Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0146-G/02
Gesellschafter-Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0146-G/02vom 10.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A. GesmbH, in XY., vertreten durch
Dr. Hermann Pucher, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, 8010 Graz,
Rechbauerstraße 31, vom 17. Februar 2000 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Graz-Stadt vom 12. Jänner 2000 betreffend Haftungs- und
Abgabenbescheid für den Zeitraum 1. Jänner 1994
bis 31. Dezember 1998 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung.
Im Zuge einer den Zeitraum 1.1.1994 bis 31.12.1998
umfassenden Lohnsteuerprüfung stellte der Prüfer unter anderem fest,
dass für die Geschäftsführerbezüge des mit 100% an der Bw.
beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers der Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
nicht entsprechend der ab 1994 geänderten Gesetzeslage abgeführt
wurde. Der Prüfer zog im strittigen Zeitraum
Geschäftsführerbezüge in Höhe von insgesamt
4,180.000,00 S als Bemessungs- bzw. Beitragsgrundlage heran.
In der Berufung gegen den diesbezüglich vom Finanzamt
erlassenen Haftungs- und Abgabenbescheid brachte die Bw. Folgendes vor:
Im gegenständlichen
Bescheid wurden von den Bezügen des Geschäftsführers Herrn
O., welcher zu 100 % an der
Gesellschaft beteiligt ist, DB in Höhe von ATS 188.100,00 und DZ in
Höhe von ATS 21.062,00 nachverrechnet.
Dagegen richtet sich die
Berufung
und wird als
Beqründunq
folgendes höflichst
ausgeführt:
Gem. § 41 Abs. 3
FLAG unterliegen u.a. Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im
Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 dem Dienstgeberbeitrag und in weiterer Folge
dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag.
Nach herrschender Lehre
und jüngster Rechtssprechung fallen Bezüge eines zu über 25 %
beteiligten Geschäftsführers dann unter die o.a. Gesetzesbestimmung,
wenn dessen Beschäftigung
mit Ausnahme des
Merkmales der Weisungsgebundenheit
überwiegend die Merkmale eines
Dienstverhältnisses aufweist. Vgl. dazu Sedlacek
"Das Anstellungsverhältnis des GmbH- (Gesellschafter-)
Geschäftsführer", SWK 1997, S 225, Eduard Müller "Zur
Dienstgeberbeitrags- und Kommunalsteuerpflicht von
Gesellschafter-Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern"; SWK 1999, S
426; VwGH vom 24.2.1999, 97/13/0146; VwGH vom 24.2.1999, 98/13/0118; VwGH vom
24.2.1999, 98/13/0159; VwGH vom 24.2.1999, 97/13/0234, 0235.
Dass im vorliegenden Fall
der zu 100 % beteiligte Geschäftsführer nicht weisungsgebunden ist,
steht außer Zweifel. Dies ist jedoch nach den obigen Ausführungen
nicht relevant, sondern ist zu untersuchen, ob die anderen Merkmale eines
Dienstverhältnisses gegeben sind.
Diese
sind:
Vgl. dazu auch SWK Sonderheft vom
Juni 1999, Christian Fritz
"Der
GmbH-Geschäftsführer" Ausführungen zur gleichgelagerten
Rechtslage bei der Kommunalsteuer, S 93 ff und Sedlacek; ÖStZ 1997, S
89.
1) Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Gesellschaft
2) Fehlen der
Vertretungsbefugnis
3) Fehlen des
Unternehmerrisikos
Zwischen der o.a. GmbH
und dem Geschäftsführer O.
besteht ein Geschäftsführervertrag, welcher dem Lohnsteuerprüfer
bereits zur Kenntnis gebracht wurde. Im folgenden soll nun anhand der dort
enthaltenen Bestimmungen überprüft werden, ob die o.a. Merkmale
vorliegen.
Zu 1)
Dieses Merkmal ist
nicht
erfüllt, wenn der
Geschäftsführer hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der
Geschäftsführung frei disponieren kann, wenn er freie Arbeitszeiten
hat, keine Überstundenvergütungen bekommt und in Organisation und
Durchführung der Tätigkeit selbständig ist.
Gem. § 5
Geschäftsführervertrag ist Herr O.
nicht an eine feste Arbeitszeit und an keinen
festen Arbeitsort gebunden. Er hat keinen Urlaubsanspruch, eine
Überstundenvergütung ist im Vertrag nicht vorgesehen. Zum Inhalt
seiner Tätigkeit führt § 4 ganz allgemein aus, daß er diese
im Rahmen des Unternehmensgegenstandes nach den Grundsätzen eines
ordentlichen Kaufmanns im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten
bestmöglich zu besorgen hat und läßt ihm so
größtmögliche inhaltliche Gestaltungsfreiheit und
Selbständigkeit.
Das
erste Merkmal ist daher nicht
erfüllt.
Zu
2)
Gem. § 5 Punkt 3
kann sich Herr O. eines "geeigneten
Vertreters bedienen, allerdings dürfen daraus dem Unternehmen keine Kosten
erwachsen".
Da eine
Vertretungsbefugnis eindeutig vorgesehen ist,
ist auch das 2.
Merkmal nicht erfüllt.
Zu 3)
Für ein
Unternehmerwagnis des Geschäftsführers würde sprechen: Ein
erfolgsabhängiges Honorar, kein Anspruch auf Entgeltleistungen im
Krankheitsfall und weiters, dass der Auftraggeber zumindest nicht alle mit der
Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen ersetzt.
Gem. § 6
Geschäftsführervertrag erhält Herr O.
"jährlich einen Betrag, der
erfolgsabhängig zu gestalten ist und für jedes Geschäftsjahr
aufgrund der konkreten Verhältnisse zu vereinbaren ist". Tatsächlich
bezog er seine Vergütungen nicht in monatlich gleichen Beträgen,
sondern nach Maßgabe der Liquidität der Gesellschaft und den von ihm
zu deckenden Aufwendungen. Tatsächlich wurde sein Honorar auch nach der
Höhe des jährlichen Gewinnes ausgerichtet. So bezog er beispielsweise
im Jahr 1996 ein Honorar von ATS 900.000,00 bei einem Gewinn von ca. ATS 1 Mio.
und 1997 ATS 780.000,00 bei einem Gewinn von ca. ATS 600.000,00. Gem. § 5
Punkt 2 ist eine Fortzahlung im Krankheitsfall ausgeschlossen. Schließlich
trägt Herr O. einen wichtigen Teil
seiner im Zusammenhang mit der Geschäftsführertätigkeit
anfallenden Ausgaben, nämlich die Sozialversicherung selbst.
Das
dritte Merkmal
eines
Dienstverhältnisses ist daher, weil meines Erachtens die wesentlichen Teile
eines Unternehmerwagnisses vertraglich vereinbart sind und auch praktiziert
werden,
ebenfalls
nicht erfüllt.
Da die o.a. Merkmale
eines Dienstverhältnisses im vorliegenden Fall nicht gegeben sind, ist von
den Geschäftsführerbezügen der Jahre 1994-1998 kein DB und DZ zu
bemessen.
Es wird daher beantragt,
den DB für die Jahre 1994-1998 um den auf die
Geschäftsführerbezüge entfallenden Teil von ATS 188.100,00 und
den DZ um ATS 21.062,00 zu vermindern.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom
25. Jänner 2001 führte das Finanzamt zusammenfassend aus,
dass aus der Aktenlage und den bisherigen Darstellungen ersichtlich ist, dass
beim Arbeitsverhältnis des Geschäftsführers die Merkmale eines
Dienstverhältnisses nach § 47 EStG 1988 überwiegen
und somit aus steuerrechtlicher Sicht von der Pflicht zur Leistung von
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967 und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag auszugehen ist.
Mit Schriftsatz vom 1. Februar 2001 wurde von der
Bw. ohne weitere Begründung der Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz gestellt.
Mit Bericht vom 21. März 2001 legte das Finanzamt
Graz-Stadt die Berufung der Finanzlandesdirektion für Steiermark zur
Entscheidung vor. Bis 31. Dezember 2002 erfolgte keine Erledigung der
Berufung durch die Finanzlandesdirektion.
Gemäß
§ 323 Abs. 10 iVm
§ 260 BAO ist zur Entscheidung über die Berufung nunmehr der
unabhängige Finanzsenat zuständig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967
(kurz FLAG) haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im
Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Gem. § 41 Abs. 2 FLAG in der ab
1994 anzuwendenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, sind
Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen iSd § 22 Z 2 EStG 1988.
Gem. § 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl.
818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gem.
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b
EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd
§ 22 Z 2 EStG 1988.
Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, der von
der in § 41 FLAG festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist,
findet sich in § 57 Abs. 4 und 5 HKG idF BGBl. 958/1993
bzw. § 57 Abs. 7 und 8 HKG idF BGBl. 661/1994.
Nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG
1988 fallen unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses
(§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung erkennt, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 und aus dem Zusammenhang mit
der Bestimmung des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG
1988, dass der Formulierung "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses"
in § 22 Z 2 das Verständnis beizulegen ist, dass es auf
die Weisungsgebundenheit nicht ankommt, wenn diese wegen der Beteiligung an der
Gesellschaft nicht gegeben ist, im Übrigen aber nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse die Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses gegeben
sein müssen. Dabei ist die auf Grund des gesellschaftsrechtlichen
Verhältnisses fehlende Weisungsgebundenheit hinzuzudenken und dann zu
beurteilen, ob die Merkmale der Unselbstständigkeit oder jene der
Selbstständigkeit im Vordergrund stehen. Dem Vorliegen bzw. dem Fehlen des
Unternehmerwagnisses kommt in diesem Zusammenhang wesentliche Bedeutung zu (vgl.
etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juli 1999, 99/14/0136). Es kommt daher
nicht darauf an, dass der gegenständlich zu 100 % beteiligte
Gesellschafter-Geschäftsführer auf Grund seiner Beteiligung
weisungsungebunden ist (vgl. weiters VwGH vom 28.10.1997, 97/14/0132).
Ein Dienstverhältnis liegt nach
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 vor, wenn der Arbeitnehmer
dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die
tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens
unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus
des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Dabei ist für
die Beurteilung einer Leistungsbeziehung als Dienstverhältnis das
tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit
maßgebend (VwGH 25.10.1994, 90/14/0184). Nach Lehre und Rechtsprechung
sind für die Abgrenzung zwischen selbstständiger und
nichtselbstständiger Tätigkeit das Vorliegen eines
Unternehmerwagnisses, die (gegenständlich nicht relevante)
Weisungsgebundenheit und die organisatorische Eingliederung in den Betrieb des
Arbeitgebers wesentliche Merkmale. Unter diesen Gesichtspunkten ist das
Gesamtbild einer Tätigkeit darauf zu untersuchen, ob die Merkmale der
Selbstständigkeit oder jene der Unselbstständigkeit überwiegen
(vgl. VwGH vom 22.2.1996, 94/15/0123, und die dort zitierte Judikatur).
Nach dem Erkenntnis des VwGH vom
21.12.1999, 99/14/0255, liegt ein Unternehmerwagnis vor, wenn der
Steuerpflichtige sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite
maßgeblich beeinflussen und damit den materiellen Erfolg seiner
Tätigkeit weitgehend selbst gestalten kann. Dabei kommt es auf die
tatsächlichen Verhältnisse an: Im Vordergrund dieses Merkmales steht,
ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmenschwankungen trifft (vgl. VwGH 25.11.2002, 2002/14/0080). In diese
Überlegungen einzubeziehen sind aber auch Wagnisse, die sich aus
Schwankungen bei nicht überwälzbaren Ausgaben ergeben.
In dem neuen Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 10.11.2004, Zl. 2003/13/0018, welches in einem nach
§ 13 Abs. 1 Zif. 1 VwGG gebildeten Senat getroffen wurde, ist der
Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Auslegung der Bestimmung des § 22
Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 im Hinblick auf § 47 Abs. 2 EStG 1988
in Abkehr von der bisher vertretenen Rechtsauffassung in Punkt 5.2. zu folgender
Ansicht gelangt:
"5. 2. Die
Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG 1988 beschreibt das steuerrechtliche
Dienstverhältnis allerdings mit zwei Merkmalen, nämlich der
Weisungsgebundenheit einerseits und der Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Betriebes des Arbeitgebers andererseits. Diese beiden Merkmale
gehen nach der vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 1. März
2001 zum Ausdruck gebrachten Sichtweise, der sich der Verwaltungsgerichtshof
anschließt, nicht in einem Oberbegriff der Weisungsunterworfenheit auf. In
den hg. Erkenntnissen vom 17. Mai 1989, 85/13/0110, Slg. NF. Nr. 6.403/F
(zitiert im genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes), vom
31. Juli 1996, 95/13/0220, Slg. NF. Nr. 7.111/F, vom 9. Juli 1997,
95/13/0289, vom 23. Mai 2000, 97/14/0167, vom 20. Dezember 2000,
99/13/0223, Slg. NF. Nr. 7.569/F, vom 25. Jänner 2001, 95/15/0074, und
zuletzt vom 24. Juni 2004, 2001/15/0113, hat der Verwaltungsgerichtshof
ausgesprochen, dass (nur) in Fällen, in denen die im Gesetz
festgeschriebenen Kriterien der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in
den geschäftlichen Organismus des Betriebes des Arbeitgebers noch keine
klare Abgrenzung zwischen einer selbständig und einer nichtselbständig
ausgeübten Tätigkeit ermöglichen, auf weitere
Abgrenzungskriterien (wie etwa auf das Fehlen eines Unternehmerrisikos) Bedacht
zu nehmen ist.
Wird das in
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 normierte Tatbestandselement der Weisungsgebundenheit
durch den Ausdruck "sonst" in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 beseitigt
(oder im Verständnis des oben referierten hg. Erkenntnisses vom 23. April
2001, 2001/14/0054, "hinzugedacht"), dann kann sich der Ausdruck "alle" in
derselben - auf die gesetzliche Definition des steuerrechtlichen
Dienstverhältnisses in § 47 Abs. 2 EStG verweisenden - Vorschrift
damit (primär) nur auf das verbleibende gesetzliche Kriterium der
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Betriebes des
Arbeitgebers beziehen. Weiteren Elementen, wie etwa dem Fehlen eines
Unternehmerrisikos oder einer als "laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, kann in
einer dem Gesetzeswortlaut verpflichteten Auslegung Bedeutung für die
Verwirklichung des Tatbestandes des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
nur noch in solchen Fällen zukommen, in denen eine Eingliederung des
für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des
Betriebes der Gesellschaft nicht klar zu erkennen wäre.
Hievon wird in
aller Regel aber nicht auszugehen sein, weil die Frage nach der Eingliederung
des tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der
Gesellschaft weiterhin nach jenem zu Punkt 4.1. referierten Verständnis von
diesem Tatbestandsmerkmal zu beantworten ist, zu dem der Verwaltungsgerichtshof
in seiner bisherigen Rechtsprechung gefunden hat. Nach diesem Verständnis
wird dieses für die Erfüllung des Tatbestandes der
Einkünfteerzielung nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 notwendige
Merkmal durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare
Tätigkeit hergestellt, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft,
sei es durch ihre Führung, sei es durch operatives Wirken auf ihrem
Betätigungsfeld, verwirklicht wird, ohne dass dabei von Bedeutung
wäre, in welcher Weise die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte
zu qualifizieren wären, wenn die Tätigkeit nicht für die
Gesellschaft geleistet würde. Mit der Erzielung von Einkünften aus
Vergütungen im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 werden
zufolge der Qualität dieser Vorschrift als lex specialis gegenüber
anderen Einkünftetatbeständen diese nämlich - wie dies der
Verwaltungsgerichtshof schon in seinem bereits zitierten Erkenntnis vom
26.November 2003, 2001/13/0219, so entschieden hat - durch eine solche
Tätigkeit rechtlich verdrängt, welche durch einen Steuerpflichtigen in
seiner Eigenschaft als Gesellschafter jener Gesellschaft gegenüber erbracht
wird, an der er im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 wesentlich
beteiligt ist."
In Punkt 4.1. des zitierten Erkenntnisses wird
hinsichtlich des Kriteriums der Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Betriebes folgende Ansicht wiedergegeben:
"4. 1. Die
Eingliederung in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft hat der
Verwaltungsgerichtshof in einem funktionalen Verständnis dieses Begriffes
mit einer auf Dauer angelegten kontinuierlichen Leistung des Gesellschafters
entweder in der Geschäftsführung oder im operativen Bereich der
Gesellschaft als verwirklicht angesehen.
Das
Überwiegen der Tätigkeit im operativen Bereich der Gesellschaft
über die Aufgaben der Geschäftsführung hat der
Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung als bedeutungslos beurteilt, dass
die Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 an den Inhalt der
Tätigkeit des an der Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten und an
seine handelsrechtliche Stellung nicht anknüpft, weshalb der Annahme einer
Eingliederung in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft auch der Umstand
nicht entgegen steht, dass der Gesellschafter nicht handelsrechtlicher
Geschäftsführer der Gesellschaft ist. Im hg. Erkenntnis vom
26. November 2003, 2001/13/0219, hat der Verwaltungsgerichtshof
entschieden, dass es der Beurteilung der Einkünfte als solcher nach §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht entgegensteht, wenn die Art der
Tätigkeit, würde sie nicht der Gesellschaft erbracht werden, sonst
eine andere Qualifizierung der daraus erzielten Einkünfte, etwa als solcher
nach § 22 Z 1 EStG 1988, geböte.
Vor dem
Hintergrund des funktionalen Verständnisses vom Begriff der Eingliederung
in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft wurden in der genannten
Judikatur den Sachverhaltskomponenten der Anwesenheit des Gesellschafters in den
Betriebsräumlichkeiten der Gesellschaft, der Vorgabe eines festen
Arbeitsplatzes und einer festen Arbeitszeit und des Unterworfenseins unter
betriebliche Ordnungsvorschriften keine Bedeutung zugebilligt und wurde
ausgesprochen, dass es der Eingliederung des tätigen Gesellschafters in den
Organismus des Betriebes der Gesellschaft nicht entgegensteht, wenn dem
Geschäftsführer in den Räumlichkeiten der Gesellschaft kein
Büro eingeräumt ist, wenn er die Tätigkeit für das
Unternehmen nicht in dessen Räumlichkeiten verrichtet und
Geschäftsführungsfunktionen auch für andere Kapitalgesellschaften
übernommen hat. Auch eine größere Entfernung des Wohnsitzes oder
des Ortes einer weiteren Betätigung des Geschäftsführers vom Sitz
der Gesellschaft hat der Gerichtshof der Eingliederung des tätigen
Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft als nicht
hinderlich beurteilt."
Entsprechend diesen im zitierten Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes getroffenen Ausführungen ist es vollkommen
unerheblich, welche Leistungen durch den
Gesellschafter-Geschäftsführer für die Bw. erbracht wurden. Da
der Gesellschafter-Geschäftsführer seit 1994 sowohl mit der
Führung der Geschäfte der Bw. (Vertretung der Gesellschaft nach
außen, alle Maßnahmen und Vorkehrungen organisatorischer,
finanzieller, wirtschaftlicher und personeller Art, die im Interesse der
Gesellschaft liegen) als auch mit diversen Tätigkeiten eines Maklers und
Beraters betraut ist, ist von einer auf Dauer angelegten kontinuierlichen
Leistung des Gesellschafter-Geschäftsführers für die Bw.
auszugehen.
Nach dem Erkenntnis des VwGH 23.4.2001,
2001/14/0054, ist die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Arbeitgebers gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des
rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im
Interesse dieses Organismus ausüben muss (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach,
Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer 21, § 19
Anm. 72 f). Die Judikatur des VwGH ist von einem funktionalen
Verständnis des Begriffes der Eingliederung des Geschäftsführers
in den geschäftlichen Organismus der GmbH geprägt. Die kontinuierliche
und über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der
Aufgaben der Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl.
VwGH 21.12.1999, 99/14/0255, 27.1.2000, 98/15/0200 und 26.4.2000, 99/14/0339).
Fest steht, dass für das Unternehmen der
persönliche Arbeitseinsatz des Geschäftsführers erforderlich war.
Es ist daher nach der Aktenlage eine faktische Eingliederung des
Geschäftsführers bei Erfüllung des von ihm persönlich
übernommenen Tätigkeitsbereiches in den betrieblichen Ablauf der Bw.
gegeben, und zwar sowohl in zeitlicher und örtlicher als auch in
organisatorischer Hinsicht.
Dazu wird darauf verwiesen, dass eine freie
Zeitdisposition, das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit und der
Unterwerfung unter betriebliche Ordnungsvorschriften wie Arbeitsort, Arbeitszeit
und arbeitsbezogenes Verhalten, Kontrolle und disziplinäre
Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit der auf Grund der
gesellschaftsrechtlichen Beziehung fehlenden Weisungsgebundenheit stehen und
daher im gegebenen Zusammenhang nicht von entscheidender Bedeutung sind (vgl.
VwGH vom 30.11.1999, 99/14/0264, 25.11.1999, 99/15/0188 sowie 25.11.2002,
2002/14/0080 und die darin zitierte Vorjudikatur). Die Einordnung in das
Angestelltengesetz, Anspruch auf Abfertigung, weiters die Geltung des ArbVG und
Steuervergünstigung bei Überstunden, sowie Anspruch auf Urlaub und
Weiterzahlung des Entgelts bei Krankheit sind Rechtsfolgen eines
Arbeitsverhältnisses im Sinne des Arbeitsrechtes, welches jedoch bei unter
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 fallenden Personen
häufig nicht vorliegt.
Damit ist klargestellt, dass der Geschäftsführer
leitend tätig ist und in den geschäftlichen Organismus der GmbH
eingegliedert sein muss. Aus dem Berufungsvorbringen ist nicht ersichtlich,
worin im konkreten Fall das einzelne Werk (im Sinne des geschuldeten Erfolges)
bestehen sollte, welches eine kontinuierliche Entlohnung des
Geschäftsführers rechtfertigen würde. Vielmehr kann aus der
kontinuierlichen Geschäftsführertätigkeit das Schulden der
persönlichen Arbeitskraft des Gesellschafter-Geschäftsführers
abgeleitet werden. Insbesondere zeugt die Art der Tätigkeit von einem
Dauerschuldverhältnis, das wiederum ein typisches Merkmal einer nicht
selbstständigen Tätigkeit, ebenso wie die gegenständlich
vorliegende persönliche Abhängigkeit darstellt.
Beim vorliegenden Arbeitsverhältnis des
Geschäftsführers überwiegen demnach aus steuerrechtlicher Sicht
die Merkmale von nicht selbstständig Tätigen im Sinne des
§ 47 Abs. 2 EStG 1988.
Die Berufung war daher, wie im Spruch angeführt,
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 10.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0146-G/02
- Stammnummer
- 13964
- Gültig
- 10.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF