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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500520/2022

Parkometer; gekürzte Ausfertigung gemäß § 29 VwGVG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500520/2022vom 25.01.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Heidemarie Winkler in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Rae Autherith, Samek, Imre, Hackl, Utzstraße 13, 3500 Krems an der Donau, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 30. November 2022 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 14. November 2022, GZ. MA67/***1***, in Anwesenheit des Beschuldigten, zu Recht erkannt: Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 € zu entrichten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 €) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 €) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 €), insgesamt 82,00 €, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde be-stimmt. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Als erwiesen angenommene Tatsachen: Der Beschwerdeführer (BF) hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***2*** am 11. August 2022 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1130 Wien, Montecuccoliplatz 12 ggü, zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, jedoch nach 16:00 Uhr und vor 16:15 Uhr, abgestellt. Zur Beanstandungszeit durch das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung (16:19 Uhr) befand sich im Fahrzeug weder ein gültiger Papierparkschein noch lag ein gültiger elektronischer Parkschein vor. Laut vom BF vorgelegten Screenshot wurde von der Handy-Nr. ***3*** zweimal, und zwar um 16:15 Uhr sowie in weiterer Folge um16:19 Uhr vergeblich der Versuch unternommen, für das in Rede stehende Fahrzeug einen Parkschein zu aktivieren. Durch die dreimalige Falscheingabe des Buchungscodes kam lediglich die Rückmeldung, dass die Eingabe leider keiner Aktion zugeordnet werden konnte und wurde kein Parkschein gelöst. Um 16:22 Uhr wurde von einer weiteren Handy-Nr. ***4*** (der Kanzleipartnerin des BF) der kostenpflichtige Parkschein Nr. 400054540 aktiviert. Dieser Parkschein war ab 16:22 Uhr gültig. Der BF befand sich zur Beanstandungszeit durch das Kontrollorgan nicht im bzw. beim Fahrzeug. Für die Strafbemessung maßgebende Umstände: Unrechtsgehalt: erheblich Verschulden: Fahrlässigkeit Milderungsgründe: Unbescholtenheit Erschwerungsgründe: keine Das Bundesfinanzgericht hat am 25.01.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss daran das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet. Die Niederschrift über die Verhandlung samt Belehrung nach § 29 Abs. 2a VwGVG wurde den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen ausgefolgt bzw. zugestellt. Auf die Ausfertigung des Erkenntnisses wurde durch den BF ausdrücklich verzichtet. Das Erkenntnis wird daher gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt. Kostenentscheidung Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Zur Unzulässigkeit der Revision und Hinweis Da von den Parteien auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof verzichtet wurde, ist gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Wien, am 25. Jänner 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500520/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500520.2022
Stammnummer
139561
Gültig
25.01.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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