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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400209/2016

Gegenstandsloserklärung einer Beschwerde nach dem Tod des Beschwerdeführers

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7400209/2016vom 05.12.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Carl Benkhofer, Biberstraße 26, 1010 Wien, betreffend Beschwerde vom 26. Juli 2016 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratssabteilung 31 Wiener Wasser vom 17. Juni 2016 betreffend Wasser- und Abwassergebühren für den Zeitraum 15.10.2014 bis 08.03.2016, MA 31 - 057806/2016, beschlossen: Die Beschwerde vom 26. Juli 2016 wird gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Der am 20.12.2020 verstorbene Beschwerdeführer war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Wasserabnehmer der Liegenschaft in 1180 Wien, Schafberggasse 15. Weil die Wasserzählerablesung am 11.12.2015 einen Stand von 4689 m³ und am 29.01.2016 einen Stand von 4713 m³ ergab, beantragte der Beschwerdeführer eine Überprüfung des Wasserzählers. Mit Schreiben vom 25.04.2016 wurde ihm mitgeteilt, dass der Wasserzähler anlässlich der Überprüfung am 20.04.2016 als in Ordnung befunden worden sei. Er könne aber auch eine weitere Überprüfung des Wasserzählers durch den physikalisch-technischen Prüfdienst des Bundesamtes für Eich-und Vermessungswesen verlangen, die jedoch kostenpflichtig sei. Da der Beschwerdeführer auf diese Schreiben nicht reagierte, wurden ihm mit Bescheid vom 17.06.2016 Wasser-und Abwassergebühren für jene bezogene Wassermenge, die sich aufgrund der Ablesung des Wasserzählers am 08.03.2016 ergab, vorgeschrieben. Der Bescheid wurde am 20.06.2016 ohne Anordnung eines Zustellnachweises zur Post gegeben. In der am 26.07.2016 eingebrachten Beschwerde wandte sich der Beschwerdeführer mit der Begründung, die Liegenschaft sei seit Mai 2012 unbewohnt, gegen den dem Bescheid zugrundeliegenden Wasserverbrauch. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.11.2016 wurde die Beschwerde gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. In der Begründung wurde nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen festgehalten, dass zufolge der in § 26 Abs. 1 Zustellgesetz normierten gesetzlichen Vermutung davon auszugehen sei, dass der bekämpfte Bescheid bereits am 23.06.2016 dem Beschwerdeführer zugegangen sei. Demnach sei die am 26.07.2016 zur Post gegebene Beschwerde nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingebracht worden. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers wandte im rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag ein, die Zustellung des Bescheides sei keinesfalls am 23.06.2016 erfolgt. Der angefochtene Bescheid sei dem Beschwerdeführer erst nach dem 24.06.2016 zugekommen. In der Sache selbst werde eingewandt, dass das betreffende Haus im verfahrensgegenständlichen Zeitraum unbewohnt gewesen sei, weshalb der massive Wasserverbrauch nicht nachvollziehbar sei. Weitere Anträge auf Überprüfung hätten nicht gestellt werden können, weil der Beschwerdeführer im April/Mai 2016 erkrankt gewesen sei. In seinem Schreiben vom 09.12.2016 gab der Beschwerdeführer neuerlich bekannt, dass die Liegenschaft seit ihrem Erwerb 2012 unbewohnt gewesen sei. Der neue Eigentümer der Liegenschaft sehe die Erklärung für den enormen Wasserverbrauch darin, dass sich in der Hauszuleitung ein Leck befinde. Die belangte Behörde legte die Entscheidung dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte im Vorlagebericht vom 23.12.2016 aus, seitens der belangten Behörde bestünden keine Zweifel an der Zustellung des angefochtenen Bescheides innerhalb von drei Tagen ab Übergabe an die Post. Die belangte Behörde könne dafür aber keinen Nachweis erbringen. Der Beschwerdeführer ist am 30.12.2020 verstorben. Die Zuständigkeit der Gerichtsabteilung 1060 zur Entscheidung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren fußt auf der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 28.09.2022, mit welcher die Rechtssache der bis dahin zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen wurde. Die Umverteilung trat mit 01.10.2022 in Kraft. Über Ersuchen des Bundesfinanzgerichtes übermittelte das Bezirksgericht ***1*** den in der Verlassenschaftssache nach dem verstorbenen Beschwerdeführer am 16.09.2021 erlassenen rechtskräftigen Beschluss zu GZ. ***2***, demzufolge der Nachlass überschuldet war und das Verlassenschaftsverfahren mangels weiteren Vermögens für beendet erklärt wurde. Daraus ergibt sich, dass gesetzliche Erben das Erbe nicht angetreten haben und der Nachlass nicht eingeantwortet wurde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt der Tod des Beschwerdeführers grundsätzlich zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 VwGG. Das Verfahren ist nur dann nicht einzustellen, wenn nach seinem Gegenstand eine Rechtsnachfolge der Erben in der Parteistellung des Beschwerdeführers möglich ist und die Erben auch erklären, das Verfahren fortsetzen zu wollen (vgl. etwa VwGH 16.09.1997, 95/08/0123; 20.11.2002, 99/08/0167; sowie VwGH 28.10.2009, 2007/15/0205). Tritt für den verstorbenen Beschwerdeführer kein Rechtsnachfolger ein, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. bspw. VwGH 06.12.2011, 2007/15/0034) die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde in den Fällen des § 256 Abs. 3 BAO (Zurücknahme der Beschwerde) und des § 261 BAO (Fälle, in denen dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wurde) mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes "als gegenstandslos ... zu erklären". Dies entspricht den Fällen des erwähnten § 33 Abs. 1 VwGG und damit der Vorschrift, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sinngemäß anzuwenden ist, wenn es zu einem "Wegfall der Rechtspersönlichkeit" der beschwerdeführenden (revisionswerbenden) Partei kommt. Dass die zitierten Bestimmungen der BAO nur die "Gegenstandsloserklärung" der Bescheidbeschwerde vorsehen, wohingegen die Revision nach § 33 Abs. 1 VwGG "als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen" ist, macht im Ergebnis keinen Unterschied (vgl. VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035). Da in die Rechtsposition des Beschwerdeführers kein Rechtsnachfolger eingetreten ist, war das Verfahren einzustellen. Zur Unzulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da die Beurteilung der Rechtsfrage, ob eine Beschwerde nach dem Tod des Beschwerdeführers, dessen überschuldeter Nachlass keinem Erben eingeantwortet wurde, als gegenstandlos zu erklären ist, im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht, war die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen. Wien, am 5. Dezember 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7400209/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7400209.2016
Stammnummer
139646
Gültig
05.12.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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