Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500540/2022
Parkometerabgabe: verspäteter Einspruch durch nicht aktivlegitimierte Person
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500540/2022vom 10.01.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Heidemarie Winkler über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 24. November 2022 gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 7. November 2022, GZ. MA67/Zahl/2022, zu Recht:
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Zurückweisungsbescheid bestätigt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Am 15. April 2022 um 11:13 Uhr nahm der Beamte mit der Dienstnummer "A852" im Zuge seiner Kontrolltätigkeit wahr, da sich im KfZ mit dem Kennzeichen Vienna, parkend in 1110 Wien, Neugebäudestraße 74, kein (gültiger) Fahrschein befand. Er erstattete Anzeige wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs 2 Parkometerverordnung iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz an die Magistratsabteilung 67 (MA 67) der Stadt Wien.
Der Magistrat sendete in weiterer Folge (am 25. Mai 2022 und am 17. Juni 2022) eine Lenkererhebung an die Firma XY. als Zulassungsbesitzer.
Am 4. Juli 2022 teilte die Mitarbeiterin der Fa. XY., Frau ***Bf1*** per Mail mit, dass bereits am 4. März 2022 um eine Ausnahmegenehmigung der Kurzparkzonenregelung angesucht worden sei, diese jedoch bislang unbearbeitet blieb und erhob deswegen "Einspruch gegen die Organstrafverfügungen".
Am 8. Juli 2022 teilte ***1***, MA 67, Fr. ***2*** mit, dass ein Einspruch im Stadium der Lenkerhebung nicht möglich sei; erst nach Erhalt einer Strafverfügung könne der Lenker innerhalb von 14 Tagen einen Einspruch erheben.
Der Magistrat der Stadt Wien lastete in weiterer Folge G., Inhaber der Fa. XY., als Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna mit Strafverfügung vom 14. Juli 2022, GZ. MA67/Zahl/2022, an, dass er dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der MA 67 vom 17. Juni 2022, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem dieses Fahrzeug am 15. April 2022 um 11:13 Uhr überlassen war, sodass es in 1110 Wien, Neugebäudestraße 74 stand, nicht entsprochen habe. Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe von 60,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.
Die Zustellung der Strafverfügung erfolgte durch Hinterlegung am 12. August 2022. Die Strafverfügung wurde nicht behoben und die verhängte Geldstrafe nicht entrichtet.
Am 10. September 2022 erließ der Magistrat eine Mahnung, nachdem die Strafe bis dahin nicht entrichtet wurde.
Am 19. September 2022 fragte ***Bf1*** per E-Mail nach, wozu die Mahnung ausgestellt worden sei, für die sie keine Erklärung haben.
Am 21. September 2022 informierte der Magistrat ***Bf1*** über die Rechtskraft der Strafverfügung, GZ. MA67/Zahl/2022.
Mit E-Mail vom 15. Oktober 2022 erhob ***Bf1*** im eigenen Namen und ohne Aktivlegitimation gegen die an G. gerichtete Strafverfügung vom 14. Juli 2022, GZ. MA67/Zahl/2022, Einspruch.
Der Magistrat wies den Einspruch mit Bescheid vom 7. November 2022 gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) unter Anführung folgender Begründung zurück:
"Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches odereines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien (§ 8 AVG).
Beschuldigter ist die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG (§ 32 Abs. 1 VStG).
Beschuldigter ist demnach die in der Strafverfügung als solche bezeichnete Person.
Mit Schreiben vom 15.10.2022 erhoben Sie im eigenen Namen Einspruch gegen die an G. gerichtete Strafverfügung.
Zumal Ihnen in diesem Verfahren keine Parteistellung und somit kein Einspruchsrecht zukam, war der Einspruch als unzulässig zurückzuweisen.
Da der Einspruch darüber hinaus verspätet ist, wäre er auch aus diesem Grunde zurückzuweisen gewesen."
In ihrer dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde (Schreiben vom 20. November 2022, eingelangt bei der Behörde am 24. November 2022) bringt ***Bf1*** vor, dass sie Einspruch gegen den Vorwurf erhebe, dass sie im eigenen Namen Einspruch gegen die an G. gerichtete Strafverfügung erhoben habe. Diese Beschuldigung sei unwahr. Es handle sich um eine ein Firmenfahrzeug betreffende Angelegenheit und sie arbeite für diese Firma. Sie interagiere auch sonst mit Behörden, Ämtern, Banken und Kunden und sie habe das Schreiben von Herrn G. lediglich von ihrem Account versandt. "Das wäre wie wenn sie oder andere Mitarbeiter seinen Brief zur Post transportiert hätten". Der Einspruch habe seinen Absender und seine Unterzeichnung enthalten. Für erhöhte Glaubwürdigkeit füge sie gerne den von ihm - händisch - unterzeichneten Einspruch nochmals an. Falls es die Behörde störe, dass dieser wieder von ihrem E-mail Account gesendet werde, könne der ursprüngliche Einspruch von Herrn G. auch gerne ausgedruckt und per Post versendet werden. Sie habe diesen Fall nicht übernommen und sei dafür nicht zuständig.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Festgestellter Sachverhalt:
Die Strafverfügung, GZ: MA67/Zahl/2022, vom 14. Juli 2022 erging an G. als Beschuldigten und wurde ihm durch Hinterlegung am 12. August 2022 zugestellt.
Die Strafverfügung wurde nicht behoben. Es wurde kein Zustellmangel betreffend die Zustellung der Strafverfügung geltend gemacht.
Gegen die Strafverfügung wurde von ***Bf1*** am 15. Oktober 2022 von ihrem E-Mail-Account im eigenen Namen und ohne Aktivlegitimation Einspruch erhoben.
Der Einspruch wurde weder für noch im Namen von G. eingebracht, noch war der Einspruch von diesem unterzeichnet.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Vor diesem Hintergrund nahm das Bundesfinanzgericht den obig festgestellten Sachverhalt gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen an.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 24 VStG gilt das AVG - soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt - auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Abs. 3, 41, 42, 44 a bis 44 g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.
Verspäteter Einspruch gegen Strafverfügung
Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
Gemäß den Bestimmungen des § 17 Abs. 3 Zustellgesetz beginnt der Lauf der Frist mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Im vorliegenden Fall ordnete die Behörde die Zustellung der Strafverfügung vom 14. Juli 2022, GZ. MA67/Zahl/2022, an G. mit Rückscheinbrief RSb an.
Die Zustellung erfolgte durch Hinterlegung am 12. August 2022 (= 1. Tag der Abholfrist).
***Bf1*** wurde über ihr Ersuchen vom 19. September 2022 (E-Mail) von der Behörde mit E-Mail vom 21. September 2022 ua. mitgeteilt, dass die an G. ergangene Strafverfügung durch Hinterlegung am 12. August 2022 zugestellt und nicht behoben worden sei. Grundsätzlich gelten hinterlegte Dokumente gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz mit dem ersten Tag der Abholfrist, dies sei der 12. August 2022 gewesen, als zugestellt. Innerhalb der Rechtsmittelfrist sei kein Einspruch erhoben worden und die Strafverfügung daher in Rechtskraft erwachsen.
Es wurde kein Zustellmangel betreffend die Zustellung der Strafverfügung geltend gemacht. Die Behörde konnte somit von einer rechtswirksamen Zustellung am Freitag, den 12. August 2022 ausgehen.
Die im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzte zweiwöchige Einspruchsfrist begann daher am Freitag, den 12. August 2022 zu laufen und endete am Freitag, den 26. August 2022.
Der bei der Behörde am 24. Oktober 2022 eingelangte Einspruch von ***Bf1*** war somit verspätet.
Fehlende Aktivlegitimation:
Nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß § 49 Abs. 1 VStG idF ab 01.01.2019 kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.
Gemäß § 32 Abs. 1 VStG idF ab 01.01.2019 ist Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei iSd AVG (vgl. VwGH 31.01.2018, Ra 2017/17/0902, VwGH 27.02.2019, Ra 2017/10/0121). Wer Beschuldigter ist, ergibt sich aus dem Spruch der Strafverfügung oder des Straferkenntnisses (vgl. VwGH 21.10.1994, 94/11/0206).
Einer Person, die nach dem Spruch der Strafverfügung nicht Beschuldigte(r) des Strafverfahrens ist, fehlt die Legitimation zur Erhebung eines Rechtsmittels (vgl. VwGH 26.06.2013, 2011/05/0199, VwGH 31.01.2018, Ra 2017/17/0902, vgl. auch BFG 07.02.2020, RV/7500054/2020).
Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwach-senenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personen-gesellschaften vertreten lassen.
Das Fehlen einer schriftlichen Vollmacht stellt einen verbesserungsfähigen Formmangel iSd § 13 Abs. 3 AVG dar (vgl. zB VwGH 13.10.2011, 2010/22/0093).
Ein Verbesserungsauftrag (Ersuchen um Vorlage einer Vollmacht) konnte seitens der belangten Behörde unterbleiben, da der Einspruch bereits wegen Verspätung zurückzuweisen war (vgl. BFG vom 25.01.2021, RV/7500006/2021).
Langt der Einspruch bei der Verwaltungsstrafbehörde, die die Strafverfügung erlassen hat, zu spät ein oder wurde der Einspruch - wie im gegenständlichen Verfahren - von einer hierzu nicht legitimierten Person eingebracht, ist die Behörde verpflichtet, den Einspruch mit Bescheid als verspätet bzw. als unzulässig zurückzuweisen (Raschauer/Wessely, VStG2, § 49 VStG unter Verweis auf VwGH 08.06.1988, 88/03/0102; VwGH 03.10.2008, 2008/02/0150, VwGH 22.02.2013, 2010/02/0168, vgl. auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österr Verwaltungsverfahrens6, Anm. 11 zu § 49 VStG).
Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung und kann daher auf ein inhaltliches Vorbringen nicht eingegangen werden (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003, VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0032).
Wie schon festgestellt, erging die Strafverfügung vom 14. Juli 2022 an G. als Beschuldigten und wurde der Einspruch von ***Bf1*** ohne Aktivlegitimation und zudem verspätet eingebracht.
Aus den vorstehenden rechtlichen Ausführungen ergibt sich, dass die belangte Behörde den Einspruch von ***Bf1*** daher zu Recht zurückgewiesen hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unterbleiben mündliche Verhandlung
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid über die Möglichkeit der Beantragung einer solchen belehrt wurde.
Das Verwaltungsgericht hat im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Abs. 2 bis 5 leg. cit. finden sich zulässige Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. Inhaltlich entspricht § 44 VwGVG der Vorgängerbestimmung des § 51e VStG (mit Ausnahme des nunmehr fehlenden Abs. 7), weshalb die zu § 51e VStG ergangene Rechtsprechung auch auf § 44 VwGVG umgelegt werden kann (vgl VwGH vom 31.07.2014, Ra 2014/02/0011). Danach soll die mündliche Verhandlung der Klärung von Fragen des Sachverhaltes dienen; hängt die Entscheidung nach dem Inhalt der Beschwerde nur von Rechtsfragen ab, kann eine mündliche Verhandlung gem § 44 Abs. 3 VwGVG unterbleiben, wenn ihre Anberaumung nicht ausdrücklich verlangt wurde (vgl. die zur genannten Vorgängerbestimmung § 51e Abs 2 VStG ergangene ständige Rechtsprechung des VwGH, etwa VwGH vom 21.03.2001, 98/10/0401 mwN).
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat zu Art 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist, wenn etwa keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Die Behörden können dabei auch Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie berücksichtigen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen (EGMR vom 18. Juli 2013, Schädler-Eberle gg Liechtenstein, Nr 56.422/09, Tz 97 ff; vgl ferner VwGH vom 21.4.2015, Ra 2015/09/0009; VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0085, mwH).
Im Beschwerdefall wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist auch nicht strittig. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfolge der Zurückweisung eines Einspruches, wenn diese von einer nicht dazu legitimierten Person eingebracht worden ist bzw. wenn ein Rechtsmittel verspätet eingebracht wurde, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 49 Abs. 1 VStG iVm § 17 Zustellgesetz) und weicht das Bundesfinanzgericht auch nicht von der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der im oben angeführten Erkenntnis zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.
Wien, am 10. Jänner 2023
Normen und Schlagworte
- § 32 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
- § 17 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 49 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 32 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
- § 33 Abs. 4 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500540/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500540.2022
- Stammnummer
- 139678
- Gültig
- 10.01.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF