Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101858/2022
Verspäteter Vorlageantrag
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101858/2022vom 29.11.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gabriele Grossgut-Palotás in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 31. Jänner 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 12. Jänner 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Der Vorlageantrag wird gemäß § 264 Abs 4 lit e Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung mit § 260 Abs 1 lit b BAO als verspätet zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Verfahrensablauf
Die Beschwerdeführerin beantragte im Rahmen ihres Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung 2019 die Berücksichtigung von Werbungskosten (Fachliteratur, Aus-, Fort-, Umschulungskosten, sonstige Werbungskosten) und außergewöhnliche Belastungen (Krankheitskosten). Mangels eines Nachweises anerkannte das Finanzamt lediglich die Fortbildungskosten in Höhe von 450 € (Bescheid vom 12.1.2021). Die gegen diesen Bescheid mittels FinanzOnline eingebrachte Beschwerde vom 31.1.2021 wies das Finanzamt nach einem erfolglosen Vorhalteverfahren - die angeforderten Nachweise waren wiederum nicht erbracht worden - mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.8.2021 ab; auf die Bescheidbegründung wird verwiesen. Die Zustellung erfolgte mittels FinanzOnline.
Die Beschwerdeführerin teilte mit Schreiben vom 12.1.2022 - bezeichnet als Berufung - mit, dass die Aufstellung der besagten Kosten samt Belegen postalisch versandt worden seien und in den nächsten Tagen eintreffen würden.
Das Finanzamt wertete dieses Schreiben als Vorlageantrag und legte mit Vorlagebericht vom 20.6.2022 die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Auf die nähere Begründung wird verwiesen.
Festgestellter Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin erstellte sowohl den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2019 als auch die Beschwerde bzw. den Vorlageantrag mittels FinanzOnline. Die Zustellung sämtlicher Erledigungen des Finanzamtes erfolgte ebenfalls elektronisch. Die Beschwerdevorentscheidung erging am 30.8.2021 und wurde am selben Tag durch die Zustellung um 19.48.10 Uhr in die Databox der Beschwerdeführerin bekannt gegeben.
Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ist unstrittig, es handelt sich um eine reine Rechtsfrage.
Rechtslage
Gemäß § 264 Abs 1 Satz 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO idF BGBl I 14/2013 ist § 260 Abs 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO idF BGBl I 14/2013 ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Die Zurückweisung nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs 5 BAO idF BGBl I 14/2013 dem Verwaltungsgericht.
Gemäß § 97 Abs 1 lit a BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.
Gemäß § 97 Abs. 1 lit a BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.
Gemäß § 97 Abs. 3 BAO idF BGBl I 212/2012 kann an Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, dass sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, dass die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I 165/1999. § 96 letzter Satz gilt sinngemäß.
Die FinanzOnline-Verordnung ist eine Verordnung iSd § 97 Abs. 3 zweiter Satz.
Nach § 5b Abs. 1 FinanzOnline-Verordnung, BGBl II 97/2006, zuletzt geändert durch BGBl II 373/2012, haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.
Nach § 5b Abs. 2 FinanzOnline-Verordnung, BGBl II 97/2006, zuletzt geändert durch BGBl II 373/2012, kann jeder Teilnehmer in FinanzOnline eine elektronische Adresse angeben, an welche er über eine elektronische Zustellung zu informieren ist. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen elektronischen Adresse nicht gehindert.
Nach § 5b Abs. 3 FinanzOnline-Verordnung, BGBl II 97/2006, zuletzt geändert durch BGBl II 373/2012, kann ein Teilnehmer in FinanzOnline auf die elektronische Form der Zustellung verzichten. Zu diesem Zweck ist ihm bei seinem ersten nach dem 31. Dezember 2012 erfolgenden Einstieg in das System unmittelbar nach erfolgreichem Login die Verzichtsmöglichkeit aktiv anzubieten. Die Möglichkeit zum Verzicht ist auch nach diesem Zeitpunkt jederzeit zu gewährleisten.
Gemäß § 98 Abs. 2 erster Satz BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.
Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
Rechtliche Erwägungen
Strittig ist, ob eine rechtlich wirksame Zustellung der Beschwerdevorentscheidung erfolgt ist bzw. ob der Vorlageantrag fristgerecht eingebracht wurde.
Im beschwerdegegenständlichen Fall wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 30.8.2021 hinsichtlich Einkommensteuer 2019 der Beschwerdeführerin am selben Tag in die Databox ihres FinanzOnline-Kontos zugestellt und ist somit in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt. Mit dem Eingang in die Databox wurde automatisch die einmonatige Antragsfrist auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht in Gang gesetzt, die - entsprechend der Bestimmung des § 108 Abs. 2 BAO - mit Ablauf des 30.9.2021 endete.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Vorlageantrag erst am 12.1.2022, somit nach Ablauf der oben dargestellten Frist, beim Finanzamt eingebracht.
Unbestritten ist, dass durch Aktivierung der Zustimmung zur elektronischen Zustellung seitens der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die elektronische Zustellung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung erfüllt sind. Mit dem Einlangen in der "Databox", das ist der elektronische Briefkasten des Steuerpflichtigen in FinanzOnline, gilt die Beschwerdevorentscheidung vom 30.8.2021 als zugestellt. Der Einstieg in FinanzOnline oder das konkrete Auslesen (Öffnen) der Beschwerdevorentscheidung ist dabei unmaßgeblich.
Der Vorlageantrag war daher als nicht fristgerecht eingebracht zu beurteilen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der gegenständliche Beschluss weicht nicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Eine Revision ist demnach nicht zulässig.
Wien, am 29. November 2022
Normen und Schlagworte
- § 264 Abs. 1 Satz 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7101858/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101858.2022
- Stammnummer
- 139621
- Gültig
- 29.11.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF