Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RS/2100022/2022
Einstellung nach § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO auch nach Ablauf der dem FA gesetzten Frist
geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - BeschlussRS/2100022/2022vom 03.02.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, vertreten durch ICON Wirtschaftstreuhand GmbH, Stahlstraße 14, 4020 Linz, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnis) des Finanzamtes Österreich betreffend Veranlagung zur Einkommensteuer 2017 bis 2019 beschlossen:
I. Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird gemäß § 284 Abs. 2 (letzter Satz) BAO eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Eingabe vom 11.8.2022 erhob der Beschwerdeführer (Bf.) die gegenständliche Säumnisbeschwerde. Die Abgabenerklärungen betreffend die Jahre 2017 bis 2019 seien am 9.3.2020 (2017) bzw. am 18.2.2021 (2018 und 2019) eingereicht worden. Seither seien mehr als sechs Monate vergangen, aber noch keine entsprechenden Bescheide ergangen.
Mit hg. Beschluss vom 18.8.2022 wurde dem Finanzamt aufgetragen, die ausstehenden Erledigungen bis spätestens 11.11.2022 zu erlassen oder anzugeben, warum eine Säumnis nicht oder nicht mehr vorliegt.
Die genannte Frist wurde über Ersuchen der Abgabenbehörde mit Beschluss vom 16.11.2022 bis zum 20.1.2023 verlängert.
Am 1.2.2023 erließ das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide für 2017 bis 2019. Diese sind dem Bf. bzw. dessen steuerlicher Vertretung am 2.2.2023 zugegangen (Telefonat des Richters mit der stV am 2.2.2023).
Gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO ist das Säumnisbeschwerdeverfahren einzustellen, wenn der ("säumige") Bescheid erlassen wurde.
Durch die Erlassung der Einkommensteuerbescheide 2017 bis 2019 (jeweils) am 1.2.2023 wurde dem (den Gegenstand der Säumnisbeschwerde darstellenden) Begehren des Bf. entsprochen und war das Säumnisverfahren nach § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO einzustellen. Dem steht auch der Umstand nicht entgegen, dass die Bescheide erst (kurz) nach Ablauf der dem Finanzamt eingeräumten Frist ergangen sind (zB Ritz, BAO 6. Auflage, § 284 Tz 26; sowie BFG 30.3.2020, RS/7100140/2019, und die dort zitierte VwGH-Judikatur).
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Einstellung des Säumnisverfahrens als Folge der Erlassung der ausständigen Bescheide ergibt sich zwingend aus dem Gesetz. Eine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung im oa. Sinne lag daher nicht vor und war die Revision folglich nicht zuzulassen.
Graz, am 3. Februar 2023
Normen und Schlagworte
- § 284 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RS/2100022/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RS.2100022.2022
- Stammnummer
- 139603
- Gültig
- 03.02.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF