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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103372/2022

Zurückweisung einer Beschwerde, da der angefochtene Bescheid nicht rechtswirksam zugestellt wurde.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7103372/2022vom 09.02.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R.*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***Vertreter1***, ***Adresse V1***, und ***Vertreter 2***, ***Adresse V2***, betreffend Beschwerde vom 22. Juli 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 17. Juni 2022 betreffend Abweisung eines Nachsichtsansuchens, Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen: Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Mit Eingabe vom 28. März 2022 gab Rechtsanwalt ***Vertreter1*** bekannt, dass ihn die nunmehrige Beschwerdeführerin (in der Folge Bf. genannt) bevollmächtigt habe, eine Regelung des bestehenden Abgabenrückstandes in der Höhe von ca. € 20.000,00 vorzunehmen. Abgesehen davon bleibe die steuerliche Vertretung durch die ***Vertreter 3*** aufrecht. Mit Eingabe vom 24. Mai 2022 brachte Rechtsanwalt ***Vertreter1*** namens der Bf. ein Nachsichtsansuchen bezüglich des Abgabenrückstandes, soweit dieser € 10.000,00 übersteige ein. Der Abgabenrückstand betrage insgesamt € 22.019,80. Mit Bescheid vom 17. Juni 2022 wies das Finanzamt Österreich das Ansuchen mit folgendem Spruch ab: "Ihr Antrag vom 24.05.2022 um Bewilligung einer Nachsicht in Höhe von € 22.070,69 wird abgewiesen." Der Bescheid war an die Bf. zu Handen der ***Vertreter 3*** adressiert. Dagegen brachte die Bf. durch Rechtsanwalt ***Vertreter1*** mit Schriftsatz vom 22. Juli 2022 eine Bescheidbeschwerde ein und begehrte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit einer an die Bf. direkt adressierten Beschwerdevorentscheidung vom 26. September 2022 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Die Zustellung erfolgte direkt an die Bf. Dagegen brachte die Bf., vertreten durch Rechtsanwalt ***Vertreter1*** mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2022 einen Vorlageantrag ein. In diesem wurde bemängelt, dass die Zustellung nicht an den rechtsfreundlichen Vertreter sondern direkt an die Bf. erfolgt sei. Am 28. Oktober 2022 wurde über FinanzOnline durch die ***Vertreter 2*** ein weiterer Vorlageantrag mit dem Wortlaut: "Mit Beschwerdevorentscheidung gerichtet an ***Bf1***, St.-Nr. ***BF1StNr1***, vom 26.09.2022 wurde unsere Beschwerde vom 22.07.2021 gegen den Bescheid Abweisung einer Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten vom 17.06.2022 abgewiesen. Wir stellen den Antrag auf Vorlage der Bescheidbeschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht. Wir beantragen eine mündliche Verhandlung und die Entscheidung durch den Senat" ein. In Beantwortung eines Auskunftsersuchens des BFG vom 17. November 2022 teilte Rechtsanwalt ***Vertreter1*** am 24. November 2022 mit, dass der Bescheid über die Abweisung des Nachsichtsansuchens vom 17. Juni 2022 der ***Vertreter 3*** am 24. Juni 2022 zugestellt und von der Steuerberatung am 29. Juni 2022 per E-Mail weitergeleitet worden sei. Das Original der an die Bf. persönlich zugestellten Beschwerdevorentscheidung vom 26. September 2022 sei ihm am 6. Oktober 2022 in seiner Wiener Sprechstelle persönlich übergeben worden. Bestätigt wurde diese Aussage am 16. Jänner 2023 durch die ***Vertreter 3*** aufgrund des Auskunftsersuchens vom 6.12.2022 ("In Beantwortung Ihres Ersuchens darf ich folgende Informationen erteilen. Der Bescheid über die Abweisung einer Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten vom 17.Juni 2022 wurde an unsere Kanzlei am 24.Juni 2022 zugestellt. Der Bescheid wurde mit E-Mail vom 29. Juni 2022 an Rechtsanwalt ***Vertreter 1*** weitergeleitet. Zum Nachweis der Bescheidzustellung schließe ich den Bescheid mit Eingangsstempel unserer Kanzlei bei."). In einem Telefongespräch mit ***Vertreter 3*** vom 17. Jänner 2023 teilte dieser dem zuständigen Richter mit, dass das Original des Bescheides nach dessen elektronischer Erfassung vernichtet worden sei. Auch das Antwortschreiben vom 27. Jänner 2023 zu dem an die Bf. gerichteten Vorhalt des BFG 24. Jänner 2023 bestätigte diesen Sachverhalt. Darüber wurde erwogen: Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. Die Zulässigkeit einer Beschwerde setzt einen wirksam erlassenen Bescheid, gegen den sie sich richtet, voraus. Eine als Bescheid intendierte Erledigung wird erst wirksam, wenn sie der Partei, an die sie ergehen soll, bekannt gegeben wird (§ 97 BAO). Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung (§ 97 Abs. 1 lit a BAO). § 7 ZustG: Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. § 9 Abs. 3 ZustG: Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Nicht ausreichend ist die bloße Kenntnisnahme des Schriftstückes z.B. durch Übermittlung einer Ablichtung (Ritz, BAO6, Tz 7 zu § 7 ZustG). Mit Eingabe vom 28. März 2022 gab Rechtsanwalt ***Vertreter1*** bekannt, dass ihn die Bf. bevollmächtigt habe, eine Regelung des bestehenden Abgabenrückstandes in der Höhe von ca. € 20.000,00 vorzunehmen. Abgesehen davon bleibe die steuerliche Vertretung durch die ***Vertreter 3*** aufrecht. Daraus geht zweifelsfrei der Wille der Bf. hervor, dass zur Regelung des Abgabenrückstandes Rechtsanwalt ***Vertreter1*** beauftragt und bevollmächtigt wurde und dass der ***Vertreter 3*** in diesen Angelegenheiten keine Vollmacht erteilt wurde. Damit war die belangte Behörde nicht befugt, den Bescheid über die Abweisung des Nachsichtsansuchens - zweifellos ein Bescheid im Einbringungsverfahren betreffend Regelung des Abgabenrückstandes - an die in diesem Verfahren nicht bevollmächtigte ***Vertreter 3*** zuzustellen. Gemäß den Erhebungen des BFG hat der ausgewiesene Vertreter der Bf. im Nachsichtsverfahren, Rechtsanwalt ***Vertreter1*** den Bescheid 17. Juni 2022 von der nicht zustellungsbevollmächtigen ***Vertreter 3*** lediglich per E-Mail erhalten. Auch an die Bf. selbst wurde das Original des Bescheides nicht weitergeleitet. Da die als Bescheid intendierte Erledigung der belangten Behörde sohin keine Rechtswirkungen zu entfalten vermochte, war die Bf. nicht zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde legitimiert. Die dennoch eingebrachte Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen. Der Antrag auf Entscheidung durch den Senat ist in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu stellen. Es genügt nicht, dass ein solcher Antrag in einem ergänzenden Schriftstück gestellt wird (vlg Ritz, BAO6, Tz 4 zu § 272 und die dort angeführte Judikatur des VwGH). In einem Beschwerdeverfahren kann es nur einen Vorlageantrag geben. Dies war der Antrag vom 21. Oktober 2022. Der weitere "Vorlageantrag" 28. Oktober 2022 ist daher als ergänzendes Schriftstück zu werten, weshalb keine Senatszuständigkeit bestand. Davon abgesehen wird auf § 272 Abs. 2 BAO verwiesen: "Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, können die dem Verwaltungsgericht eingeräumten Rechte zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden. Diesem obliegen auch zunächst die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen (§ 85 Abs. 2) und Aufträgen gemäß § 86a Abs. 1 sowie Zurückweisungen (§ 260), Zurücknahmeerklärungen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1), Gegenstandsloserklärungen (§ 256 Abs. 3, § 261), Verfügungen der Aussetzung der Entscheidung ( 271 Abs. 1) und Beschlüsse gemäß § 300 Abs. 1 lit. b." Angemerkt wird, dass die ***Vertreter 2*** gemäß Abfrage der Grunddaten über keine Zustellvollmacht verfügt. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es handelt sich hier um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Damit liegt kein Grund vor, eine Revision zuzulassen. Wien, am 9. Februar 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7103372/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7103372.2022
Stammnummer
139680
Gültig
09.02.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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