Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100871/2021
Keine Indexierung des Alleinerzieherabsetzbetrages und des Kindermehrbetrages
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100871/2021vom 30.12.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf., Adr1, über die Beschwerde vom 2. März 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25. Februar 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Bf. (idF.: Bf.) bezog im Jahr 2020 im Inland Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die für lohnsteuerpflichtige Einkünfte einbehaltenen SV-Beiträge und Beiträge für Wohnbauförderung betrugen laut Lohnzettel 1 € 442,90€ und laut Lohnzettel 2 € 1.027,28.
In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2020 gab die Bf. als Ansässigkeitsstaat Tschechien an und beantragte gemäß § 1 Abs. 4 EStG 1988, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden. Für ihr in Tschechien im gemeinsamen Haushalt wohnhaftes Kind Kind1 beantragte sie den Alleinerzieherabsetzbetrag und den Kindermehrbetrag.
Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 2020 mit Bescheid vom 25.02.2021 wurde abweichend von der Erklärung der Alleinverdienerabsetzbetrag nur in Höhe von 305,79 € und der Kindermehrbetrag nur in Höhe von 154,75 € gewährt. Die Einkommensteuer wurde wie folgt berechnet:
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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:
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Lohnzettel 1
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2.486,47
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Lohnzettel 2
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4.661,59
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Pendlerpauschale laut Lohnzettel
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0,00
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Pendlerpauschale laut Veranlagung
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-155,00
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Pauschbetrag für Werbungskosten
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-132,00
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Summe
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6.861,06
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Pauschbetrag für Sonderausgaben
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-60,00
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Einkommen
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6.801,06
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Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
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0,00
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Familienbonus Plus
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0,00
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Alleinerzieherabsetzbetrag
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-305,79
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Verkehrsabsetzbetrag
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-1.090,00
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Pendlereuro
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-13,75
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Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
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-1.409,54
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Erstattung:
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Alleinerzieherabsetzbetrag und SV-Beiträge in Höhe von 1.040,88 €
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Davon erstattungsfähig gemäß § 33 Abs. 8 EStG 1988
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- 1.040,88
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Kindermehrbetrag gemäß § 33 Abs. 7 EStG1988
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-154,75
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Erstattungsbetrag gesamt
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-1.195,63
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Einkommensteuer
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-1.195,63
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Anrechenbare Lohnsteuer
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-31,95
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Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988
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-0,42
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Festgesetzte Einkommensteuer
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-1.228,00
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Abgabengutschrift
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-1.228,00
Mit Beschwerde vom 02.03.2021 beantragte die Bf. die Anpassung des Alleinerzieherabsetzbetrages und des Kindermehrbetrages für ihr Kind an den jeweiligen vollen Grundbetrag ohne die sogenannte Indexierung. Durch die Indexierung der steuerlichen Begünstigungen (Absetzbeträge, Freibeträge) fühle sie sich in ihren gesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesonders den unmittelbar und vorrangig anwendbaren Europäischen Rechten und den Grundrechten, verletzt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.03.2021 wies die belangte Behörde die Beschwerde mit nachstehender Begründung als unbegründet ab:
Einem Alleinerzieher steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Alleinerzieher ist eine Person, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) mehr als sechs Monate nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt (zB ledig, verwitwet, geschieden oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebend). Wer mehr als sechs Monate im Kalenderjahr mit einem (neuen) Partner in einer Gemeinschaft lebt, ist kein Alleinerzieher.
Für Kinder in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie der Schweiz wird der Alleinerzieherabsetzbetrag anhand der tatsächlichen Lebenshaltungskosten für Kinder indexiert. Als Berechnungsgrundlage für diese Werte werden die vom Statistischen Amt der Europäischen Union publizierten "Vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern (EZ28=100)" herangezogen. Diese Beträge werden alle zwei Jahre angepasst und mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen festgelegt (Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung).
Für Kinder außerhalb dieser Staaten steht kein Alleinerzieherabsetzbetrag zu.
Alleinverdienenden oder alleinerziehenden Steuerpflichtigen steht in der Veranlagung ein Kindermehrbetrag in Höhe von bis zu 250 Euro pro Kind gemäß § 106 EStG 1988 zu.
Die Berechnung der Höhe des zustehenden Kindermehrbetrages erfolgt vor Berücksichtigung des Familienbonus Plus und der Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 4 bis 6 EStG 1988. Die Höhe des Kindermehrbetrages ergibt sich aus der Differenz zwischen der Steuer gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 und 250 Euro.
Für Kinder in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie der Schweiz werden die 250 Euro anhand der tatsächlichen Lebenshaltungskosten für Kinder indexiert. Als Berechnungsgrundlage für diese Werte werden die vom Statistischen Amt der Europäischen Union publizierten "Vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern (EZ28=100)" herangezogen. Diese Beträge werden alle zwei Jahre angepasst und mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen festgelegt.
Eine Anpassung/Erhöhung des Alleinerzieherabsetzbetrages und des Kindermehrbetrages auf den vollen Grundbetrag für das in Tschechien lebende Kind ist daher nicht möglich. Ihrer diesbezüglich eingebrachten Beschwerde war somit der Erfolg zu versagen.
Mit Schreiben vom 11.03.2021 beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Alleinerzieherabsetzbetrag:
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 steht Alleinerziehenden ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben.
Ergibt sich nach § 33 Abs. 1 und 2 EStG 1988 eine Einkommensteuer unter null, ist nach § 33 Abs. 8 Z 1 EStG 1988 idF. BGBl Nr. 83/2018 insoweit der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zu erstatten.
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 in der Fassung BGBl Nr. 83/2018 bestimmte sich abweichend von § 33 Abs. 4 Z 1 bis 3 die Höhe der Absetzbeträge für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, nach § 33 Abs. 3a Z 2 EStG 1988.
Gemäß § 33 Abs. 3a Z 2 EStG 1988 idF. BGBl Nr. 83/2018 war für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhielten, die Höhe des Familienbonus Plus sowie der Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 4 EStG 1988 auf Basis des vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen:
a) Die Höhe des Familienbonus Plus und der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 ist ab 1. Jänner 2019 auf Basis der zum Stichtag 1. Juni 2018 zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Die Höhe ist in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen.
b) Der Bundesminister für Finanzen hat die Berechnungsgrundlagen und die Beträge mit Verordnung bis spätestens 30. September nach dem Stichtag gemäß lit. a kundzumachen.
Kindermehrbetrag:
Ergab sich nach § 33 Abs. 1 EStG 1988 idF. BGBl Nr. 83/2018 eine Einkommensteuer unter 250 Euro und steht der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zu, galt gemäß § 33 Abs. 7 EStG 1988 idF. BGBl Nr. 83/2018 bei Vorhandensein eines Kindes (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) Folgendes:
1. Die Differenz zwischen 250 Euro und der Steuer nach Abs. 1 war als Kindermehrbetrag zu erstatten.
2. Hielt sich das Kind ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz auf, trat an die Stelle des Betrages von 250 Euro der Betrag, der sich bei Anwendung des § 33 Abs. 3a Z 2 EStG 1988 idF. BGBl. Nr. 83/2018 ergab.
3. Ein Kindermehrbetrag stand nicht zu, wenn für mindestens 330 Tage im Kalenderjahr steuerfreie Leistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a, lit. c EStG 1988 oder Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung bezogen wurden.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 16.06.2022, C-328/20, betreffend Indexierung der Familienbeihilfe sowie bestimmter familienbezogener Steuerbegünstigungen auf Grund einer Klage der Europäischen Kommission entschieden, dass der Anpassungsmechanismus, nach dem das für die Höhe der Familienleistungen sowie der sozialen und steuerlichen Vergünstigungen maßgebliche Kriterium der Auslandswohnsitz der Kinder ist, Wanderarbeiter stärker als österreichische Staatsbürger betrifft. Er stellt daher eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsbürgerschaft fest, die nur zulässig ist, wenn sie objektiv gerechtfertigt ist, was jedoch im Falle der Regelung der § 33 Abs. 3a Z 2 und Abs. 7 Z 2 EStG 1988 nicht der Fall ist.
Die Umsetzung des Urteils des EuGH vom 16.06.2022, C-328/20 erfolgte mit dem Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden, BGBl I Nr. 135/2022, dessen Artikel 2
- Z 4 zufolge § 33 Abs. 3a Z 2 und Z 5 EStG 1988 und
- Z 6 zufolge in § 33 Abs. 7 EStG 1988 die Z 2 sowie die Nummerierung "1." und im letzten Satz die Wortfolge "oder den an seine Stelle tretenden Betrag" entfallen.
Gemäß § 124b Z 410 lit. a TS 1 EStG 1988 sind § 33 Abs. 3a, Abs. 4 und Abs. 7 EStG 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 135/2022 für Kinder, die sich ständig in Bulgarien, Deutschland, Estland, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn oder Zypern aufhalten, erstmalig anzuwenden, wenn die Einkommensteuer veranlagt oder durch Veranlagung festgesetzt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019.
Daher stehen der Bf. ein Alleinerzieherabsetzbetrag in Höhe des in § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 idF. BGBl I Nr. 135/2022 festgelegten Betrages von 494,00 Euro und ein Kindermehrbetrag in der gemäß § 33 Abs. 7 EStG 1988 idF. BGBl I Nr. 135/2022 festgelegten Höhe von 250 Euro zu.
Angemerkt wird weiters, dass die gemäß § 33 Abs. 8 Z 2 EStG 1998 erstattungsfähigen Werbungskosten im Beschwerdefall € 735,09 (50% von 1.470,28) betragen.
Die Einkommensteuer 2020 war wie folgt zu berechnen:
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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:
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Lohnzettel 1
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2.486,47
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Lohnzettel 2
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4.661,59
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Pendlerpauschale laut Lohnzettel
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0,00
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Pendlerpauschale laut Veranlagung
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-155,00
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Pauschbetrag für Werbungskosten
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-132,00
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Summe
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6.861,06
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Gesamtbetrag der Einkünfte
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6.861,06
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Pauschbetrag für Sonderausgaben
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-60,00
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Einkommen
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6.801,06
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Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
|
0,00
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Familienbonus Plus
|
0,00
|
Alleinerzieherabsetzbetrag
|
-494,00
|
Verkehrsabsetzbetrag
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-1.090,00
|
Pendlereuro
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-13,75
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Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
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-1.597,75
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Erstattung:
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Alleinerzieherabsetzbetrag und SV-Beiträge in Höhe von 1.229,09 €
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Davon erstattungsfähig gemäß § 33 Abs. 8 EStG 1988
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-1.229,09
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Kindermehrbetrag gemäß § 33 Abs. 7 EStG1988
|
-250,00
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Erstattungsbetrag gesamt
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-1.479,09
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Einkommensteuer
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-1.479,09
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Anrechenbare Lohnsteuer
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-31,95
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Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988
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+0,04
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Festgesetzte Einkommensteuer
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-1.511,00
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit der Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes aus den durch Art. 2 Z 4 und 6 iVm. Z 11 BGBl I Nr. 135/2022 geänderten Bestimmungen des EStG 1988 ergibt, war die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen.
Wien, am 30. Dezember 2022
Normen und Schlagworte
- § 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100871/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100871.2021
- Stammnummer
- 139604
- Gültig
- 30.12.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF