Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102113/2013
Zurückziehung einer Beschwerde
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7102113/2013vom 10.02.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Martina Salzinger in der Beschwerdesache ***1***, vertreten durch ***2***, betreffend Beschwerde vom 10. September 2012 gegen den Bescheid des FA ***3*** betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2011 vom 13. August 2012 beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 256 Abs. 3 iVm § 278 Abs. 1 lit. b BAO als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Rechtslage
Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am 31. Dezember 2013 bei dem unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Mit der Einführung des Bundesfinanzgerichtes haben sich auch diverse Bezeichnungen geändert. So wurde das frühere Rechtsmittel der Berufung ab 1. Jänner 2014 zur Beschwerde. Die Ausdrücke werden in weiterer Folge jeweils angepasst.
Gemäß § 256 Abs. 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde schriftlich oder mündlich zurückgenommen werden.
Wurde eine Beschwerde zurückgenommen, so ist sie gemäß Abs. 3 leg. cit. mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.
Aus § 278 Abs. 1 lit. b BAO ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht in so einem Fall mit Beschluss vorzugehen hat.
Gemäß § 274 Abs. 3 Z 2 BAO kann der Senat ungeachtet eines Antrages (Abs. 1 Z 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs.1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären ist.
Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter und hat nach Abs. 1 eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind nach § 274 Abs. 5 BAO die Absätze 3 und 4 sowie§ 273 Abs. 1, § 275 und § 277 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden; hierbei sind die Obliegenheiten und Befugnisse des Senatsvorsitzenden dem Einzelrichter auferlegt bzw. eingeräumt.
Erwägungen
Mit Eingabe vom 6. Februar 2023 hat die Beschwerdeführerin (kurz Bf.) die gegenständliche Beschwerde (vormals Berufung) vom 10. September 2012 gegen den Bescheid vom 13. August 2012 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2011 über ihre steuerliche Vertretung zurückgezogen. Deshalb wird die Beschwerde gemäß § 256 Abs. 3 BAO iVm § 278 Abs. 1 lit. b BAO als gegenstandslos erklärt. Damit tritt der angefochtene Bescheid vom 13. August 2012 in formelle Rechtskraft und das Beschwerdeverfahren ist beendet.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 274 Abs. 3 Z 2 iVm Abs. 5 BAO entfallen.
Nichtzulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Vorgehensweise des Bundesfinanzgerichtes auf Grund der zwingenden Gesetzesvorgaben ergab und sich die Problematik einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung daher nicht stellte, war die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zuzulassen.
Wien, am 10. Februar 2023
Normen und Schlagworte
- § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7102113/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102113.2013
- Stammnummer
- 139647
- Gültig
- 10.02.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF