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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100473/2014

Beschwerde gegen einen Bescheid, der nicht an die Beschwerdeführerin ergangen ist

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100473/2014vom 10.10.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beschluss Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Seywald in der Beschwerdesache ***Bf1***, zuletzt: frühereAdresse, betreffend Beschwerde vom 10. Dezember 2012, soweit sie sich gegen den Feststellungsbescheid des FA Neunkirchen Wr. Neustadt vom 21. September 2012, zu Steuernummer ***BF1StNr1*** richtet, mit welchem gemäß § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO festgestellt wird, dass die Einkünftefeststellung gemäß § 188 BAO hinsichtlich ehemalige X GmbH und atypische stille Gesellschafter für das Jahr 2004 unterbleibt, beschlossen: Die Beschwerde wird - soweit sie sich gegen den Feststellungsbescheid für 2004 vom 21. September 2012 richtet - gemäß § 260 Abs. 1 lit. a Bundesabgabenordnung (BAO) als nicht zulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Hinweis: Soweit die Beschwerde (ursprünglich: Berufung) gegen die Feststellungsbescheide vom 21. September 2012 für die Jahre 2005, 2006, 2007 und 2008 gerichtet ist, wird über sie gemäß § 267 BAO in einem gemeinsamen Verfahren mit den anderen, gegen diese Bescheide gerichteten Verfahren entschieden. Begründung Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. Der Feststellungsbescheid vom 21. September 2012, wonach gemäß § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO festgestellt wird, dass die Einkünftefeststellung gemäß § 188 BAO hinsichtlich ehemalige X GmbH und atypische stille Gesellschafter für das Jahr 2004 unterbleibt , ist nicht an die ***Bf1*** ergangen, welche folglich nicht dazu legitimiert ist, gegen den Feststellungsbescheid vom 21. September 2012 hinsichtlich des Jahres 2004 eine Beschwerde zu erheben. Dies hatte das BFG der Beschwerdeführerin in einem Schreiben vom 23. Mai 2022 vorgehalten, wogegen keine Einwendungen vorgebracht wurden. Das Schreiben vom 23. Mai 2022 konnte der Beschwerdeführerin an ihrer bisherigen Adresse nicht zugestellt werden. Eine neue Adresse der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich. Deshalb erfolgt die Zustellung gemäß § 8 Abs. 2 ZustG iVm § 23 Abs. 1 ZustG durch Hinterlegung im Akt. Zur Zulässigkeit einer Revision Gegen einen verfahrensbeendenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die mangelnde Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der nicht an die Beschwerdeführerin ergangen ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, denn § 246 Abs. 1 BAO lautet: "Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist." Angesichts der eindeutigen Rechtslage war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen, weshalb die Revision nicht zulässig ist, selbst dann, wenn zu der anzuwendenden Norm noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0007; VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0010; VwGH 1.9.2015, Ra 2015/08/0093; VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006, RNr. 10). Wien, am 10. Oktober 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7100473/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100473.2014
Stammnummer
139573
Gültig
10.10.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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