Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7400059/2017
Voraussetzungen für das Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung
geltende FassungVerfahrensleitender BeschlussRV/7400059/2017vom 18.10.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Verständigung
Das Bundesfinanzgericht teilt durch die Richterin Mag. Anna Mechtler-Höger im Beschwerdeverfahren über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 14. Februar 2017 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratssabteilung 6, Rechnungs und Abgabewesen, Buchhaltungsabteilung 34 vom 16. Jänner 2017 betreffend Vorschreibung der Abgabe nach dem Wiener Aballwirtschaftsgesetz mit:
Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts wurde in Bezug auf die Beschwerde vom 14. Februar 2017 gegen den Bescheid vom 16. Jänner 2017 ein Vorlageantrag nicht eingebracht.
Die Parteien werden hierüber gemäß § 281a BAO formlos in Kenntnis gesetzt.
Das Beschwerdeverfahren in Bezug auf die Beschwerde vom gegen den Bescheid vor dem Bundesfinanzgericht wird eingestellt.
Begründung
Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 16. Jänner 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Abgabe nach dem Wiener Abfallwirtschaftsgesetz ab dem 1.1.2017 in Höhe von 177,84 € vorgeschrieben. In der Begründung wurde ausgeführt:
"Der Jahresbetrag wird jeweils durch Multiplikation der für die Liegenschaft festgesetzten Zahl der Sammelbehälter mit der für die Liegenschaft geltenden Zahl der jährlichen Einsammlungen und mit dem der Behälterart entsprechenden Grundbetrag samt einem eventuellen Zuschlag für die Müllverdichtung bzw. Abschlägen gemäß den Bestimmungen für Kleingärten errechnet.
Dieser Bescheid gilt auch für die folgenden Jahre bis zur Erlassung eines neuen Abgabenbescheides. Für Bauwerke auf fremden Grund und Boden (Superädifikate, Bauwerke als Zugehör eines Baurechts) und für deren Eigentümer, sowie für im Grundbuch eingetragene Fruchtnießer gelten sinngemäß die sonst nur die Liegenschaften und Liegenschaftseigentümer betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes (§ 42 Wiener Abfallwirtschaftsgesetz).
Abgabenschuldner ist der Eigentümer der Liegenschaft, für die die Abgabepflicht besteht; Miteigentümer sind Gesamtschuldner (§ 38 Wiener Abfallwirtschaftsgesetz).
Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekannt gegeben, so gilt gemäß § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung - BAO mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird."
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, der Bescheid werde seinem gesamten Inhalt wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Es werde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu auszusprechen, dass keine Zahlungspflicht bestehe, in eventu die Müllabfuhrabgabe bzw. den Gesamtjahresbetrag höchstens mit einem Viertel festzusetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der Behörde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Begründend brachte er vor:
1.
a)
Beim angefochtenen Abgabenbescheid handle es sich um einen Bescheid gegenüber einem einzelnen Liegenschaftseigentümer. Die Voraussetzungen für die Erlassung des angefochtenen Bescheides seien allerdings nicht gegeben. Sein Kleingarten befinde sich in einer Kleingartenanlage mit Vertretung. Die Verwaltung der Kleingartenanlage erfolge durch den Kleingärtnerverein ("***1***"). Der Verein sei daher von Gesetzes wegen Vertreter der Benützer der einzelnen Kleingärten, und zwar kraft ausdrücklicher Anordnung ausnahmslos "aller Benützer" der Kleingärten in der Kleingartenanlage.
Nach § 43 Abs. 2 Wr. Abfallwirtschaftsgesetz könne der Kleingärtnerverein seine Vertretungsbefugnis ausnahmslos nur hinsichtlich aller Benützer und nicht etwa nur hinsichtlich eines einzelnen Benützers widerrufen. § 43 Abs. 2 Wiener Abfallwirtschaftsgesetz bekräftige und bestätige, dass die Vertretungsbefugnis des Vereins auf Initiative des Vereins nur für alle (sämtliche) Benützer der Kleingärten (gemeinsam) erlöschen könne. Ein Erlöschen auf Initiative des Vereins sei somit nur als Erlöschen der gesamten Vertretungsbefugnis denkbar und möglich.
b)
Für die Festsetzung der Jahresabgabe sei im vorliegenden Fall die Sondervorschrift des § 43 Abs. 3 und 4 Wiener Abfallwirtschaftsgesetz zur Anwendung gelangt. In diesem Fall fänden die Bestimmung, die für Liegenschaftseigentümer gelten würden, auf alle Benützer der Kleingärten in der Kleingartenanlage Anwendung. Alle Benützer der Kleingärten würden somit als Einheit betrachtet.
Die Vorschreibung der Jahresabgabe erfolge für alle vom Kleingärtnerverein vertretenen Benützer der Kleingärten durch Erlassung eines Bescheides an den Kleingärtnerverein, wobei die Anführung der einzelnen Abgabepflichtigen entfalle. Bei einer Kleingartenanlage mit Vertretung (durch einen Kleingärtnerverein) sei somit nur ein Abgabenbescheid gegenüber dem Verein, nicht aber gegenüber einem einzelnen Benützer eines Kleingartens zu erlassen.
§ 43 Abs. 5 Wiener Abfallwirtschaftsgesetz bestätige wieder, dass die Vorschreibung der Jahresabgabe gegenüber einem einzelnen Benützer nur zulässig sei, wenn (auf Initiative des Vereins, also bei Widerruf durch den Verein) die Vertretungsbefugnis für alle Benützer erloschen sei.
2.
Die Frage, ob eine bestimmte Aufgabe zu ihrer Wahrnehmung der Hoheitsverwaltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung übertragen sei, sei ausschließlich nach den maßgebenden Rechtsvorschriften zu beurteilen. Fehle es an einer dem Art. 18 Abs. 1 B-VG entsprechenden Determinierung, so spreche eine verfassungskonforme Interpretation dafür, eine Aufgabenzuweisung an die nicht hoheitliche Verwaltung anzunehmen.
Leistungen im Rahmen der Daseinsvorsorge könnten von einem Rechtsträger sowohl mit Mitteln der Privatwirtschaftsverwaltung als auch in Vollziehung der Gesetze erbracht werden. Die Zuordnung zum hoheitlichen Bereich sei im Allgemeinen für Leistungen gerechtfertigt, für die ein Anschlusszwang bestehe.
Die zuletzt genannte Voraussetzung sei bei der Müllabfuhr nicht gegeben. Die "Müllgebühren" dürften daher nur als Entgelt für konkrete Leistungen verlangt werden. Dies sei nach dem angefochtenen Bescheid nicht der Fall.
Der angefochtene Bescheid basiere auf einer verfassungswidrigen Grundlage und sei daher rechtswidrig. Insbesondere seien § 39 Abs. 1 und § 36 Abs. 4 Wiener Abfallwirtschaftsgesetz verfassungswidrig.
3.
Selbst wenn die Müllabfuhrabgabe rechtmäßig in hoheitlicher Form mittels Bescheides vorgeschrieben würde, handle es sich dabei dennoch um keine "Steuer". Die Gebühr dürfe daher auch in diesem Fall nur auf Basis der tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen, dh der tatsächlich beanspruchten Müllentleerungen vorgeschrieben werden. Es sei daher die konkret benötigte und in Anspruch genommene Anzahl an Entleerungen zu ermitteln und der Abrechnung zugrunde zu legen. Die Zugrundelegung von 52 Entleerungen in § 39 sei rechtswidrig; darüber hinaus verstoße dies auch gegen das verfassungsgesetzlich geschützte Recht auf Unversehrtheit des Eigentums.
Er habe bisher seinen Müll in unregelmäßigen Abständen auf dem nächstgelegenen Müllplatz der MA 48 entsorgt und den Restmüll in die dort vorhandene Müllpresse eingebracht. Die Müllentsorgung auf dem Sammelplatz innerhalb der Kleingartenanlage werde er auch in Zukunft höchstens einmal pro Monat in Anspruch nehmen. Die Müllabfuhrabgabe wäre allein deshalb jedenfalls auf ein Viertel zu reduzieren.
Mit Schreiben vom 23.02.2017 legte die belangte Behörde die Bescheidbeschwerde unter Hinweis auf die vom Beschwerdeführer behauptete Verfassungswidrigkeit des § 39 Abs. 1 und des § 36 Abs. 4 Wiener Abfallwirtschaftsgesetz gemäß § 262 Abs. 3 BAO zuständigkeitshalber vor. Darüber hinaus wurde angemerkt, dass mit dem angefochtenen Abgabenbescheid nicht über die Art und Anzahl der Müllbehälter und die Anzahl der jährlichen Einsammlungen abgesprochen worden sei, sondern lediglich über die Abgabenhöhe auf Grund der Tarifanpassung ab 01.01.2017.
Die Regelung des § 43 Wiener Abfallwirtschaftsgesetz gelange beim Kleingartenverein ***1*** nicht zur Anwendung, weil § 43 Abs. 3 Wiener Abfallwirtschaftsgesetz ausdrücklich vorsehe, dass der Magistrat diese Art der Verrechnung nur dann zur Anwendung bringen könne, wenn ein schriftlicher Antrag des Kleingartenvereins gestellt werde. Ein solcher Antrag sei jedoch nicht gestellt worden.
Die Zuständigkeit der Gerichtsabteilung 1046 zur Entscheidung über die Beschwerde vom 14.02.2017 fußt auf der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 28. September 2022, mit welcher die gegenständliche Rechtssache der bisher zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen worden ist. Die Umverteilung trat mit 01.10.2022 in Kraft.
Rechtsvorschriften und rechtliche Würdigung
§ 243 BAO lautet:
"Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist."
§ 250 BAO lautet:
"§ 250. (1) Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung.
(2) Wird mit Bescheidbeschwerde die Einreihung einer Ware in den Zolltarif angefochten, so sind der Bescheidbeschwerde Muster, Abbildungen oder Beschreibungen, aus denen die für die Einreihung maßgeblichen Merkmale der Ware hervorgehen, beizugeben. Ferner ist nachzuweisen, dass die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Ware mit diesen Mustern, Abbildungen oder Beschreibungen übereinstimmt."
§§ 262 - 266 BAO lauten:
"§ 262. (1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
(2) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,
a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und
b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.
(3) Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
(4) Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
§ 263. (1) Ist in der Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde
a) weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so ist der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2) In der Beschwerdevorentscheidung ist auf das Recht zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) hinzuweisen.
(3) Eine Beschwerdevorentscheidung wirkt wie ein Beschluss (§ 278) bzw. ein Erkenntnis (§ 279) über die Beschwerde.
(4) § 281 gilt sinngemäß für Beschwerdevorentscheidungen; § 281 Abs. 2 allerdings nur, soweit sich aus der in § 278 Abs. 3 oder in § 279 Abs. 3 angeordneten Bindung nicht anderes ergibt.
§ 264. (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt
a) der Beschwerdeführer, ferner
b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.
(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.
(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:
a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),
b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),
c) § 255 (Verzicht),
d) § 256 (Zurücknahme),
e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),
f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).
(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.
§ 265. (1) Die Abgabenbehörde hat die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
(2) Die Vorlage der Bescheidbeschwerde hat jedenfalls auch die Vorlage von Ablichtungen (Ausdrucken) des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung, des Vorlageantrages und von Beitrittserklärungen zu umfassen.
(3) Der Vorlagebericht hat insbesondere die Darstellung des Sachverhaltes, die Nennung der Beweismittel und eine Stellungnahme der Abgabenbehörde zu enthalten.
(4) Die Abgabenbehörde hat die Parteien (§ 78) vom Zeitpunkt der Vorlage an das Verwaltungsgericht unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes zu verständigen.
(5) Partei im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auch die Abgabenbehörde, deren Bescheid mit Bescheidbeschwerde angefochten ist.
(6) Die Abgabenbehörde ist ab der Vorlage der Bescheidbeschwerde verpflichtet, das Verwaltungsgericht über Änderungen aller für die Entscheidung über die Beschwerde bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse unverzüglich zu verständigen. Diese Pflicht besteht ab Verständigung (Abs. 4) auch für den Beschwerdeführer.
§ 266. (1) Die Abgabenbehörde hat, soweit nicht anderes angeordnet ist, gleichzeitig mit der Vorlage der Bescheidbeschwerde die Akten (samt Aktenverzeichnis) vorzulegen. Die Abgabenbehörde hat den Parteien (§ 78) eine Ausfertigung des Aktenverzeichnisses zu übermitteln.
(2) Mit Zustimmung des Verwaltungsgerichtes darf die Übermittlung der Beschwerde (§ 265) und die Aktenvorlage (Abs. 1) in Form von Ablichtungen erfolgen.
(3) Soweit Akten oder Beweismittel nur auf Datenträgem vorliegen, sind auf Verlangen des Verwaltungsgerichtes ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben von der Abgabenbehörde bzw. von der Partei (§ 78) beizubringen.
(4) Soweit die Abgabenbehörde die Vorlage von Akten (Abs. 1 bzw. bezüglich Maßnahmenbeschwerden oder Säumnisbeschwerden auf Verlangen des Verwaltungsgerichtes) unterlässt, kann das Verwaltungsgericht nach erfolgloser Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen."
§ 281a BAO lautet:
"Wenn das Verwaltungsgericht nach einer Vorlage (§ 265) zur Auffassung gelangt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde, hat es die Parteien darüber unverzüglich formlos in Kenntnis zu setzen."
Den Erläuternden Bemerkungen zum Jahressteuergesetz 2018 ist zur formlosen Verständigung gemäß § 281a BAO Folgendes zu entnehmen:
"Wenn wegen einer fehlenden Beschwerdevorentscheidung oder wegen eines fehlenden Vorlageantrages eine Zuständigkeit zur Erledigung der Bescheidbeschwerde oder des Vorlageantrages trotz erfolgter Vorlage (§ 265 BAO) nicht auf das Verwaltungsgericht übergehen konnte, besteht kein Erfordernis, dass das Verwaltungsgericht darüber einen Unzuständigkeitsbeschluss fasst (vgl. VwGH 29.1.2015, Ro 2015/15/0001). Auch aus Gründen des Rechtsschutzes ist es nicht erforderlich, über eine Unzuständigkeit durch das Verwaltungsgericht mittels eines Feststellungsbeschlusses abzusprechen.
Im Interesse der Vereinfachung und Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens soll das Verwaltungsgericht eine ihm von der Abgabenbehörde (zumeist nur irrtümlich) vorgelegte Beschwerde, über die es seiner Ansicht nach in Ermangelung einer Beschwerdevorentscheidung oder eines Vorlageantrages nicht zu entscheiden hat, der Abgabenbehörde ohne unnötigen Aufschub zurückschicken und den Beschwerdeführer davon verständigen. Die neue Verständigungspflicht gemäß § 281a BAO soll, insbesondere im Hinblick auf die Verständigung des Beschwerdeführers vom Zeitpunkt und Inhalt der zunächst erfolgten Vorlage, gewährleisten, dass beide Parteien rasch und einfach mittels formloser Mitteilung des Verwaltungsgerichtes davon Kenntnis erlangen, dass sich das Verwaltungsgericht für unzuständig hält."
Im vorliegenden Fall hat die Abgabenbehörde nach den vorgelegten Akten des Verfahrens im Hinblick auf die in der Beschwerde vom 14.02.2017 aufgestellte Behauptung, die Bestimmungen des § 39 Abs. 1 und des § 39 Abs. 4 Wiener Abfallwirtschaftsgesetz seien verfassungswidrig, gemäß § 262 Abs. 3 BAO von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen und die Beschwerde direkt dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.
Gemäß § 262 Abs. 3 BAO ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen und die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen, wenn in der Bescheidbeschwerde "lediglich" die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet wird. Werden in der Bescheidbeschwerde auch andere Gründe für das Vorliegen einer Rechtswidrigkeit geltend gemacht, kommt die Ausnahme von der Verpflichtung der Abgabenbehörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung somit nicht zum Tragen (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 262 Tz 11; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 262 Anm 8).
In der Beschwerde vom 14.02.2017 wird im Pkt. 1 dargelegt, dass die Vorschreibung der Jahresabgabe durch Erlassung eines an den Kleingärtnerverein gerichteten Bescheides zu erfolgen habe. Der Abgabenbescheid sei nur gegenüber dem Verein, nicht aber gegenüber einem einzelnen Benützer eines Kleingartens zu erlassen. In Pkt. 2 bringt der Beschwerdeführer darüber hinaus vor, dass der Bescheid auf einer verfassungswidrigen Grundlage basiere.
In der Beschwerde wurde somit nicht ausschließlich ("lediglich") die (teilweise) Verfassungswidrigkeit des Wiener Ábfallwirtschaftsgesetzes bzw. einzelner Bestimmungen geltend gemacht, womit der Tatbestand des § 262 Abs. 3 BAO nicht erfüllt war. Aus den vorgelegten Akten des Verfahrens geht auch nicht hervor, dass der Tatbestand des § 262 Abs. 2 BAO erfüllt gewesen wäre; dies behauptet auch die belangte Behörde nicht.
Einstellung des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht
Wie dem oben dargestellten Verfahrensgang und den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen ist, hat die belangte Behörde keine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Auf die Beschwerde vom 14.02.2017 trifft keine der Ausnahmen des § 262 Abs. 2-4 BAO zu, weshalb zwingend eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen wäre.
Das Bundesfinanzgericht ist daher der Auffassung, dass ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde.
Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist daher einzustellen.
Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden hiervon gemäß § 281a BAO formlos in Kenntnis gesetzt.
Information für die Parteien
(Belehrung gemäß § 280 Abs. 4 BAO)
Gegen diese Verständigung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig.
[...]
Wien, am 18. Oktober 2022
Normen und Schlagworte
- § 43 Abs. 2 Wr. AWG, Wiener Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 13/1994
- § 43 Abs. 5 Wr. AWG, Wiener Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 13/1994
- Art. 18 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 36 Abs. 4 Wr. AWG, Wiener Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 13/1994
- § 262 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 43 Wr. AWG, Wiener Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 13/1994
- § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 250 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- §§ 262 bis 266 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 43 Abs. 3 Wr. AWG, Wiener Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 13/1994
- § 265 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 281a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Wr. AWG, Wiener Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 13/1994
- § 42 Wr. AWG, Wiener Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 13/1994
- § 262 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 38 Wr. AWG, Wiener Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 13/1994
- § 101 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Verfahrensleitender Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7400059/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7400059.2017
- Stammnummer
- 139595
- Gültig
- 18.10.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF