RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100279/2021

Ermittlung außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100279/2021vom 06.12.2021
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela Fischer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mollik Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H., Haidfeldstraße 31, 2331 Vösendorf, über die Beschwerde vom 12. Juni 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 13. Mai 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Einkommensteuer für 2019 wird festgesetzt in Höhe von Euro -1.160,00 - Gutschrift. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt (Beilage 1) zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Der Beschwerdeführer (idF Bf.) beantragte mit der Arbeitnehmerveranlagung (ANV) für das Jahr 2019 vom 11.4.2020 neben Werbungskosten und Sonderausgaben u.a. die Berücksichtigung von "Außergewöhnlichen Belastungen mit Selbstbehalt" iHv insgesamt Euro 7.203,95. Die Abgabenbehörde ersuchte dazu mit Vorhalt vom 14.4.2020 um Vorlage diesbezüglicher Nachweise (Belege, Preise und Summe der Aufwendungen, Angabe von Ersatzzahlungen durch Krankenkasse, Versicherung etc. ). Der Bf. übermittelte der Behörde am 16.4.2020 eine detaillierte Aufstellung über die Kosten (Medikamente, Arzthonorare, Kilometergeld) sowie zugehörige Belege und Fahrtenbuch. Die Arzt- und Medikamentenkosten betrugen nach dieser Aufstellung des Bf. Euro 5.268,65; das Kilometergeld war mit Euro 1.846,32 angeführt. Die Abgabenbehörde erließ mit Datum 13.5.2020 einen Bescheid über die Einkommensteuer des Jahres 2019. Die ANV ergab eine Gutschrift iHv Euro 534,00. Die "Außergewöhnlichen Belastungen" seien iHv Euro 2.989,45 für Krankheitskosten zu berücksichtigen gewesen. Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel ohne ärztliche Verordnung sowie Kosten für Impfungen seien nicht anzuerkennen. Für Fahrten zu Apotheken, Hartlauer und Neuroth stehe kein Kilometergeld zu. Da die anzuerkennenden Aufwendungen niedriger als der Selbstbehalt von Euro 3.277,50 gewesen seien, sei deren Berücksichtigung unterblieben. Gegen diesen Bescheid wurde am 12.6.2020 Beschwerde erhoben. Die Beschwerde richtete sich ausschließlich gegen die Aberkennung von Teilen der beantragten Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen. U.a. war angeführt, dass die Nahrungsergänzungsmittel ärztlich verordnet gewesen seien und werde die Verordnung dazu der Beschwerde beigelegt. Die nicht anerkannten Kilometergelder für Fahrten zur Besorgung von Medikamenten, Sehbehelfen und Hörgeräten stünden nach Ansicht des Bf. mit gesundheitlichen Einschränkungen des Bf. im Zusammenhang und seien daher als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen. Es wurde durch den Bf. anerkannt, dass Kosten für Mundhygiene und Impfungen keine abzugsfähigen außergewöhnlichen Belastungen darstellten. Im weiteren Verfahrensverlauf vor der Abgabenbehörde wurde die Beschwerde eingeschränkt und im Punkt Kosten für ein Privatspital iHv Euro 1.443,40 zurückgenommen. Die als beantragt verbliebenen außergewöhnlichen Belastungen betrugen daher laut Bf. insgesamt Euro 5.422,72. Mit geänderter Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 28.10.2020 folgte die Behörde dem Antrag des Bf. zum Teil. Zusätzlich zu den mit angefochtenem Bescheid vom 13.5.2020 anerkannten Krankheitskosten von Euro 2.989,45 seien Kosten iHv Euro 532,91 für verordnete Nahrungsergänzungsmittel in Abzug gebracht worden. Der Gesamtbetrag der anerkannten Kosten belief sich somit auf Euro 3.522,77. Mit Vorlageantrag vom 18.11.2020 beantragte der Bf. die Abänderung des bekämpften Bescheides dahingehend, dass als außergewöhnliche Belastungen vor Selbstbehalt, wie schon in der Beschwerde angeführt, insgesamt Euro 5.422,72 anerkannt werden. Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht (BFG) mit Vorlagebericht vom 16.2.2021 übermittelt. Die Behörde legte Berechnungen hinsichtlich der anzuerkennenden Krankheitskosten sowie Berechnungen das Kilometergeld betreffend (jeweils auf Basis der beigebrachten Belege des Bf.) vor. Im Vorlagebericht war u.a. festgehalten, dass Fahrtkosten im Zusammenhang mit Arztbesuchen und Therapien iHv Euro 1.543,92 anzuerkennen seien; deren Berücksichtigung aber irrtümlich sowohl im Erstbescheid als auch in der BVE vom 28.10.2020 übersehen worden sei. Eine Anerkennung von weiteren Fahrtkosten iHv Euro 302,40 könne nicht erfolgen, da es sich dabei um ausschließliche Besorgungsfahrten gehandelt habe. Fahrtkosten zur Anschaffung von Medikamenten und Hilfsmitteln seien nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, da diese Anschaffungen nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit Anschaffungen des täglichen Lebens verbunden werden. Die Behörde beantragte der Beschwerde im Sinne der Ausführungen teilweise stattzugeben. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Der Bf. bezog im Jahr 2019 Pensionseinkünfte und beantragte im Rahmen der ANV für dieses Jahr die Anerkennung u.a. von außergewöhnlichen Belastungen aus dem Titel Krankheitskosten sowie der damit in Zusammenhang stehenden Fahrtkosten in Höhe des Kilometergeldes. Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen Kosten dann als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn sie außergewöhnlich sind (Abs. 2), zwangsläufig erwachsen (Abs. 3) und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (Abs. 4) wesentlich beeinträchtigen. Alle Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, damit eine Belastung abzugsfähig ist. Abs. 2: Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. Abs. 3: Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Abs. 4: Die Belastung beeinträchtigt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dann, wenn sie den aufgrund des Einkommens des Steuerpflichtigen ermittelten Selbstbehalt übersteigt. Durch Krankheit verursachte Aufwendungen erwachsen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig. Voraussetzung für die Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist, dass nachweislich eine Krankheit vorliegt, die Behandlung in direktem Zusammenhang mit dieser Krankheit steht und eine taugliche Maßnahme zur Linderung oder Heilung der Krankheit vorliegt. Liegt eine Krankheit vor, so sind u.a. Aufwendungen für Arzt und Krankenhaus, für Medikamente einschließlich medizinisch verordneter homöopathischer Präparate, Stärkungsmittel, Vitaminpräparate, für Heilbehandlungen, für Heilbehelfe, Kosten für Fahrten zum Arzt, ins Krankenhaus oder zur Therapie abzugsfähig. Der für das BFG zu beurteilende Sachverhalt ergab sich aus dem Akt der Abgabenbehörde, den Schriftsätzen des Bf. sowie den im Verfahren beigebrachten Unterlagen des Bf. Daraus war u.a. ersichtlich, dass der Bf. die Höhe der ursprünglich mit der Erklärung zur ANV beantragten außergewöhnlichen Belastungen eingeschränkt hatte. Die Einschränkung und Zurücknahme betraf die Punkte betreffend Berücksichtigung der Kosten für einen Krankenhausaufenthalt in der Sonderklasse (Euro 1443,40) sowie Berücksichtigung der Aufwendungen für Mundhygiene und Impfungen (Euro 332,65). Die Beträge ergaben sich aus den beigebrachten Belegen (siehe dazu auch Aufstellung - Beilage 2). Die seitens der Abgabenbehörde anerkannten Aufwendungen iHv Euro 2.989,45 resultierten aus den Aufwendungen für ärztliche Behandlungen, Therapien und dem Kauf von Medikamenten. Die Abgabenbehörde hielt zudem im Vorlagebericht fest, dass Fahrtkosten (Kilometergeld), die mit Fahrten zum Arzt bzw. zu Therapien zur Heilbehandlung in Zusammenhang standen iHv Euro 1.543,92 anzuerkennen seien und deren Berücksichtigung lediglich irrtümlich unterblieben sei. Wie das BFG feststellte, waren diese Beträge durch die beigebrachten Unterlagen des Bf. nachgewiesen. Strittig war zuletzt lediglich ein Teil der durch den Bf. beantragten Fahrtkosten iHv Euro 302,40. Diese seien aus Sicht der Abgabenbehörde nicht abzugsfähig, da es sich bei diesen Fahrten um sogenannte Besorgungsfahrten gehandelt habe und somit keine Fahrtkosten vorgelegen seien, die als außergewöhnliche Belastungen zu beurteilen gewesen seien. Dazu war durch das BFG festzuhalten, dass zu den als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähigen Krankheitskosten nur Aufwendungen für solche Maßnahmen zählen, die zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig sind. Dazu zählen Kosten die für Fahren zum Arzt, ins Krankenhaus, zu Therapien etc. anfallen. D.h. es sind davon Fahrten umfasst, die mit der ärztlichen Behandlung bzw. einer Heilbehandlung in direktem Zusammenhang stehen. Der Bf. beantragte jedoch auch die Berücksichtigung von Fahrtkosten, die mit Fahrten zu Behandlungen im Bereich der Prophylaxe, z.B. Impfungen, Mundhygiene, zusammenhingen. Des Weiteren beantragte er die Berücksichtigung von Kilometergeld für Fahrten zu Apotheken für die Besorgung von Medikamenten sowie für Fahrten zu Firmen (z.B. Neuroth und Hartlauer), die im Bereich Handel mit Brillen und Hörgeräten tätig sind. Der Bf. vertrat die Ansicht, dass es sich dabei ebenfalls um zu den Krankheitskosten zu zählende Kosten handle. Dieser Ansicht des Bf. war nicht zu folgen. Nach Beurteilung des BFG standen diese Fahrten und das dazu beantragte Kilometergeld (siehe Beilage 3) nicht im Zusammenhang mit einer Heilbehandlung. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens war davon auszugehen, dass solche Fahrten zudem im Rahmen von Fahrten für Besorgungen (Einkäufe) des täglichen Lebens durchgeführt werden. Daher war das beantragte Kilometergeld iHv Euro 302,40 nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Das BFG kam somit hinsichtlich der Höhe der außergewöhnlichen Belastungen für das Jahr 2019 zu folgendem Ergebnis: Keine außergewöhnlichen Belastungen stellten die nachfolgend (1- 3) angeführten, beantragten Aufwendungen dar und waren daher nicht bei der Abgabenberechnung zu berücksichtigen. Deren Höhe resultierte aus den beigebrachen Unterlagen und Belegen des Bf. Die unter 1) und 2) angeführten Aufwendungen waren infolge der Einschränkung der Beschwerde durch den Bf. in diesen Punkten nicht mehr strittig: 1) Kosten für einen Krankenhausaufenthalt in der Sonderklasse -Euro 1443,40, 2) Aufwendungen für Mundhygiene und Impfungen - Euro 332,65 sowie 3) Kilometergeld iZshg mit Besorgungsfahrten - Euro 302,40. Als außergewöhnliche Belastungen waren bei der Ermittlung des Einkommens des Jahres 2019 folgende Aufwendungen, entsprechend den beigebrachten Unterlagen und Belegen, in Abzug zu bringen: - Kosten für ärztliche Behandlung, Medikamente, Therapien - Euro 2.989,45 - Kosten für Nahrungsergänzungsmittel gem. ärztlicher Verordnung - Euro 532,91 - Kilometergeld für Fahrten zum Arzt, Krankenhaus, Therapie - Euro 1.543,92. Insgesamt ergab dies einen als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennenden Betrag iHv Euro 5.066,28. Die Berechnungen und Berechnungsgrundlagen sind im Detail den diesem Erkenntnis beigefügten Beilagen 2 und-3 zu entnehmen. Die Berechnung der Einkommensteuer 2019 ergab eine Gutschrift iHv Euro 1.160,00. Der Beschwerde war wie im Spruch angeführt teilweise stattzugeben. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Beilagen: 1 - 3 Wien, am 6. Dezember 2021

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100279/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100279.2021
Stammnummer
139568
Gültig
06.12.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

BFG RV/7100279/2021 — Ermittlung außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt · RIS AI