Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1171
Auftritt afrikanischer Chöre bei einer inländischen Kulturveranstaltung
geltende FassungEAS-AuskunftH 252/3-IV/4/97vom 01.12.1997
Wortlaut laut Findok
Werden von einem inländischen gemeinnützigen
Kulturverein für eine Großveranstaltung 2 Chöre aus
Südafrika und Burkina Faso sowie eine Tanzgruppe der Elfenbeinküste
verpflichtet, wobei die vom Verein erbrachte Gegenleistung in der Übernahme
der Reisekosten (Flug- und Vollpension für 14 Tage) von rund ATS 1,5 Mio.
und in der Zahlung eines Taschengeldes an die insgesamt 94 Ensemblemitglieder
(je 1.000 ATS pro Person) von insgesamt ATS 94.000 besteht, dann wäre in
einem solchen Fall vorhersehbar, dass bereits nach inländischem Recht keine
Steuerleistung anfallen wird. Denn wenn die in Österreich auftretenden
afrikanischen Ensemblemitglieder - was im vorliegenden Fall mit einer an
Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein wird - im betreffenden
Auftrittsjahr keine Nettoeinkünfte in einem S 47.000,- übersteigenden
Ausmaß erzielen, dann trifft sie keine inländische
Einkommensteuerpflicht. Es müssten sonach bei einer auf § 102 Abs. 1 Z
3 EStG gestützten Antragstellung im Wege von (vermutlich 94)
Einkommensteuerveranlagungen allfällige im Steuerabzugsweg vom Kulturverein
einbehaltene Abzugssteuern wieder rückerstattet werden. Bereits in EAS 835
wurde zum Ausdruck gebracht, dass unter solchen Gegebenheiten seitens des BM
für Finanzen keine Bedenken bestehen, wenn zur Vermeidung eines mit einer
sparsamen Administration unvereinbaren Verwaltungsaufwandes der Steuerabzug gem.
§ 99 Abs. 1 Z 1 EStG. unterbleibt. In einem solchen Fall ist daher auch
entbehrlich, besondere Untersuchungen darüber anzustellen, ob
möglicherweise der österreichischen Kulturvereinigung als
Vertragspartner die afrikanischen Trägervereinigungen der Chöre bzw.
Tanzgruppen als juristische Personen gegenüberstehen und für diese aus
den im VwGH-Erkenntnis vom 20.2.1997, 95/15/0135, angestellten Erwägungen
wegen fehlender Gewinnerzielung überhaupt keine steuerabzugspflichtigen
Einkünfte vorliegen.
Vorsorglich ist aber darauf hinzuweisen, dass ein
inländischer Veranstalter nicht im Rahmen des ministeriellen
Auskunftsverfahrens von der Verpflichtung zur Vornahme des Steuerabzuges nach
§ 99 EStG entbunden werden kann; es muss daher angeraten werden, auf der
Grundlage der vorliegenden Auskunftserteilung die Angelegenheit noch mit dem
für die Abfuhr der Steuerabzugsbeträge zuständigen Amt
abzusprechen.
01. Dezember
1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 102 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
MusikerKünstlerbesteuerungkünstlerische TätigkeitVereinAbzugsbesteuerungSteuerrückerstattungSteuerabzugausländischer ChorKulturaustausch
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- H 252/3-IV/4/97
- Stammnummer
- 13962
- Gültig
- 01.12.1997 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF