Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0681-L/04
Unfallrentenbesteuerung 2003
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0681-L/04vom 10.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 26. Mai 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 28. April 2004 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der nunmehrige Bw. brachte gegen den
Einkommensteuerbescheid 2003 rechtzeitig Berufung ein; begründend
brachte er im Wesentlichen vor, dass der Gesetzgeber die Absicht verfolge, bei
100 %-iger Erwerbsminderung eine 100 %-ige Nettoersatzrate durch die
Unfallrente sicher zu stellen. Durch eine volle Steuerpflicht der Unfallrenten
sei im wirtschaftlichen Ergebnis ein unzulässiger Verstoß gegen den
Vertrauensschutz, den Pensionen im Allgemeinen nach der Judikatur des VfGH
genießen, eingetreten.
Die Unfallrenten können aus historischer Sicht als
pauschalierter Schadenersatz für erlittene Schäden aus
Arbeitsunfällen gesehen werden. Dem Gesetzgeber stehe es nicht frei, in
Schadenersatzleistungen beliebig einzugreifen, ohne die Unversehrtheit des
Eigentums zu verletzen. Dabei sei es belanglos, ob dies über eine Absenkung
der Unfallrenten oder den Umweg einer ursprünglich nicht vorgesehenen
Besteuerung erfolge.
Der VfGH habe in seinem Erkenntnis vom 22.6.1992,
G 65/92 grundsätzlich ausgesprochen, dass es sich bei Unfallrenten
zumindest teilweise um pauschalierten Schadenersatz handle und sei in der Folge
von der Nichtsteuerbarkeit des Schadenersatzes ausgegangen. In seinem Erkenntnis
vom 7.12.2002, G 85/02 habe er Bestimmungen über die
Unfallrentenbesteuerung für die Jahre 2001 und 2002 als
verfassungswidrig aufgehoben, nicht aber für das
Jahr 2003.
Der Bw. beantragte, die Abgabenbehörde I. Instanz
möge die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der
Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorlegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c
EStG 1988, BGBl. 400 i.d.F. des Art. I Z 1a des
Euro-Umstellungsgesetzes, BGBl. I 59/2001 sind von der Einkommensteuer
befreit ............ einmalige Geldleistungen, soweit nicht Ansprüche auf
laufende Zahlungen abgefunden werden, aus einer gesetzlichen Unfallversorgung
sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Beträge aus einer
ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung, die einer inländischen
gesetzlichen Unfallversorgung entspricht, oder aus Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbstständig
Erwerbstätigen.
Der VfGH hob mit Erkenntnis vom 7.12.2002, G 85/02
darin das Wort "einmalige" sowie die Wortfolge "soweit nicht Ansprüche auf
laufende Zahlungen abgefunden werden" mit Ablauf des 31.12.2003 als
verfassungswidrig auf. Der VfGH führte im bezogenen Judikat aus, dass wegen
der festgestellten Verfassungswidrigkeit der Einkommensteuerpflicht für
Versehrtenrenten auf Grund des Verstoßes gegen den Vertrauensschutz die
aufgehobenen Teile des § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c
EStG 1988 hinsichtlich der Jahre 2001 und 2002 (unter Bedachtnahme auf
allenfalls mittlerweile durchgeführte Abgeltungen auf Grund der
Beihilfenregelung des Bundesbehindertengesetzes) nicht mehr anzuwenden sind. Die
für die Aufhebung gesetzte Frist bis 31.12.2003 sollte dazu dienen, dem
Gesetzgeber Zeit für allfällige legistische Vorkehrungen zu geben.
Diesem Erkenntnis entsprechend bleiben folglich die
Unfallrenten für die Jahre 2001 und 2002 steuerfrei, ebenfalls sind
sie ab 1.1.2004 steuerfrei, da bis zum 31.12.2003 keine Neuregelung durch den
Gesetzgeber erfolgte.
Da der Gesetzgeber aber die ihm im bezogenen
VfGH-Erkenntnis gegebene Frist bis 31.12.2003 nicht nutzte, eine entsprechende
normative Regelung für 2003 zu schaffen und die Unfallrenten für 2003
steuerfrei zu stellen, sind Unfallrenten unter Zugrundelegung der o.a.
Norm 2003 nicht steuerfrei.
Da also für 2003 die angeführten gesetzlichen
Bestimmungen anzuwenden sind, d.h. eine Unfallrentenbesteuerung normativ
zwingend vorgesehen ist, können die Ausführungen zur Erwerbsminderung
und Nettoersatzrate sowie gegen den Verstoß des Vertrauenschutzes nichts
für das Berufungsbegehren gewinnen, da - wie o.a. - die
berufungsgegenständliche Norm im Jahr 2003 in Kraft und somit
anzuwenden ist.
Was den berufungsgegenständlichen Hinweis auf das
Erkenntnis des VfGH vom 22.6.1992, G 65/92 betrifft, so bringt er nichts
für das Berufungsbegehren, da der VfGH darin grundsätzlich aussprach,
dass ein Abgrenzungsversuch innerhalb der Bezüge aus der gesetzlichen oder
dieser gleichartigen Unfallversicherung untauglich sei; die Steuerfreiheit der
Bezüge im Ausmaß der Behinderung mit einer Mindestgrenze von
20 % sei ein unsachliches Kriterium für die angestrebte Abgrenzung
steuerpflichtiger Einkommensersätze von steuerfreiem Ausgleich für
andere Nachteile. Da demnach der VfGH in diesem bezogenen Judikat nicht die
Frage der Steuerfreiheit der Unfallrenten an sich behandelte sondern den
Abgrenzungsversuch innerhalb dieser Bezüge, ist eine analoge Anwendbarkeit
auf den berufungsgegenständlichen Fall nicht gegeben und braucht nicht
darauf eingegangen werden. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es sich
bei der dem Erkenntnis G 65/92 zu Grunde liegenden Gesetzesstelle um
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988,
BGBl. 1989/660 bzw. BGBl. 1990/281 handelt, während die
berufungsgegenständlich behandelte Gesetzesstelle § 3 Abs. 1
Z 4 lit. c EStG 1988, BGBl. I 2001/59 ab 27.6.2001
darstellt.
Es war aus den angeführten Gründen
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 10. Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0681-L/04
- Stammnummer
- 13961
- Gültig
- 10.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF