Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101321/2021
Verfahren nach § 300 BAO - Gegenstandsloserklärung nach Erörterungstermin
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101321/2021vom 14.02.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Großbetriebe vom 26. Februar 2021 betreffend Körperschaftsteuer 2018 den Beschluss:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 278 BAO als gegenstandslos erklärt.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Sachverhalt und Beweiswürdigung
Die beschwerdeführende Partei hat der Aufhebung und Neuerlassung des streitgegenständlichen Bescheides zugestimmt. Dies ergibt sich aus der Niederschrift über den Erörterungstermin vom 20.12.2022.
Die belangte Behörde hat den Bescheid aufgehoben und einen neuen Körperschaftsteuerbescheid 2018 erlassen (vgl. die Eingabe der belangten Behörde vom 13.02.2023).
Rechtliche Würdigung
Zu Spruchpunkt I (Gegenstandsloserklärung):
Gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheides.
Die beschwerdeführende Partei hat einer Aufhebung nach § 300 Abs. 1 zweiter Satz BAO zugestimmt. Die Aufhebung erfolgte innerhalb der gesetzten Frist mit Bescheid vom 08.02.2023.
Der aufgehobene Bescheid wurde durch an einen dessen Stelle tretenden Bescheid ersetzt. Dieser neue Sachbescheid betreffend Körperschaftsteuer 2018 ergingen ebenfalls am 08.02.2023
Die Festsetzungen erfolgten entsprechend dem zwischen den Parteien erzielten Einvernehmens. Mit dem neu ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen.
Die Beschwerde ist daher als gegenstandslos zu erklären.
Die mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 274 Abs. 5 BAO iVm § 274 Abs. 3 Z 2 BAO.
Zu Spruchpunkt II (Unzulässigkeit einer Revision):
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zulässig ist.
Wien, am 14. Februar 2023
Normen und Schlagworte
- § 261 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 300 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 274 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 274 Abs. 3 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7101321/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101321.2021
- Stammnummer
- 139655
- Gültig
- 14.02.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF