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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500399/2022

Beschlussmäßige Zurückweisung von Beschwerden als verspätet

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7500399/2022vom 23.01.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat durch den Richter Mag. Christian Seywald in der Verwaltungsstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, (Beschwerdeführer, abgekürzt: Bf.) über die Beschwerden des Bf. vom 29. August 2022 gegen die Bescheide (Vollstreckungsverfügungen) des Magistrates der Stadt Wien vom 22.7.2022 zu Zahl ***1***, vom 22.7.2022 zu Zahl ***2*** und vom 22.7.2022 zu Zahl ***3*** den Beschluss gefasst: Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit (iVm) § 31 Abs. 1 und § 50 VwGVG und § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR) werden die Beschwerden vom 29. August 2022 als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG eine (ordentliche) Revision durch die belangte Behörde (Magistrat der Stadt Wien) nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Eine Revision durch den Bf. wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Begründung [01] Der Magistrat der Stadt Wien erließ unter GZ. ***1*** eine mit 27.04.2022 datierte Strafverfügung hinsichtlich § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 an den Bf. (Adresse Adresse1 Wien) betr. Beanstandung am 09.02.2022 um 10:34 Uhr, worin 60,00 € Geldstrafe bzw. 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt wurden. Die an den Bf. mit vorgenannter Zustelladresse und RSb versandte Strafverfügung wurde bei der Post hinterlegt (Beginn der Abholfrist 08.06.2022) und vom Bf. nicht behoben. [02] Der Magistrat der Stadt Wien erließ unter GZ. ***2*** eine mit 27.04.2022 datierte Strafverfügung hinsichtlich § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 an den Bf. (Adresse Adresse1 Wien) betr. Beanstandung am 17.02.2022 um 14:09 Uhr, worin 60,00 € Geldstrafe bzw. 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt wurden. Die an den Bf. mit vorgenannter Zustelladresse und RSb versandte Strafverfügung wurde bei der Post hinterlegt (Beginn der Abholfrist 08.06.2022) und vom Bf. nicht behoben. [03] Der Magistrat der Stadt Wien erließ unter GZ. ***3*** eine mit 27.04.2022 datierte Strafverfügung hinsichtlich § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 an den Bf. (Adresse Adresse1 Wien) betr. Beanstandung am 18.02.2022 um 09:45 Uhr, worin 60,00 € Geldstrafe bzw. 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt wurden. Die an den Bf. mit vorgenannter Zustelladresse und RSb versandte Strafverfügung wurde bei der Post hinterlegt (Beginn der Abholfrist 08.06.2022) und vom Bf. nicht behoben. [04] Der Magistrat der Stadt Wien erließ unter GZ. ***1*** eine mit 22.07.2022 datierte Vollstreckungsverfügung (Bescheid) unter Bezugnahme auf die unter dieser GZ. erlassene Strafverfügung (vgl. [1]), weil die Strafe nicht bezahlt worden sei, an den Bf. (Adresse Adresse1 Wien). Laut dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt (dreiseitiger Aktenlaufzettel) ist keine Versendung mit RSb erfolgt. [05] Der Magistrat der Stadt Wien erließ unter GZ. ***2*** eine mit 22.07.2022 datierte Vollstreckungsverfügung (Bescheid) unter Bezugnahme auf die unter dieser GZ. erlassene Strafverfügung (vgl. [2]), weil die Strafe nicht bezahlt worden sei, an den Bf. (Adresse Adresse1 Wien). Laut dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt (dreiseitiger Aktenlaufzettel) ist keine Versendung mit RSb erfolgt. [06] Der Magistrat der Stadt Wien erließ unter GZ. ***3*** eine mit 22.07.2022 datierte Vollstreckungsverfügung (Bescheid) unter Bezugnahme auf die unter dieser GZ. erlassene Strafverfügung (vgl. [3]), weil die Strafe nicht bezahlt worden sei, an den Bf. (Adresse Adresse1 Wien). Laut dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt (dreiseitiger Aktenlaufzettel) ist keine Versendung mit RSb erfolgt. [07] Der Bf. brachte per E-Mail am 29. August 2022 ein als Einspruch gegen die Vollstreckungsverfügung ad [04] bezeichnetes Rechtsmittel ein, welches der Magistrat der Stadt Wien im September 2022 dem Bundesfinanzgericht (BFG) als Beschwerde vorlegte. [08] Der Bf. brachte per E-Mail am 29. August 2022 ein als Einspruch gegen die Vollstreckungsverfügung ad [05] bezeichnetes Rechtsmittel ein, welches der Magistrat der Stadt Wien im September 2022 dem BFG als Beschwerde vorlegte. [09] Der Bf. brachte per E-Mail am 29. August 2022 ein als Einspruch gegen die Vollstreckungsverfügung ad [06] bezeichnetes Rechtsmittel ein, welches der Magistrat der Stadt Wien im September 2022 dem BFG als Beschwerde vorlegte. [10] Laut Abfrage des ZMR (Zentrales Melderegister) seitens des BFG am 8.11.2022 hatte der Bf. seit 14.4.2022 an der Adresse Adresse1 Wien, seinen Hauptwohnsitz. [11] Da der Bf. in seinen Beschwerden - neben dem Vorbringen, nicht der Lenker gewesen zu sein - einen Krankenhausaufenthalt erwähnte, richtete das BFG an den Bf., Adresse Adresse1 Wien, mit RSb folgenden, mit 8. November 2022 datierten Vorhalt: "Der Magistrat der Stadt Wien hat Ihre Eingaben vom 29. August 2022 als Beschwerden gegen die oben angeführten drei Vollstreckungsverfügungen vom 22. Juli 2022 an das Bundesfinanzgericht vorgelegt. Gemäß § 26 Abs. 2 erster Satz Zustellgesetz gelten die angefochtenen Bescheide (Vollstreckungsverfügungen) als am Mittwoch, 27. Juli 2022 zugestellt. Die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde endete auf dieser Basis daher am Mittwoch, 24. August 2022. Ihre Beschwerden vom 29. August 2022 erscheinen somit nach Aktenlage als verspätet. Jedoch bestimmt § 26 Abs. 2 dritter Satz Zustellgesetz: "Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam." Es wird Ihnen hiermit Gelegenheit gegeben, beim Bundesfinanzgericht Ihre allfällige Abwesenheit von der Abgabestelle (insb. im Zeitraum ab 27. Juli 2022) geltend zu machen und durch Nachweise zumindest glaubhaft zu machen. Hierzu wird Ihnen eine Frist bis 2. Dezember 2022 gesetzt." [12] Laut Rückschein wurde am 14. November 2022 ein Versuch der Zustellung des zuvor bei [11] genannten Vorhaltes des BFG gemacht, eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt und die Sendung bei der Post hinterlegt. Am 7. Dezember 2022 langte die Sendung wiederum beim BFG ein mit dem postalischen Vermerk "Nicht behoben, retour". [13] Laut Abfrage des ZMR seitens des BFG am 16.12.2022 war der Hauptwohnsitz des Bf. seit 11.11.2022 an der Adresse Adresse2 Wien. Der Versuch der Zustellung an der Adresse Adresse1 Wien am 14.11.2022 war daher an einer laut ZMR nicht mehr aktuellen Abgabestelle erfolgt. [14] Daher richtete das BFG einen mit 16. Dezember 2022 datierten Vorhalt an den Bf., Adresse Adresse2 Wien, per RSb, mit demselben Inhalt wie der Vorhalt ad [11], jedoch mit einer Frist bis 9. Jänner 2023. [15] Laut Rückschein wurde ein Versuch der Zustellung des zuvor bei [14] genannten Vorhaltes des BFG am 22. Dezember 2022 gemacht, eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt und die Sendung bei der Post hinterlegt. Am 12. Jänner 2023 langte die Sendung wiederum beim BFG ein mit dem postalischen Vermerk "Nicht behoben". Der Bf. äußerte sich nicht zu dem Vorhalt ad [14]. [16] Laut Abfrage des ZMR seitens des BFG am 19.01.2023 war der Hauptwohnsitz des Bf. weiterhin seit 11.11.2022 an der Adresse Adresse2 Wien. Über die Beschwerden wurde erwogen: [17] Es gibt keinen Hinweis darauf, dass von 16. Dezember 2022 bis dato an der Adresse Adresse2 Wien, an welcher der Bf. mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, nicht die Wohnung des Bf. wäre. Der an diese Adresse, welche eine geeignete Abgabestelle gemäß § 2 Z 4 ZustG ist, gesandte Vorhalt vom 16. Dezember 2022 ad [14] ist somit dem Bf. rechtlich zugestellt worden. Der Bf. hat trotz der rechtlich erfolgten Zustellung zum Vorhalt ad [14] keine Stellungnahme beim BFG eingebracht. [18] § 26 Zustellgesetz (ZustG) bestimmt: "(1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird. (2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam." [19] Gemäß § 26 Abs. 2 erster Satz Zustellgesetz gelten die angefochtenen Bescheide (Vollstreckungsverfügungen) vom Freitag, 22. Juli 2022 als am Donnerstag, 28. Juli 2022 (dritter Werktag nach Montag, 25. Juli 2022) zugestellt. Die vierwöchige Frist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG zur Erhebung einer Beschwerde endete daher am Donnerstag, 25. August 2022 um 24:00 Uhr. Somit sind die mit E-Mails am 29. August 2022 zwischen 20:32 Uhr und 20:33 Uhr eingebrachten Beschwerden nicht fristgerecht, sondern verspätet eingebracht worden. [20] Da eine nicht rechtzeitig eingebrachte Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen ist, ist es dem Bundesfinanzgericht verwehrt, auf das (materielle) Vorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen (vgl. VwGH 13.10.2011, 2010/07/0022, VwGH 28.02.2012, 2009/05/0046, VwGH 30.04.2013, 2013/05/0007, VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003, VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0032). Zur Unzulässigkeit einer Revision [21] Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. [22] Die beurteilten Tatfragen sind keine Rechtsfragen, weshalb diesbezüglich die (ordentliche) Revision der belangten Behörde an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist (vgl. VwGH 11.9.2014, Ra 2014/16/0009). [23] Angesichts der eindeutigen Rechtslage war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG zu lösen, weshalb die (ordentliche) Revision der belangten Behörde nicht zulässig ist, selbst dann, wenn zu der anzuwendenden Norm noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0007; VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0010; VwGH 1.9.2015, Ra 2015/08/0093; VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006, RNr. 10). [24] Für den Beschwerdeführer hingegen geht die absolute Unzulässigkeit einer Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG vor. Wien, am 23. Jänner 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7500399/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500399.2022
Stammnummer
139563
Gültig
23.01.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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