Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100855/2017
Vorsteuerabzugsberechtigung bei Rechnungsmängeln
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100855/2017vom 24.01.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Elisabeth Hafner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch TPG Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung GmbH & Co KG, Stadionplatz 2 Tür 3, 8041 Graz, über die Beschwerde vom 4. Oktober 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Umgebung (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 29. August 2005 betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2000 - 2003, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht:
I. Der Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2000 - 2002 wird Folge gegeben.
Die Umsatzsteuern (Zahllasten) werden festgesetzt wie folgt:
|
2000
|
€ 209.378,58
|
2001
|
€ 484.481,29
|
2002
|
€ 1.661.645,00
Die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2003 wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (BF) betreibt ein Hochbauunternehmen. Die BF hat ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr gewählt (1.4. - 31.3. des Folgejahres)
Die angefochtenen Bescheide ergingen im Anschluss an eine bei der BF abgeführte Außenprüfung.
Laut dem über diese Außenprüfung erstatteten Bericht, ABNr. 106003/05, war der BF der Abzug der folgenden, in Rechnungen von Subunternehmer ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuern wegen Rechnungsmängeln zu versagen:
Tz 2 des Berichtes
A
unrichtige Anschrift der Rechnungslegerin
|
1999/2000
|
Kürzung
|
ATS 251.616,00
|
€ 18.285,65
|
2000/2001
|
Kürzung
|
ATS 744.359,00
|
€ 54.094,68
|
2001/2002
|
Erhöhung
| |
€ 535,00
B
unrichtige Anschrift der Rechnungslegerin
|
2000/2001
|
Kürzung
|
ATS 543.485,00
|
€ 39.496,60
|
2001/2002
|
Kürzung
|
ATS 102.390,39
|
€ 7,441,00
Tz 3 sonstige Subunternehmer
div. Rechnungsmängel, wie beispielsweise fehlende Anschrift der RechnungslegerInnen
|
1999/2000
|
Kürzung
|
ATS 475.340,08
|
€ 34.544,31
|
2000/2001
|
Kürzung
|
ATS 56.544,93
|
€ 4.110,01
|
2001/2002
|
Kürzung
|
ATS 55.068,72
|
€ 4.002,00
Im Wirtschaftsjahr 2002/2003 waren die Vorsteuern zudem um ATS 5.215,15 (€ 379,00) zu kürzen (beanspruchte Vorsteuern aus nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen Tz. 6 des Berichtes).
Die vom Finanzamt in weitere Folge erlassenen Umsatzsteuerbescheide (betreffend die Jahre 2000 - 2002 nach Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs. 4 BAO) folgten den Ausführungen im Bericht.
Im Beschwerdeschriftsatz beanstandet die BF betreffend die im Bericht ins Treffen geführten Rechnungsmängel im Wesentlichen, dass das Finanzamt überzogene formale Anforderungen an die Rechnungsinhalte stelle.
Dier Vorsteuerkürzung im Zusammenhang mit nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen wurden nicht bestritten.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe bzw. Abweisung)
Der oben unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang ist aktenkundig und unstrittig.
Bei Beurteilung der Vorsteuerabzugsberechtigung der BF infolge der vom Finanzamt beanstandeten Rechnungsmängel ist vom Bundesfinanzgericht auf die seit Erlassung der angefochtenen Bescheide ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes Bedacht zu nehmen.
Dieser Rechtsprechung zufolge führen formelle Mängel nur dann zum Ausschluss des Vorsteuerabzuges, wenn diese den sicheren Nachweis verhindern, dass die materiellen Anforderungen erfüllt sind (siehe diesbezüglich Ruppe/Achatz, Kommentar zum UStG5, Anm. 42/1 zu § 12 UStG)
Im gegenständlichen Fall versagte das Finanzamt der BF die Vornahme des Vorsteuerabzuges - wie oben dargestellt - aus Formalgründen. Etwaige Hinweise darauf, dass (auch) der Beanspruchung eines Vorsteuerabzuges entgegenstehende materielle Voraussetzungen unerfüllt wären, konnten (und können auch wegen des Zeitablaufes) nicht (mehr) erhärtet werden.
Der BF steht somit der begehrte Vorsteuerabzug zu und ist somit der Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2000 - 2002 Folge zu geben.
Die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2003 ist als unbegründet abzuweisen, weil das Finanzamt der BF keinerlei Inanspruchnahme von Vorsteuerbeträgen wegen behaupteter Rechnungsmängel verwehrt worden ist.
Der der BF versagte Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen (Tz. 6 des Berichtes) wurde von der BF nicht beanstandet. Die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2003 ist daher als unbegründet abzuweisen.
Durch das vorliegende Erkenntnis sind betreffend die Jahre 2000 - 2002 die abziehbaren Vorsteuern wie folgt zu erhöhen:
| |
1999/2000
|
2000/2001
|
2001/2002
|
A
|
€ 18.285,65
|
€ 54.094,68
|
- € 535,00
|
B
| |
€ 39.496,60
|
€ 7.441,00
|
Sonst. Subunternehmer
|
€ 34.544,31
|
€ 4.110,01
|
€ 4.002,00
|
Summe
|
€ 52.829,95
|
€ 97.701,29
|
€ 10.908,00
Der Gesamtbetrag der Vorsteuern beläuft sich daher insgesamt auf:
| |
1999/2000
|
2000/2001
|
2001/2002
|
Lt. angefochtenem Bescheid
|
€ 366.939,77
|
€ 2.124.260,68
|
€ 1.795.726,26
|
Erhöhung lt. Erkenntnis
|
€ 52.829,95
|
€ 97.701,29
|
€ 10.908,00
|
Lt. Erkenntnis
|
€ 419.769,72
|
€ 2.221.961,97
|
€ 1.806.634,26
Die Umsatzsteuer für die Streitjahre errechnet sich wie folgt:
| |
1999/2000
|
2000/2001
|
2001/2002
|
Umsatzsteuer lt. Bescheid
|
€ 262.208,53
|
€ 582.182,58
|
€ 1.672.553,90
|
Erhöhung Vorsteuer wie oben
|
-€ 52.829,95
|
-€ 97.701,29
|
-€ 10.908,00
|
Umsatzsteuer lt. Erkenntnis
|
€ 209.378,58
|
€ 484.481,29
|
€ 1.661.645,00
Hinweis: Zur Information und Nachvollziehbarkeit der Berechnung werden dem Erkenntnis die angefochtenen Bescheide angeschlossen.
1.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständliche Fall waren Sachverhaltselemente zu beurteilen und keine Rechtsfrage zu beantworten. Die Revision ist daher nicht zuzulassen.
Klagenfurt am Wörthersee, am 24. Jänner 2023
Normen und Schlagworte
- § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100855/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.2100855.2017
- Stammnummer
- 139681
- Gültig
- 24.01.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF