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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101321/2021

Verfahren nach § 300 BAO - Gegenstandsloserklärung nach Erörterungstermin

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101321/2021vom 14.02.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Großbetriebe vom 26. Februar 2021 betreffend Körperschaftsteuer 2018 den Beschluss: I. Die Beschwerde wird gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 278 BAO als gegenstandslos erklärt. II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Sachverhalt und Beweiswürdigung Die beschwerdeführende Partei hat der Aufhebung und Neuerlassung des streitgegenständlichen Bescheides zugestimmt. Dies ergibt sich aus der Niederschrift über den Erörterungstermin vom 20.12.2022. Die belangte Behörde hat den Bescheid aufgehoben und einen neuen Körperschaftsteuerbescheid 2018 erlassen (vgl. die Eingabe der belangten Behörde vom 13.02.2023). Rechtliche Würdigung Zu Spruchpunkt I (Gegenstandsloserklärung): Gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheides. Die beschwerdeführende Partei hat einer Aufhebung nach § 300 Abs. 1 zweiter Satz BAO zugestimmt. Die Aufhebung erfolgte innerhalb der gesetzten Frist mit Bescheid vom 08.02.2023. Der aufgehobene Bescheid wurde durch an einen dessen Stelle tretenden Bescheid ersetzt. Dieser neue Sachbescheid betreffend Körperschaftsteuer 2018 ergingen ebenfalls am 08.02.2023 Die Festsetzungen erfolgten entsprechend dem zwischen den Parteien erzielten Einvernehmens. Mit dem neu ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen. Die Beschwerde ist daher als gegenstandslos zu erklären. Die mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 274 Abs. 5 BAO iVm § 274 Abs. 3 Z 2 BAO. Zu Spruchpunkt II (Unzulässigkeit einer Revision): Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zulässig ist. Wien, am 14. Februar 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7101321/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101321.2021
Stammnummer
139655
Gültig
14.02.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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