RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105916/2019

Gegenstandsloserklärung der Beschwerde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7105916/2019vom 31.01.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., Adr1, vertreten durch SteuerberaterX , Adr2, Beschwerde vom 2. Juli 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 11. Juni 2019 betreffend Einkommensteuer 2011 beschlossen: Die Beschwerde wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Strittig war die Rechtsfrage, ob die der Bf. aus dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Niederösterreich im Jahr 2011 gewährten Zuwendungen (Hinterbliebenenunterstützung, Ablebensversicherungsanspruch und Bestattungskostenbeitrag) im Gesamtbetrag von (anteilig) € 18.892,83 gemäß § 22 Z 4 iVm. § 32 Abs. 1 EStG 1988 steuerpflichtig sind. Mit Schreiben vom 27.01.2023 nahm die Bf. die Beschwerde vom 02.07.2019 gegen den beschwerdegegenständlichen Bescheid zurück. Die Beschwerde war daher gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären. Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht war einzustellen. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung des Beschwerdeverfahrens im Falle der Zurücknahme der Beschwerde unmittelbar aus § 256 Abs. 3 BAO ergibt, war im konkreten Fall keine Rechtsfrage zu lösen, der gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Wien, am 31. Jänner 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7105916/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7105916.2019
Stammnummer
139555
Gültig
31.01.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF