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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100052/2023

Familienbonus Plus und UAB bei nicht haushaltszugehöriger Tochter

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100052/2023vom 08.02.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 25. Mai 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 10. Mai 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Schreiben vom 28.02.2022 wurde die Beschwerdeführerin (Bf) aufgefordert eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung abzugeben, da ihr Arbeitgeber den Familienbonus Plus steuermindernd berücksichtigt hatte. Da der Aufforderung nicht Folge geleistet wurde, erfolgte die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO und wurde die Veranlagung auf Basis der vorliegenden Informationen (Lohnzettel Ihres Arbeitgebers, Kontrollmitteilungen, automatisch übermittelte Sonderausgaben, etc.) durchgeführt. Die Berücksichtigung des Familienbonus Plus erfolgte nicht, da keine Erklärung durch die Bf abgegeben worden war und daher nicht überprüft werden konnte, ob der Arbeitgeber diesen zu Recht berücksichtigt hatte. Dagegen wurde sodann von der Bf fristgerecht Beschwerde eingebracht und gleichzeitig die Berücksichtigung des halben Familienbonus Plus für zwei Kinder beantragt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.08.2022 erfolgte die Berücksichtigung des halben Familienbonus Plus für ein Kind. Da für das zweite Kind im Kalenderjahr 2020 keine Familienbeihilfe von der Bf bezogen worden war, konnte daher der Familienbonus Plus für ein zweites Kind nicht berücksichtigt werden. Mit Vorlageantrag vom 19.09.2022 beantragte die Bf nochmals den halben Familienbonus Plus für ein zweites, nicht haushaltszugehöriges Kind. Dazu führte sie aus, dass sie für ihr nicht haushaltszugehöriges Kind, für welches 2020 Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben war, den vollen monatlichen Unterhalt in Höhe von € 267,00 zwölf Mal jährlich geleistet habe und daher der Unterhaltsabsetzbetrag 2020 sowie der halbe Familienbonus Plus beantragt werde. Weiters beantragte sie das große Pendlerpauschale ab 2 Kilometer sowie den Pendlereuro iHv € 24,00. Mit Schreiben vom 24.01.2023 übermittelte die Bf die Schulbesuchsbestätigung ihrer Tochter aus der hervorgeht, dass die Tochter im strittigen Zeitraum ein Bundesoberstufen-realgymnasium in Graz besucht hat. Weiters wurde von ihr das Ergebnis der Pendlerpauschale-berechnung mittels Pendlerrechner. Mit Vorlagebericht vom 26.01.2023 legte die Abgabenbehörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Bf beantragte in ihrer Beschwerde den halben Familienbonus Plus für den bei ihr lebenden Sohn, für den sie auch die Familienbeihilfe bezog, sowie Unterhaltsabsetzbetrag und den halben Familienbonus Plus für ihre nicht haushaltszugehörige Tochter. Für ihre unter 18-jährige Tochter, die bei ihrem Vater lebt, leistete die Bf im strittigen Zeitraum den gesetzlichen Unterhalt. Die Tochter war im gesamten strittigen Zeitraum Schülerin eines Gymnasiums, was durch die Vorlage der Schulbesuchsbestätigung nachgewiesen wurde. Des Weiteren wurde das Pendlerpauschale ab 2 km sowie der Pendlereuro beantragt. 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt. 3. Rechtliche Beurteilung Familienbonus Plus Gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 idF BGBl I 2020/96 steht ein Familienbonus Plus für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu: Z 1 lit. a: Der Familienbonus Plus beträgt bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro. Z 3 EStG 1988 normiert: Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen: ... b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht: Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages. Die Bf leistete im gesamten Streitzeitraum Unterhalt, sodass der Beschwerde stattzugeben und der halbe Familienbonus Plus für das gesamte Jahr 2020 zu gewähren war. Unterhaltsabsetzbetrag Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, wenn das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-) Partner Familienbeihilfe gewährt wird. Wird bei getrenntlebenden Elternteilen die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung durch Naturalunterhalt (Sachleistung) erfüllt, steht der unterhaltsverpflichteten Person der Unterhaltsabsetzbetrag zu. Die Bf. hat nachgewiesen, dass sie ihren gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen in vollem Umfang nachgekommen ist. Aufgrund der vorliegenden Voraussetzungen, ist der Unterhaltsabsetzbetrag für 12 Monate, das sind 12 x 29,20 €, in Summe 350,40 € zu berücksichtigen. Pendlerpauschale und Pendlereuro Gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. a EStG 1988 sind Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von lit. c: Bei mindestens 2 km bis 20 km 372 Euro jährlich, bei mehr als 20 km bis 40 km 1.476 Euro jährlich, bei mehr als 40 km bis 60 km 2.568 Euro jährlich, bei mehr als 60 km 3.672 Euro jährlich. Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales gemäß lit. c oder d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. ….. g) Für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen abzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden. … j) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Kriterien zur Festlegung der Entfernung und der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels mit Verordnung festzulegen. Die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Kriterien zur Ermittlung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros, zur Einrichtung eines Pendlerrechners und zum Vorliegen eines Familienwohnsitzes (Pendlerverordnung), BGBl II Nr 276/2013 idF BGBl II Nr 154/2014 lautet: "Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte § 1. [...] Zumutbarkeit und Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels § 2. [... ] Pendlerrechner § 3. (1) Für die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. zwischen Arbeitsstätte und Wohnung (§ 1) und für die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar oder unzumutbar ist (§ 2), ist für Verhältnisse innerhalb Österreichs der vom Bundesministerium für Finanzen im Internet zur Verfügung gestellte Pendlerrechner zu verwenden. (2) Dem Pendlerrechner sind die Verhältnisse zu Grunde zu legen, die für den abgefragten Tag bestehen. (3) Entsprechen die zeitlichen und örtlichen Umstände der Erbringung der Arbeitsleistung während des gesamten Kalendermonats im Wesentlichen jenen, die für den abgefragten Tag im Pendlerrechner bestehen, kann angenommen werden, dass das unter Verwendung des Pendlerrechners für den abgefragten Tag ermittelte Ergebnis mit dem übereinstimmt, das sich für alle maßgebenden Tage des Kalendermonats ergibt. (4) Liegen für verschiedene abgefragte Tage unter Verwendung des Pendlerrechners unterschiedliche Ergebnisse vor, ist jenes maßgebend, das für einen abgefragten Tag (Abs. 3) ermittelt wurde, der jenem Kalenderjahr zuzurechnen ist, für das die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar ist, zu beurteilen ist. In allen anderen Fällen ist die zeitnähere Abfrage nach Abs. 3 maßgebend. (5) Das Ergebnis des Pendlerrechners ist nicht heranzuziehen, wenn nachgewiesen wird, dass 1. bei der Berechnung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. der Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Wohnung (§ 1) oder 2. bei der Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar ist (§ 2) unrichtige Verhältnisse berücksichtigt werden. Dieser Nachweis kann vom Steuerpflichtigen nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erbracht werden. Die Nachweismöglichkeit erstreckt sich jedoch nicht auf jene Verhältnisse, die dem Pendlerrechner auf Grund einer abstrakten Betrachtung des Individualverkehrs hinterlegt sind und auf einer typisierenden Betrachtung beruhen (beispielsweise die hinterlegte Durchschnittsgeschwindigkeit). (6) Der Arbeitnehmer hat das Ergebnis des Pendlerrechners auszudrucken. Dieser Ausdruck gilt als amtlicher Vordruck im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. g EStG 1988. Erfolgt keine Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro durch den Arbeitgeber bei Anwendung des Lohnsteuertarifs, hat der Arbeitnehmer den Ausdruck des ermittelten Ergebnisses des Pendlerrechners für Zwecke der Berücksichtigung bei der Einkommensteuerveranlagung heranzuziehen und aufzubewahren. (7) …. § 4. bis § 6. [...]" Gemäß § 16 Abs 1 Z 6 lit g EStG hat der Arbeitnehmer für "die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales [...] auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen abzugeben." Gemäß § 3 Abs 1 der Pendlerverordnung ist für "die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. zwischen Arbeitsstätte und Wohnung (§ 1) und für die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar oder unzumutbar ist (§ 2), [...] für Verhältnisse innerhalb Österreichs der [...] im Internet zur Verfügung gestellte Pendlerrechner zu verwenden." Gemäß § 3 Abs 6 der Pendlerverordnung hat der "Arbeitnehmer [...] das Ergebnis des Pendlerrechners auszudrucken. Dieser Ausdruck gilt als amtlicher Vordruck im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. g EStG 1988. Erfolgt keine Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro durch den Arbeitgeber bei Anwendung des Lohnsteuertarifs, hat der Arbeitnehmer den Ausdruck des ermittelten Ergebnisses des Pendlerrechners für Zwecke der Berücksichtigung bei der Einkommensteuerveranlagung heranzuziehen und aufzubewahren." Laut Pendlerrechner war der Bf die Benützung des Massenbeförderungsmittels (öffentliches Verkehrsmittel) zumutbar. Aufgrund der Wegstrecke von weniger als 20 km besteht kein Anspruch auf ein Pendlerpauschale, daraus folgend auch kein Pendlereuro. Es war spruchgemäß zu entscheiden. 3.1. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar und eindeutig aus den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war. Graz, am 8. Februar 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100052/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.2100052.2023
Stammnummer
139596
Gültig
08.02.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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