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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4200007/2021

Aussetzung der Einhebung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/4200007/2021vom 08.02.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch Vorsitzenden ***V*** und die weiteren Senatsmitglieder ***R1***, ***R2*** und ***R3*** in der Beschwerdesache ***Bf***, vertreten durch Dr. Helmut Binder, Postgasse 8 Tür 1, 9500 Villach, über die Beschwerde vom 30. August 2021 gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom 30. Juli 2021, Zl. 420000/202965/01/2021, betreffend die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10. November 2022 im Beisein der Schriftführerin ***S*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe 1. Sachverhalt Mit Spruchpunkt I. des Bescheides des Zollamtes Österreich vom 17. Februar 2021, Zl. 420000/200613/1/2021, wurde das Verfahren betreffend die Festsetzung des Altlastenbeitrages samt Nebengebühren hinsichtlich des ersten und zweiten Quartals 2012 für die Beschwerdeführerin (Bf) gemäß § 303 Abs.1 lit.c BAO iVm § 307 BAO von Amts wegen wiederaufgenommen und der diesbezüglich ergangene und mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 21. Oktober 2020, GZ. RV/4200046/2018, in Rechtskraft erwachsene Bescheid vom 7. April 2015, GZ. 420000/90039/17/2014, aufgehoben. Mit Spruchpunkt II. des genannten Bescheides wurde das Verfahren betreffend die Festsetzung des Altlastenbeitrages samt Nebengebühren hinsichtlich des dritten Quartals 2012 für die Bf gemäß § 303 Abs.1 lit.c BAO iVm § 307 BAO von Amts wegen wiederaufgenommen und der diesbezüglich ergangene und mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 21. Oktober 2020, GZ. RV/4200046/2018, in Rechtskraft erwachsene Bescheid vom 7. April 2015, GZ. 420000/90039/18/2014, aufgehoben. Mit Spruchpunkt III. des genannten Bescheides wurde gemäß § 3 Abs.1 Z.1 lit.c, § 4 Z.3, § 6 Abs.1 Z.1 lit.b und § 7 Abs.1 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) iVm § 201 Abs.1 und Abs.2 Z.3 BAO der Altlastenbeitrag betreffend den Zeitraum erstes bis drittes Quartal 2012 für das Ablagern von insgesamt 3.375 Tonnen mineralischer Baurestmassen, 252 Tonnen Asphaltgranulat und 19.414 Tonnen Bodenaushub in Höhe von € 216.577,20 (erstes Quartal 2.000 Tonnen Baurestmassen, 2.412 Tonnen Bodenaushubmaterial; zweites Quartal: 1.375 Tonnen Baurestmassen, 9.483 Tonnen Bodenaushubmaterial; drittes Quartal: 252 Tonnen Asphaltgranulat, 8.019 Tonnen Bodenaushubmaterial) neu festgesetzt. Zusätzlich wurde für die Bf gemäß § 217 ff BAO ein Säumniszuschlag in Höhe von € 4.331,54 und gemäß § 135 BAO ein Verspätungszuschlag in Höhe von € 4.331,54 festgesetzt. Gegen diesen Bescheid hat die Bf mit Eingabe vom 31. März 2021 binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Im selben Schriftsatz beantragte die Bf die Aussetzung der Einhebung des Betrages von € 225.240,28 gemäß § 212a BAO. Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Österreich vom 29. Juli 2021, Zl. 420000/202964/02/2021, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, Spruchpunkt III. wurde gemäß § 293 BAO aber dahingehend berichtigt, dass die Menge an Bodenaushubmaterial 19.914 Tonnen beträgt. Mit Bescheid des Zollamtes Österreich vom 30. Juli 2021, Zl. 420000/202965/01/2021, wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Abs.1 BAO abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerde vom 31. März 2021 mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Österreich vom 29. Juli 2021 als unbegründet abgewiesen worden sei, weshalb die Höhe der einzuhebenden Abgabe nicht mehr von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhänge. Gegen diesen Bescheid hat die Bf mit Eingabe vom 30. August 2021 binnen offener Frist Beschwerde erhoben und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung durch den Senat. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Eingabe vom 27. August 2021 der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde vom 31. März 2021 durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) gestellt wurde. Die Beschwerdevorentscheidung sei damit gegenstandslos und aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Österreich vom 14. September 2021, Zl. 420000/202965/03/2021, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung sei keine Bescheidbeschwerde anhängig gewesen. Mit Eingabe vom 20. September 2021 stellte die Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). In der mündlichen Verhandlung am 10. November 2022 verwies der Vertreter der Bf auf die bisherigen Schriftsätze und beantragte die Stattgabe der Beschwerde. Die Vertreterin des Zollamtes Österreich beantragte unter Verweis auf die Beschwerdevorentscheidung die Abweisung der Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes zu GZ. RV/4200006/2021 wurde der Beschwerde vom 31. März 2021 Folge gegeben und der dem Aussetzungsantrag zugrundeliegende Abgabenbescheid ersatzlos aufgehoben. 2. Beweiswürdigung Gemäß § 167 Abs.2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078; 28.10.2010, 2006/15/0301; 26.5.2011, 2011/16/0011; 20.7.2011, 2009/17/0132). Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Zollamt Klagenfurt Villach vorgelegten Verwaltungsakten. Der Sachverhalt ist unbestritten. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 212a Abs.1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Gem. Abs. 5 leg.cit. besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in ihrem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder b) Erkenntnisses (§ 279) oder c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufs anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus. Dem § 212a BAO ist eindeutig zu entnehmen, dass eine bereits bewilligte Aussetzung der Einhebung nicht weiter gelten soll, wenn nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung ein Vorlageantrag eingebracht wird. Der Gesetzgeber sieht in diesen Fällen ausdrücklich die Stellung eines neuerlichen Aussetzungsantrages und dessen allfällige neuerliche Bewilligung vor. Die von der Bf angestrebte Aussetzung hätte, da gleichzeitig der Ablauf der Aussetzung zu verfügen gewesen wäre, der Bf keine andere Rechtsposition verliehen. Die Rechtsposition der Bf hängt somit nicht davon ab, ob die beantragte Aussetzung verfügt wurde oder nicht (vgl. VwGH vom 27.9.2012, 2010/16/0196, 17.12.2003, 2003/13/0129; BFG 14.2.2014, RV/4200196; 27.2.2015, RV/7100776/2015; 12.10.2018, RV/4200073/2016). Daraus folgt, dass ab Ergehen der Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Österreich vom 29. Juli 2021, Zl. 420000/202964/02/2021, die Bewilligung der Aussetzung auf Grund eines bereits vorliegenden Antrages nicht mehr in Betracht kommt. Im Übrigen wurde in der Hauptsache der Bescheidbeschwerde gemäß § 279 BAO zwischenzeitig Folge gegeben und wurde der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. Ist nach der Beschwerdeerledigung ein Aussetzungsantrag unerledigt, so ist er jedenfalls als unbegründet abzuweisen (vgl. Ritz BAO § 212a Rz. 12). 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes stützt, ist eine Revision nicht zulässig. Klagenfurt am Wörthersee, am 8. Februar 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4200007/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.4200007.2021
Stammnummer
139557
Gültig
08.02.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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