Zahl18/2022:
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Antragstellerin mit Strafverfügung vom 28. Juli 2022 an, sie habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, Firma Fa., des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz2 dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom 21.06.2022, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am 01.04.2022 um 19:47 Uhr in ***NNStraße*** gestanden sei, nicht entsprochen. Mit Auskunft (Schreiben) vom 27.07.2022 sei keine konkrete Person als Lenker(in) bekanntgegeben worden.
19) MA67/Zahl19/2022:
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Antragstellerin mit Strafverfügung vom 28. Juli 2022 an, sie habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, Firma Fa., des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz2 dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom 28.06.2022, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am 08.04.2022 um 12:12 Uhr in 1220 Wien, ***NNStraße*** 36 gestanden sei, nicht entsprochen. Mit Auskunft (Schreiben) vom 27.07.2022 sei keine konkrete Person als Lenker(in) bekanntgegeben worden.
20) MA67/Zahl20/2022:
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Antragstellerin mit Strafverfügung vom 28. Juli 2022 an, sie habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, Firma Fa., des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom 27.06.2022, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am 28.04.2022 um 10:32 Uhr in 1220 Wien, ***NNStraße*** 36 gestanden sei, nicht entsprochen. Mit Auskunft (Schreiben) vom 27.07.2022 sei keine konkrete Person als Lenker(in) bekanntgegeben worden.
21) MA67/Zahl21/2022:
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Antragstellerin mit Strafverfügung vom 28. Juli 2022 an, sie habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, Firma Fa., des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom 24.06.2022, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am 05.04.2022 um 14:06 Uhr in 1220 Wien, ***NNStraße*** 36 gestanden sei, nicht entsprochen. Mit Auskunft (Schreiben) vom 27.07.2022 sei keine konkrete Person als Lenker(in) bekanntgegeben worden.
22) MA67/Zahl22/2022:
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Antragstellerin mit Strafverfügung vom 28. Juli 2022 an, sie habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, Firma Fa., des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom 22.06.2022, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am 25.04.2022 um 18:07 Uhr in 1220 Wien, ***NNStraße*** 36 gestanden sei, nicht entsprochen. Mit Auskunft (Schreiben) vom 27.07.2022 sei keine konkrete Person als Lenker(in) bekanntgegeben worden.
23) MA67/Zahl23/2022:
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Antragstellerin mit Strafverfügung vom 28. Juli 2022 an, sie habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, Firma Fa., des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom 06.07.2022, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am 09.05.2022 um 15:24 Uhr in ***NNStraße*** nächst Stiege 2 gestanden sei, nicht entsprochen. Mit Auskunft (Schreiben) vom 27.07.2022 sei keine konkrete Person als Lenker(in) bekanntgegeben worden.
24) MA67/Zahl24/2022:
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Antragstellerin mit Strafverfügung vom 28. Juli 2022 an, sie habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, Firma Fa., des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom 04.07.2022, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am 12.04.2022 um 15:13 Uhr in 1220 Wien, Kagraner Anger gegenüber 25 gestanden sei, nicht entsprochen. Mit Auskunft (Schreiben) vom 27.07.2022 sei keine konkrete Person als Lenker(in) bekanntgegeben worden.
25) MA67/Zahl25/2022:
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Antragstellerin mit Strafverfügung vom 28. Juli 2022 an, sie habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, Firma Fa., des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom 04.07.2022, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am 13.04.2022 um 15:03 Uhr in 1220 Wien, ***NNStraße*** 36 gestanden sei, nicht entsprochen. Mit Auskunft (Schreiben) vom 27.07.2022 sei keine konkrete Person als Lenker(in) bekanntgegeben worden.
26) MA67/Zahl26/2022:
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Antragstellerin mit Strafverfügung vom 28. Juli 2022 an, sie habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, Firma Fa., des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom 23.06.2022, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am 26.04.2022 um 15:22 Uhr in 1220 Wien, ***NNStraße*** 36 gestanden sei, nicht entsprochen. Mit Auskunft (Schreiben) vom 27.07.2022 sei keine konkrete Person als Lenker(in) bekanntgegeben worden.
27) MA67/Zahl27/2022:
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Antragstellerin mit Strafverfügung vom 28. Juli 2022 an, sie habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, Firma Fa., des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz2 dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom 24.06.2022, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am 05.04.2022 um 14:11 Uhr in 1220 Wien, ***NNStraße*** 36 gestanden sei, nicht entsprochen. Mit Auskunft (Schreiben) vom 27.07.2022 sei keine konkrete Person als Lenker(in) bekanntgegeben worden.
Ad 1) bis 27)
Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe von je € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 14 Stunden festgesetzt.
In ihrem Einspruch vom 11. August 2022 (Brief, RO) brachte die Antragstellerin vor, sie persönlich habe den PKW zu besagten Zeitpunkten definitiv nicht betrieben. Normalerweise hätten folgende Personen zu diesen Fahrzeugen Zugang gehabt, bzw. diese betrieben
• Person1;
• Person2;
• Person3;
• Person4.
Mit den im Spruch näher bezeichneten 27 Straferkenntnissen vom 7. September 2022, zugestellt durch Hinterlegung gem. § 17 Zustellgesetz, wurde die Antragstellerin vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretungen gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 für schuldig befunden und eine Geldstrafe von je € 60,00 verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 14 Stunden festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein (Mindest)Beitrag von je € 10,00 zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt, wodurch sich der zu zahlende Gesamtbetrag auf je € 70,00 belief.
Die Hinterlegung erfolgte am 12. September 2022. Der erste Tag der Abholfrist war der 13. September 2022. Mit diesem Tag gelten die erwähnten hinterlegten Erkenntnisse gem. § 17 Abs. 3 Zustellgesetz als zugestellt.
Die Antragstellerin erhob, vertreten durch AV Beratungs GesmbH, gegen die Straferkenntnisse am 31. Oktober 2022 Beschwerde und stellte zudem den Antrag auf Verfahrenshilfe. Letzteres sinngemäß mit der Begründung, es sei ihr unmöglich, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.
Rechtliche Beurteilung:
§ 40 Abs. 1 VwGVG idF ab 01.01.2017 lautet: "Ist ein Beschuldigter außerstande, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich und auf Grund des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist."
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Zustellung der gegenständlichen Straferkenntnisse erfolgte wie oben ausgeführt am 13. September 2022.
Die (in den Straferkenntnissen jeweils ordnungsgemäß festgehaltene) vierwöchige Beschwerdefrist begann daher jeweils am 13. September 2022 zu laufen und endete mit Ablauf des 11. Oktober 2022 (vgl § 32 Abs. 2 AVG).
Vor dem Hintergrund dieser Sach- und Rechtslage erweisen sich daher die mit 30. Oktober 2022 datierten und am 31. Oktober 2022 der Post zur Beförderung übergebenen Anträge auf Verfahrenshilfe als außerhalb der Beschwerdefrist eingebracht.
Im Verwaltungsstrafverfahren sind die Regelungen des § 8a Abs. 3 bis 10 VwGVG sinngemäß anzuwenden (§ 40 Abs. 2 VwGVG).
§ 8a Abs. 7 VwGVG lautet: "Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen."
§ 8 Abs. 2 VwGVG verweist subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO über die Verfahrenshilfe.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist grundsätzlich nicht fristgebunden, es wird lediglich in § 8a Abs. 4 VwGVG geregelt, ab wann der Antrag frühestens gestellt werden kann (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) § 8a VwGVG Anm 11). Aus dem zweiten Satz des § 8a Abs. 7 VwGVG ("Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen…"), ergibt sich, dass der Antrag auf Verfahrenshilfe auch verspätet - also nicht rechtzeitig - gestellt werden kann und damit sehr wohl fristgebunden ist.
Die nach Ablauf dieser Frist - und damit verspätet - gestellten Verfahrenshilfeanträge vom 31. Oktober 2022 sind daher nicht geeignet, einen allfälligen neuerlichen Lauf der Beschwerdefrist für einen zum Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt auszulösen.
Zu der § 8a Abs. 7 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 26 Abs. 3 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen (vgl VwGH 15.7.2015, Ra 2015/03/0049):
"7.1. Die revisionswerbende Partei hat die vor diesem Hintergrund auch für die Einbringung eines Verfahrenshilfeantrages maßgebliche Revisionsfrist versäumt und einen verspäteten Verfahrenshilfeantrag gestellt. Diesem Antrag kann daher kein Erfolg beschieden sein.
7.2. Vielmehr war der Verfahrenshilfeantrag auf dem Boden des § 61 VwGG iVm § 26 leg cit als verspätet zurückzuweisen (vgl in diesem Sinne VwGH vom 13. November 2007, 2007/18/0637 (VwSlg 17.310 A/2007)).
Zwar bezieht sich die Zurückweisungsregelung des § 34 VwGG ausdrücklich nur auf Revisionen und Wiedereinsetzungs- und Wiederaufnahmeanträge, auch die Verfahrenshilfebestimmung des § 61 VwGG regelt die Zurückweisung von Verfahrenshilfeanträgen nicht ausdrücklich, da der Verweis im ersten Satz des § 61 VwGG auf die Regelungen der ZPO keine Anwendung verfahrensrechtlicher Normen des zivilgerichtlichen Verfahrens auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren bewirkt und daher allfällige Zurückweisungsregelungen der ZPO nicht zum Tragen kommen (vgl VwGH vom 18. Dezember 2014, Ro 2014/01/0038, mwH).
Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes lässt sich aber ableiten, dass ein verspätet eingebrachter Rechtsbehelf vom Verwaltungsgerichtshof zurückzuweisen ist (zu einem Verfahrenshilfeantrag vgl VwGH vom 13. November 2007, 2007/18/0637 (VwSlg 17.310 A/2007), vgl ferner - zu § 46 VwGG - VwGH vom 23. Jänner 2013, 2012/10/0175). Weiters ergibt sich aus dem für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichthof nach § 62 VwGG subsidiär heranzuziehenden AVG, dass unzulässige bzw verspätete Rechtsbehelfe zurückzuweisen sind (vgl § 66 Abs. 4 AVG ausdrücklich bezüglich der Berufung sowie ferner das der Wiedereinsetzungsregelung des § 72 Abs. 1 AVG zugrundeliegenden Konzept, siehe VwGH vom 11. Juli 2012, 2009/08/0131). Im Übrigen sind auf dem Boden der Judikatur unzulässige Anträge zurückzuweisen (vgl dazu VwGH vom 14. Dezember 2011, 2011/17/0166, unter Hinweis auf VwGH (verstärkter Senat) vom 15. Dezember 1977, 934/73 (VwSlg 9458 A/1977)), wobei kein sachlicher Grund dafür zu erkennen ist, verspätete Rechtsbehelfe - bei denen die formalen Prozessvoraussetzungen damit ebenfalls nicht gegeben sind (vgl VwGH vom 25. Oktober 1994, 92/08/0138) - anders zu behandeln (vgl zu diesem Aspekt nochmals VwGH vom 13. November 2007, 2007/18/0637 (VwSlg 17.310 A/2007).
7.3. Mit der Zurückweisung eines nicht fristgerechten Verfahrenshilfeantrages wird (wie schon angesprochen) die Revisionsfrist nicht neuerlich in Gang gesetzt, würde doch ansonsten die Bestimmung des § 26 Abs. 1 VwGG über die Revisionsfrist unterlaufen werden (vgl wiederum VwGH vom 13. November 2007, 2007/18/0637 (VwSlg 17.310 A/2007))."
Nichts Anderes kann für § 40 iVm § 8a Abs. 7 VwGVG gelten: Ein Verfahrenshilfeantrag, der nach Ablauf der Beschwerdefrist für das Beschwerdeverfahren gestellt wird, ohne dass zuvor bereits rechtzeitig Beschwerde erhoben worden wäre, ist verspätet und damit als unzulässig zurückzuweisen.
Soweit gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesfinanzgerichts durch Beschluss.
Die nach Ablauf der Beschwerdefrist und gleichzeitig mit den jeweiligen Beschwerden eingebrachten Anträge auf Verfahrenshilfe waren daher ohne näheres Eingehen auf das Vorbringen der Einschreiterin in der Sache selbst mit Beschluss als verspätet zurückzuweisen.
Aufgrund der Zurückweisung war von der begehrten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Abstand zu nehmen (§ 44 Abs. 2 VwGVG).
Obiter dictum:
Ergänzend sei angemerkt, dass auch die materiellen Voraussetzungen zur Gewährung von Verfahrenshilfe nach der Rechtsprechung des VwGH nicht vorliegen: Das Interesse der Verwaltungsrechtspflege, insbesondere der zweckentsprechenden Verteidigung, ist zu verneinen, wenn lediglich einfache Sachverhaltsfragen zu beantworten sind und keinerlei schwierigere Rechtsfragen mit dem Fall verbunden sind, dies selbst dann, wenn es sich beim Antragsteller um eine Person ohne juristische Ausbildung handelt (vgl zB VwGH 25.09.2018, Ra 2018/05/0227). Bei der Frage, ob die Antragstellerin die jeweiligen Lenkerauskünfte ordnungsgemäß erteilt hat, bestehen keine besonderen Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage. Der Antragstellerin droht in den Beschwerdeverfahren keine höhere Geldstrafe als je € 60,00, weil gemäß § 42 VwGVG in einem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes keine höhere Strafe verhängt werden darf als im angefochtenen Bescheid. Es ist daher für das Gericht eine besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Antragstellerin nicht erkennbar.
Unzulässigkeit der Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art 133. Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und überdies im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wurde.
Eine Angelegenheit, die einen Antrag zum Gegenstand hat, der mit einem Verwaltungsstrafverfahren untrennbar verbunden ist, stellt eine Verwaltungsstrafsache iSd § 25a Abs. 4 VwGG dar und es kommt daher der Revisionsausschluss zum Tragen.
Wien, am 16. Dezember 2022
Normen und Schlagworte
- § 40 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Verfahrenshilfe - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- VH/7500015/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:VH.7500015.2022
- Stammnummer
- 139683
- Gültig
- 16.12.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF