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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100145/2023

Zurückweisung einer nicht fristgerecht eingebrachten Beschwerde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100145/2023vom 10.02.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch MEMO Wirtschaftstreuhandges.m.b.H., Utzstraße 11 Tür 4, 3500 Krems/Donau, betreffend Beschwerde vom 23. März 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 2. März 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen: Der Vorlageantrag vom 1. Dezember 2022 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 lit. e BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer machte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2019 Krankheitskosten seines Sohnes ***S*** in Höhe von 21.564,74 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend. Mit Bescheid vom 02.03.2021 wurde die Berücksichtigung der geltend gemachten Krankheitskosten mit der Begründung verwehrt, Aufwendungen für Behandlungsleistungen, die die Kostendeckung durch die gesetzliche Krankenversicherung übersteigen würden, seien nur dann als zwangsläufig erwachsen und somit als steuerlich absetzbar anzusehen, wenn triftige medizinische Gründe vorlägen, durch die dem Steuerpflichtigen gesundheitliche Nachteile entstehen würden, wenn er die mit höheren Kosten verbundene medizinische Betreuung nicht in Anspruch nehme. Die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe würden keine ausreichend triftigen medizinischen Gründe für die Notwendigkeit der Behandlung in einer Privatklinik darstellen. Gemeinsam mit der am 23.03.2021 fristgerecht eingebrachten Beschwerde übermittelte der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers eine chronologische Darstellung des Leidensweges des Sohnes des Beschwerdeführers, den OP-Bericht der Privatklinik ***K*** und die Krankengeschichte der AUVA. Dazu führte er in der Beschwerde aus, das Studium der übermittelten Unterlagen räume wohl jegliche Zweifel hinsichtlich der medizinischen Notwendigkeit der Behandlung in einer Privatklinik aus. Wäre dieser Schritt von den Eltern nicht gesetzt worden, wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit mit zumindest einer dauernden Behinderung, möglicherweise sogar mit einem lebensbedrohlichen Zustand zu rechnen gewesen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.08.2022, die in der DATA-Box des steuerlichen Vertreters am selben Tag zugestellt wurde, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, die Hüftoperation des Sohnes ***S*** werde als außergewöhnlich und zwangsläufig angesehen und deren Notwendigkeit auch nicht in Frage gestellt. Kosten, die höher seien als jene, die von der gesetzlichen Sozialversicherung getragen würden, gälten jedoch nur dann als zwangsläufig erwachsen, wenn sie medizinisch geboten seien. Aus den vorgelegten Unterlagen gehe nicht hervor, dass die Operation des Sohnes in der Privatklinik die einzige Möglichkeit zum Erhalt der vollständigen Gesundheit dargestellt habe oder ob nicht auch in einem öffentlichen Krankenhaus eine gleichwertige Operation hätte durchgeführt werden können. In der Folge beantragte der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers mit elektronischer Eingabe vom 18.09.2022 eine Fristverlängerung zur Einbringung des Antrages auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht bis 17.10.2022, danach mit elektronischer Eingabe vom 17.10.2022 eine weitere Fristverlängerung bis 02.11.2022 und mit elektronischer Eingabe vom 02.11.2022 wiederum eine Fristverlängerung bis 09.11.2022. Diesen Fristverlängerungsanträgen stimmte das Finanzamt stillschweigend zu. Mit elektronischer Eingabe vom 09.11.2022 beantragte der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers nochmals eine Fristverlängerung bis 21.11.2022, welche von der belangten Behörde mit Bescheid vom 14.11.2022 (welcher am selbigen Tag elektronisch in die Databox zugestellt wurde) auf Grund der bereits mehrfach erfolgten Fristverlängerungen und des Fehlens von Gründen für eine weitere Fristverlängerung abgelehnt wurde. Ergänzend wies das Finanzamt darauf hin, dass durch den Antrag auf Fristverlängerung der Lauf der Frist gehemmt worden sei. Die Hemmung des Fristenlaufes beginne mit dem Tag der Einbringung des Antrages auf Fristverlängerung und ende mit dem Tag, an dem die Entscheidung betreffend die Ablehnung der Fristverlängerung zugestellt werde. Diese Hemmung könne jedoch nicht dazu führen, dass die Frist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals die Verlängerung beantragt worden sei, ablaufe. Mit elektronischer Eingabe vom 01.12.2022 stellte der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Nachdem die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zunächst am 02.12.2022 einen Ergänzungsvorhalt übermittelt hatte, der vom Beschwerdeführer auch beantwortet worden war, legte sie die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und wies im Vorlagebericht vom 18.01.2023 darauf hin, dass die elektronische Einbringung des Vorlageantrages am 01.12.2022 verspätet erfolgt sei, weshalb die Zurückweisung des Vorlageantrages beantragt werde. Der Beschwerdeführer, dem der Vorlagebericht ebenfalls übermittelt wurde, brachte dazu nichts vor. Rechtliche Beurteilung: Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß§ 264 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten. Gemäß § 245 Abs. 3 BAO ist die Beschwerdefrist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt. § 245 Abs. 4 BAO normiert: "Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft." Nach § 264 Abs. 4 lit. a BAO gilt für Vorlageanträge unter anderem § 245 Abs. 3 und 4 BAO sinngemäß. Daher haben Anträge auf Verlängerung der Vorlageantragsfrist ebenfalls fristhemmende Wirkung. Die Hemmung kann aber auch in diesem Fall nicht dazu führen, dass die Frist, die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zu beantragen, erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft. Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde. Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist § 260 Abs. 1 BAO (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung), für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden. Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs. 5 BAO dem Verwaltungsgericht. Wie dem oben geschilderten Verfahrensgang entnommen werden kann, wurde im letztmalig eingebrachten Fristverlängerungsantrag eine Fristverlängerung zur Einbringung eines Vorlageantrages bis 21.11.2022 beantragt. Der Vorlageantrag wurde aber erst am 02.12.2022 eingebracht. Zu diesem Zeitpunkt war die mehrmals verlängerte Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages jedoch bereits abgelaufen. Der Vorlageantrag war daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Folge der nicht fristgerechten Einbringung eines Vorlageantrages bereits aus den zitierten gesetzlichen Vorschriften ergibt, war die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen.   Wien, am 10. Februar 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7100145/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100145.2023
Stammnummer
139668
Gültig
10.02.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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