Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4200006/2021
Wiederaufnahme des Verfahrens
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/4200006/2021vom 08.02.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden ***V*** und die weiteren Senatsmitglieder ***R1***, ***R2*** und ***R3*** in der Beschwerdesache ***Bf***, vertreten durch Dr. Helmut Binder, Postgasse 8 Tür 1, 9500 Villach, über die Beschwerde vom 31. März 2021 gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom 17. Februar 2021, Zl. 420000/200613/1/2021, betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Festsetzung von Altlastenbeitrag nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10. November 2022 im Beisein der Schriftführerin ***S*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Spruchpunkt I. des Bescheides des Zollamtes Österreich vom 17. Februar 2021, Zl. 420000/200613/1/2021, wurde das Verfahren betreffend die Festsetzung des Altlastenbeitrages samt Nebengebühren hinsichtlich des ersten und zweiten Quartals 2012 für die Beschwerdeführerin (Bf) gemäß § 303 Abs.1 lit.c BAO iVm § 307 BAO von Amts wegen wiederaufgenommen und der diesbezüglich ergangene und mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 21. Oktober 2020, GZ. RV/4200046/2018, in Rechtskraft erwachsene Bescheid vom 7. April 2015, GZ. 420000/90039/17/2014, aufgehoben.
Mit Spruchpunkt II. des genannten Bescheides wurde das Verfahren betreffend die Festsetzung des Altlastenbeitrages samt Nebengebühren hinsichtlich des dritten Quartals 2012 für die Bf gemäß § 303 Abs.1 lit.c BAO iVm § 307 BAO von Amts wegen wiederaufgenommen und der diesbezüglich ergangene und mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 21. Oktober 2020, GZ. RV/4200046/2018, in Rechtskraft erwachsene Bescheid vom 7. April 2015, GZ. 420000/90039/18/2014, aufgehoben.
Mit Spruchpunkt III. des genannten Bescheides wurde gemäß § 3 Abs.1 Z.1 lit.c, § 4 Z.3, § 6 Abs.1 Z.1 lit.b und § 7 Abs.1 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) iVm § 201 Abs.1 und Abs.2 Z.3 BAO der Altlastenbeitrag betreffend den Zeitraum erstes bis drittes Quartal 2012 für das Ablagern von insgesamt 3.375 Tonnen mineralischer Baurestmassen, 252 Tonnen Asphaltgranulat und 19.414 Tonnen Bodenaushub in Höhe von € 216.577,20 (erstes Quartal 2.000 Tonnen Baurestmassen, 2.412 Tonnen Bodenaushubmaterial; zweites Quartal: 1.375 Tonnen Baurestmassen, 9.483 Tonnen Bodenaushubmaterial; drittes Quartal: 252 Tonnen Asphaltgranulat, 8.019 Tonnen Bodenaushubmaterial) neu festgesetzt. Zusätzlich wurde für die Bf gemäß § 217 ff BAO ein Säumniszuschlag in Höhe von € 4.331,54 und gemäß § 135 BAO ein Verspätungszuschlag in Höhe von € 4.331,54 festgesetzt.
Begründend wurde zu den Spruchpunkten I. und II. im Wesentlichen ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Erlassung der Abgabenbescheide das Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG noch anhängig gewesen sei und somit noch keine Bindungswirkung entfalten konnte. Die Abgabenbehörde habe somit den Sachverhalt gemäß § 116 Abs.1 BAO nach eigener Anschauung beurteilt. Zweck des Feststellungsverfahrens nach § 10 ALSAG ist es, bescheidmäßig über strittige Vorfragen abzusprechen, weshalb der Vorfragentatbestand des § 303 Abs.1 lit.c BAO verwirklicht sei. Zudem bestehe Parteienidentität und Tatbestandskongruenz. Den Interessen an der Rechtsrichtigkeit und dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung seien der Vorzug gegenüber der Rechtsbeständigkeit einzuräumen.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf mit Eingabe vom 31. März 2021 binnen offener Frist Beschwerde erhoben und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung durch den Senat. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Wiederaufnahmegrund des § 303 Abs.1 lit.c BAO nur vorliegt, wenn die zur Entscheidung über die Vorfrage zuständige Verwaltungsbehörde in einem wesentlichen Punkt anders entschieden habe, als das Zollamt bei seiner Beurteilung der Vorfrage. In den Altlastenbeitragsbescheiden vom 7. April 2015 seien die Bodenaushubablagerungen aber überhaupt nicht berücksichtigt worden. Dieses Versäumnis der Abgabenbehörde könne nicht durch eine Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigt werden. Darüber hinaus hätte die belangte Behörde die Abgabe gemäß § 200 Abs.1 BAO auch vorläufig festsetzen können. Zur Beitragsvorschreibung selbst wurde ausgeführt, dass dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 21. August 2017, GZ. ***1***, vom Bescheid des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus vom 26. September 2019, GZ. ***2***, mit welchem gemäß § 6 AWG festgestellt wurde, dass das Bodenaushubmaterial kein Abfall im Sinne des § 2 Abs.1 AWG ist, derogiert worden sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Österreich vom 29. Juli 2021, Zl. 420000/202964/02/2021, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, Spruchpunkt III. wurde gemäß § 293 BAO aber dahingehend berichtigt, dass die Menge an Bodenaushubmaterial 19.914 Tonnen beträgt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 21. August 2017 zum Zeitpunkt der Erlassung der in Rechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen Abgabenbescheide noch nicht vorlag und daher sehr wohl eine in wesentlichen Punkten anders lautende Entscheidung der Verwaltungsbehörde über eine Vorfrage gegeben sei. Bei einer vorläufigen Abgabenfestsetzung nach § 200 BAO handle es sich um eine Ermessensentscheidung der Abgabenbehörde. Es steht der Abgabenbehörde im Rahmen des gesetzlichen Ermessensspielraumes frei, mit der Bescheiderlassung formlos bis zur Beseitigung der Ungewissheiten zuzuwarten. Eine Ermessenübung der Behörde dahingehend, dass eben gerade keine vorläufige Abgabenfestsetzung erfolgt, könne nicht zur Versagung der Anwendbarkeit der Bestimmungen betreffend die Wiederaufnahme eines Verfahrens nach § 303 BAO führen. Zur Beitragsvorschreibung wurde ausgeführt, dass ein später erlassener Feststellungsbescheid nach § 6 AWG, der die Abfalleigenschaft für einen nach Beitragsschuldentstehung liegenden Zeitpunkt verneint, nichts an der im Verfahren nach § 10 ALSAG für den dort maßgeblichen Zeitraum festgestellten Abfalleigenschaft ändere.
Mit Eingabe vom 27. August 2021 stellte die Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).
In der mündlichen Verhandlung am 10. November 2022 verwies der Vertreter der Bf auf die bisherigen Schriftsätze, führte ergänzend aus, dass das Zollamt bereits im Feststellungsantrag vom 12. April 2013 das Bodenaushubmaterial als Abfall beurteilt habe und beantragte die Stattgabe der Beschwerde. Die Vertreterin des Zollamtes Österreich beantragte unter Verweis auf die Beschwerdevorentscheidung die Abweisung der Beschwerde.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 7. April 2015, GZ. 420000/90039/17/2014, wurde für die Bf die mit Ablauf des ersten und zweiten Quartals 2012 entstandene Altlastenbeitragsschuld in der Höhe von insgesamt € 31.050,00 festgesetzt. Auf Grund der nicht fristgerechten Entrichtung des Altlastenbeitrages wurde gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO ein Säumniszuschlag iHv € 621,00 sowie nach § 135 BAO ein Verspätungszuschlag iHv € 621,00 festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Bf 3.375 Tonnen Baurestmassen (2.000 Tonnen im ersten Quartal und 1.375 Tonnen im zweiten Quartal 2012) als Veranlasser einer beitragspflichtigen Tätigkeit gemäß § 3 Abs.1 Z.1 lit.c ALSAG zum Zwecke der Befestigung einer Abstellfläche (Schüttmaterial für einen Lagerplatz) verwendet hat.
Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 7. April 2015, GZ. 420000/90039/18/2014, wurde für die Bf die mit Ablauf des dritten Quartals 2012 entstandene Altlastenbeitragsschuld in der Höhe von € 2.318,40 festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Bf 252 Tonnen Asphaltgranulat als Veranlasserin einer beitragspflichtigen Tätigkeit gemäß § 3 Abs.1 Z.1 lit.c ALSAG zum Zwecke einer Wegbefestigung verwendet hat.
Gegen diese Bescheide hat die Bf mit Eingaben vom 8. Mai 2015 Beschwerde erhoben.
Bereits am 12. April 2013 stellte der Bund, vertreten durch das Zollamt Klagenfurt Villach, bei der Bezirkshauptmannschaft (BH) ***10*** den Antrag, diese möge gemäß § 10 Abs.1 ALSAG feststellen, dass das von der Bf auf den Grundstücken Nr. ***4*** und ***5***, je KG ***3***, abgelagerte Bodenaushubmaterial Abfall sei und der Altlastenbeitragspflicht unterliege.
Ein von der BH ***10*** am 2. Oktober 2013, GZ. ***6***, erlassener Feststellungsbescheid wurde mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 8. November 2013, GZ. ***7***, aufgehoben. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde der Bf an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 31. März 2016, GZ. 2013/07/0284-7, als unbegründet abgewiesen.
Der von der BH ***10*** am 20. Dezember 2016 erlassene Bescheid, GZ. ***8***, wurde vom Zollamt Klagenfurt Villach bekämpft und erging in der Folge das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 21. August 2017, GZ. ***1***. Darin stellte das Gericht fest, dass "der Spruch des angefochtenen Bescheides der BH ***10*** vom 20. Dezember 2016, GZ. ***8***, dahingehend abgeändert bzw. ersetzt wird, dass festgestellt wird, dass das in den verfahrensrelevanten Kalenderjahren 2008 bis 2012 in der Kiesgrube "***9***" der Bf auf den Grundstücken Nr. ***4*** und ***5***, je KG ***3***, abgelagerte bzw. wiederverfüllte Bodenaushubmaterial "Abfall" im Sinne des § 2 Abs.4 ALSAG iVm § 2 Abs.1 AWG 2002 ist und es sich bei der Wiederbefüllung der Kiesgrube "***9***" um eine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs.1 Z.1 lit.c ALSAG handelt".
Eine von der Bf gegen dieses Erkenntnis eingebrachte außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2017, GZ. Ra 2017/16/0153-8, zurückgewiesen.
Mit Beschwerdevorentscheidungen des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 17. Juli 2018, GZen. 420000/60249/2015 und 420000/60250/2015, wurden die erstinstanzlichen Bescheide vom 7. April 2015 dahingehend abgeändert, als unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 21. August 2017, GZ. ***1***, für das erste und zweite Quartal 2012 ein Altlastenbeitrag iHv insgesamt € 140.484,00 (erstes Quartal 2012 € 40.590,40 und zweites Quartal 2012 € 99.893,60) sowie ein Säumniszuschlag für das erste Quartal iHv € 811,91 und für das zweite Quartal 2012 iHv € 1.997,87 festgesetzt wurden. Weiters wurden Verspätungszuschläge iHv € 811,81 für das erste Quartal 2012 und € 1.997,87 für das zweite Quartal 2012 vorgeschrieben. Für das dritte Quartal 2012 wurde ein Altlastenbeitrag iHv € 76.093,20 festgesetzt.
Mit Eingabe vom 14. August 2018 beantragte die Bf die Entscheidung über die Beschwerden vom 8. Mai 2015 durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Im Rahmen einer am 7. Oktober 2020 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurden die Beschwerden von der Bf zurückgenommen. Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 21. Oktober 2020, GZ. RV/4200046/2018, wurden die Beschwerden der Bf vom 8. Mai 2015 gemäß § 256 Abs.3 BAO als gegenstandslos erklärt. Die Bescheide des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 7. April 2015, GZ. 420000/90039/17/2014 und 420000/90039/18/2014, sind damit in Rechtskraft erwachsen.
Mit Spruchpunkt I. des Bescheides des Zollamtes Österreich vom 17. Februar 2021, Zl. 420000/200613/1/2021, wurde das Verfahren betreffend die Festsetzung des Altlastenbeitrages samt Nebengebühren hinsichtlich des ersten und zweiten Quartals 2012 für die Bf gemäß § 303 Abs.1 lit.c BAO iVm § 307 BAO von Amts wegen wiederaufgenommen und der diesbezüglich ergangene und mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 21. Oktober 2020, GZ. RV/4200046/2018, in Rechtskraft erwachsene Bescheid vom 7. April 2015, GZ. 420000/90039/17/2014, aufgehoben.
Mit Spruchpunkt II. des genannten Bescheides wurde das Verfahren betreffend die Festsetzung des Altlastenbeitrages samt Nebengebühren hinsichtlich des dritten Quartals 2012 für die Bf gemäß § 303 Abs.1 lit.c BAO iVm § 307 BAO von Amts wegen wiederaufgenommen und der diesbezüglich ergangene und mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 21. Oktober 2020, GZ. RV/4200046/2018, in Rechtskraft erwachsene Bescheid vom 7. April 2015, GZ. 420000/90039/18/2014, aufgehoben.
Mit Spruchpunkt III. des genannten Bescheides wurde gemäß § 3 Abs.1 Z.1 lit.c, § 4 Z.3, § 6 Abs.1 Z.1 lit.b und § 7 Abs.1 ALSAG iVm § 201 Abs.1 und Abs.2 Z.3 BAO der Altlastenbeitrag betreffend den Zeitraum erstes bis drittes Quartal 2012 für das Ablagern von insgesamt 3.375 Tonnen mineralischer Baurestmassen, 252 Tonnen Asphaltgranulat und 19.414 Tonnen Bodenaushub in Höhe von € 216.577,20 (erstes Quartal 2.000 Tonnen Baurestmassen, 2.412 Tonnen Bodenaushubmaterial; zweites Quartal: 1.375 Tonnen Baurestmassen, 9.483 Tonnen Bodenaushubmaterial; drittes Quartal: 252 Tonnen Asphaltgranulat, 8.019 Tonnen Bodenaushubmaterial) neu festgesetzt. Zusätzlich wurde für die Bf gemäß § 217 ff BAO ein Säumniszuschlag in Höhe von € 4.331,54 und gemäß § 135 BAO ein Verspätungszuschlag in Höhe von € 4.331,54 festgesetzt.
2. Beweiswürdigung
Gemäß § 167 Abs.2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078; 28.10.2010, 2006/15/0301; 26.5.2011, 2011/16/0011; 20.7.2011, 2009/17/0132).
Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Zollamt Österreich vorgelegten Verwaltungsakten. Der festgestellte Sachverhalt ist unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Gemäß § 303 Abs.1 lit.c BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfragen von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Gemäß § 116 Abs.1 BAO sind, sofern die Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmen, die Abgabenbehörden berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgeblichen Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen (§§ 21 und 22) und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen.
Gemäß § 201 Abs.1 BAO kann nach Maßgabe des Absatz 2 und muss nach Maßgabe des Absatz 3, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten, auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Gemäß Abs.4 leg. cit. kann innerhalb derselben Abgabenart die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen.
Der Altlastenbeitrag ist gemäß § 9 Abs.2 ALSAG als Selbstbemessungsabgabe konzipiert. Mit den Bescheiden des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 7. April 2015, GZen 420000/90039/17/2014 und 420000/90039/18/2014, erfolgte gemäß § 201 BAO die erstmalige Festsetzung der Abgabe Altlastenbeitrag für das erste, zweite und dritte Quartal 2012. Die Bescheide sind in Rechtskraft erwachsen.
Die belangte Behörde stützt die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die erstmalige Festsetzung eines Altlastenbeitrages für das erste, zweite und dritte Quartal 2012 auf § 303 Abs.1 lit.c BAO. Demnach kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfragen von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist.
Bei den Vorfragen im Sinne des § 303 Abs.1 lit.c BAO geht es um Rechtsfragen, deren Lösung für den Bescheid der Abgabenbehörde notwendig ist und die als Hauptfragen in einem anderen Verfahren von einer Stelle mit Urteil oder Bescheid zu entscheiden sind. Eine Rechtsfrage bildet nur dann eine notwendige Grundlage im genannten Sinn, wenn die Tatbestände einander entsprechen (Tatbestandskongruenz) und Parteienidentität besteht.
Bei der Frage, ob es sich bei dem im Jahr 2012 in der Kiesgrube "***9***" verfüllten Bodenaushubmaterial um Abfall im Sinne des § 2 Abs.4 ALSAG handelt und ob es sich bei der Wiederverfüllung der Kiesgrube "***9***" um eine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs.1 Z.1 lit.c ALSAG handelt, geht es zweifelllos um eine derartige Vorfrage, die nach dem am 12. April 2013 gestellten Feststellungsantrag als Hauptfrage von der Bezirkshauptmannschaft ***10*** mit Bindungswirkung für das Abgabenverfahren zu entscheiden war.
Liegt eine Vorfrage vor, über die von der zuständigen Verwaltungsbehörde (vom zuständigen Gericht) noch nicht entschieden ist, so ist die Abgabenbehörde gemäß § 116 Abs.1 BAO berechtigt, diese Rechtsfrage nach eigener Anschauung zu beurteilen. Zu einer Vorfragenbeurteilung ist die Abgabenbehörde berechtigt, nicht verpflichtet. Sie kann (Ermessen) auch die Entscheidung der für diese Rechtsfrage zuständigen Behörde abwarten.
Die Beurteilung einer Vorfrage ist in die Begründung des Bescheides aufzunehmen. Sie ist somit nicht spruchbestandteil, fließt jedoch in den Spruch des Bescheides ein. Dieses Hineinfließen ist gegebenenfalls mit Bescheidbeschwerde anfechtbar (Ritz, Bundesabgabenordnung § 116 Rz.8 mit Rechtsprechungsnachweisen; Stoll, BAO-Kommentar § 116 S. 1325 f).
In der Begründung der Bescheide vom 7. April 2015, GZen 420000/90039/17/2014 und 420000/90039/18/2014, hat das Zollamt Klagenfurt Villach ausführlich dargelegt, dass im ersten Quartal 2012 2.000 Tonnen Betonrecyclingmaterial, im zweiten Quartal 2012 1.375 Tonnen Betonrecyclingmaterial und im dritten Quartal 2012 252 Tonnen Asphaltaufbruch als Abfall beurteilt wurde, welcher dem Altlastenbeitrag unterliegt. Der Begründung der Bescheide ist mit keinem Wort zu entnehmen, dass auch Bodenaushubmaterial in der Kiesgrube "***9***" verfüllt wurde, schon gar nicht, dass dieses Bodenaushubmaterial in der Vorfragenbeurteilung gemäß § 116 BAO nicht als Abfall qualifiziert wurde. Bezüglich des in der Kiesgrube "***9***" verfüllten Bodenaushubmaterials erfolgte keine Vorfragenbeurteilung im Sinne des § 116 Abs.1 BAO, die einem Bescheid zu Grunde gelegt wurde.
Aufgrund der eingetretenen Rechtskraft der Bescheide vom 7. April 2015 ist eine Erhebung des Altlastenbeitrages für die betreffenden Zeiträume hinsichtlich des Bodenaushubmaterials im Wege der Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs.1 lit.c BAO nicht zulässig, da kein Bescheid vorliegt, der über Vorfragen (§ 116) betreffend das Bodenaushubmaterial abgesprochen hat. Der belangten Behörde wäre die Möglichkeit offen gestanden, entweder bis zum Ergehen eines rechtskräftigen Feststellungsbescheides mit der Abgabenfestsetzung gemäß § 201 BAO zuzuwarten, einen vorläufigen Abgabenbescheid gemäß § 200 Abs.1 BAO zu erlassen, oder aber über das gesamte ihr zu diesem Zeitpunkt bekannte Material bescheidmäßig abzusprechen.
Der Beschwerde hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens zur Altlastenbeitragsfestsetzung gemäß Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides war daher Folge zu geben. Aufgrund der Versagung der Wiederaufnahme des Verfahrens war auch die Neufestsetzung der Abgaben und Nebengebühren in Spruchpunkt III. unzulässig. Der angefochtene Bescheid war daher zur Gänze ersatzlos aufzuheben.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am 8. Februar 2023
Normen und Schlagworte
- § 116 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4200006/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.4200006.2021
- Stammnummer
- 139556
- Gültig
- 08.02.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF