RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500510/2022

Parkometerabgabe: Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7500510/2022vom 09.01.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 8. November 2022 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 4. Oktober 2022, GZ. MA67/Zahl/2022, iZm einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, den Beschluss gefasst: Die Beschwerde vom 8. November 2022 wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Begründung Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, hat die Beschwerdeführerin (Bf.) mit Straferkenntnis vom 4. Oktober 2022, GZ. MA67/Zahl/2022, für schuldig befunden, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am 14. April 2022 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***WienXY***, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 18:53 Uhr gültigen Parkschein abgestellt zu haben. Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe von € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Das Straferkenntnis enthielt in der Rechtsmittelbelehrung den Hinweis, dass die Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Behörde einzubringen sei. Das Straferkenntnis wurde von der Bf. nachweislich am 6. Oktober 2022 übernommen (ihr zugestellt) und die Übernahme mit ihrer Unterschrift bestätigt (Übernahmebestätigung RSb). Die Bf. erhob gegen das Straferkenntnis am 8. November 2022 mit E-Mail Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass der Abstellort des Fahrzeuges nach Auskunft der Magistratsabteilung 48 sowie der Magistratsabteilung 28 noch nicht als öffentliche Straße vermerkt sei und daher die Kurzparkzone noch keine Gültigkeit besitze. Die Strafe sei somit nicht rechtskonform ausgestellt worden. Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 30. November 2022). Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerde-führer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG idF ab 01.02.1991 enden nach Wochen bestimmte Fristen mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch die Benennung dem Tag entspricht, an dem das fristauslösende Ereignis stattgefunden hat. § 33 AVG idF ab 01.03.2013 lautet: (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. (3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet. (4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Aus dem Verwaltungsstrafakt ergibt sich, dass die Bf. das Straferkenntnis vom 4. Oktober 2022 am Donnerstag, den 6. Oktober 2022 übernommen und die Übernahme mit ihrer Unterschrift bestätigt hat (= Zustellung am 6. Oktober 2022). Demgemäß begann die vierwöchige Frist zur Erhebung der Beschwerde am Donnerstag, den 6. Oktober 2022 zu laufen und endete am Donnerstag, den 3. November 2022. Die Beschwerde der Bf. langte bei der Behörde jedoch erst am Dienstag, den 8. November 2022 mit E-Mail ein. Die Beschwerde war somit verspätet und vom Bundesfinanzgericht gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zurückzuweisen (vgl. zB VwGH 01.09.2017, Ra 2016/03/0055, VwGH 19.06.2018, Ro 2015/06/0009, VwGH 07.01.2019, Ra 2018/11/0243). Dem Gericht war es aus diesem Grund verwehrt, auf das Vorbringen der Bf., wonach sie von der Magistratsabteilung 48 sowie der Magistratsabteilung 28 die Auskunft erhalten habe, dass der Abstellort noch nicht als öffentliche Straße vermerkt sei und daher die Kurzparkzone noch keine Gültigkeit besitze, einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003, VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0032). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war aufgrund des § 44 Abs. 2 1. Tatbestand VwGVG (Zurückweisung der Beschwerde) abzusehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit einer Revision: Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die rechtlichen Konsequenzen einer verspätet eingebrachten Beschwerde aus dem Gesetz ergeben, war die ordentliche Revision im gegenständlichen Fall für nicht zulässig zu erklären. Wien, am 9. Jänner 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7500510/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500510.2022
Stammnummer
139667
Gültig
09.01.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF