Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102980/2020
Indexierung Familienbonus Plus
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102980/2020vom 01.02.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Dr. Katrin Allram in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 5. Juni 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom 11. Mai 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 zu Recht:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Strittig ist die Gewährung und die Indexierung des Familienbonus Plus für die in der Tschechischen Republik wohnhaften Kinder des Beschwerdeführers (Bf.).
Der Bf. reichte eine Arbeitnehmerveranlagung ein und die belangte Behörde setzte mit Bescheid vom 11. Mai 2020 die Einkommensteuer mit Euro -1.863,00 fest, wobei der Familienbonus Plus in indexierter Höhe von Euro -928,56 berücksichtigt wurde.
Mit Eingabe vom 5. Juni 2020 erhob der Bf. Beschwerde, in der er im Wesentlichen vorbringt, die Indexierung der steuerlichen Begünstigungen sei diskriminierend und unionsrechtswidrig. Der Bf. beantragte daher die Gewährung des vollen Familienbonus Plus für seine beiden Söhne.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18. Juni 2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und verwies in der Begründung auf die gesetzliche Vorgabe des § 33 Abs. 3a Z 2 EStG 1988.
In der Eingabe vom 7. Juli 2020 wies der Bf. auf die vorrangige Anwendung des Unionsrechts hin, betonte erneut die durch die Indexierung bewirkte Diskriminierung und beantragte die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.
Die belangte Behörde übermittelte die Beschwerde samt Verwaltungsakt und Vorlagebericht am 10. Juli 2020 an das Bundesfinanzgericht.
II. Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf. bezog im Jahr 2019 für seinen Sohn ***Sohn2***, geboren am ***Gebdatum2***, Familienbeihilfe. Betreffend seinen Sohn ***Sohn1***, geboren am ***Gebdatum1***, wurde die Familienbeihilfe mit Juni 2017 eingestellt.
Der jüngere Sohn, ***Sohn2***, hatte im Jahr 2019 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet.
Der Bf. und die beiden Söhne wohnen in der Tschechischen Republik. Der Bf. bezog im Jahr 2019 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Österreich.
2. Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie auf Datenbankabfragen betreffend die Gewährung der Familienbeihilfe. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durfte das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung von den obigen Sachverhaltsfeststellungen ausgehen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Teilweise Stattgabe)
§ 33 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 lautet auszugsweise wie folgt:
Steuersätze und Steuerabsetzbeträge
§ 33. (1) […]
(2) Von dem sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag sind Absetzbeträge in folgender Reihenfolge abzuziehen:
1. Der Familienbonus Plus gemäß Abs. 3a; der Familienbonus Plus ist insoweit nicht abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß Abs. 1 zu versteuernde Einkommen entfällt.
2. Die Absetzbeträge nach Abs. 4 bis 6.
(3a) Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
1. Der Familienbonus Plus beträgt
a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro,
b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro.
2. Abweichend von Z 1 ist für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, die Höhe des Familienbonus Plus sowie der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen:
a) Die Höhe des Familienbonus Plus und der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 ist ab 1. Jänner 2019 auf Basis der zum Stichtag 1. Juni 2018 zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Die Höhe ist in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen.
b) Der Bundesminister für Finanzen hat die Berechnungsgrundlagen und die Beträge mit Verordnung bis spätestens 30. September nach dem Stichtag gemäß lit. a kundzumachen.
3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
[…]
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die mit dem Jahressteuergesetz 2018 (BGBl. I Nr. 62/2018) eingeführte Indexierung des Familienbonus Plus mit den unionsrechtlichen Vorgaben in Einklang steht und ob der Familienbonus Plus für beide Söhne des Bf. zu gewähren ist.
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 16. Juni 2022, C-328/20 Kommission/Österreich, festgestellt, dass die Republik Österreich durch die Einführung eines Anpassungsmechanismus in Bezug auf den Familienbonus Plus, den Alleinverdienerabsetzbetrag, den Alleinerzieherabsetzbetrag und den Unterhaltsabsetzbetrag für Wanderarbeitnehmer, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 verstoßen hat. Nach Art. 7 Abs. 2 der angeführten Verordnung genießt ein Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer.
Infolge dieses Urteils ist § 33 Abs. 3a Z 2 und Z 5 EStG 1988 entfallen und wurde damit die Indexierung des Familienbonus Plus aufgehoben (BGBl. I Nr. 135/2022). Nach § 124b Z 410 lit. a EStG 1988 sind für das Veranlagungsjahr 2019 (rückwirkend) die nicht indexierten Werte maßgeblich. Im Beschwerdefall kommt daher der Familienbonus Plus in nicht indexierter Höhe zur Anwendung.
Der Anspruch auf Familienbeihilfe für den Sohn ***Sohn1*** endete mit Juni 2017. Da die Gewährung der Familienbeihilfe Anspruchsvoraussetzung für den Familienbonus Plus ist und für ***Sohn1*** im Streitjahr 2019 keine Familienbeihilfe gewährt wurde, besteht kein Anspruch auf den Familienbonus Plus.
Für den Sohn ***Sohn2*** hat der Bf. im Streitjahr 2019 Familienbeihilfe bezogen, sodass die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Familienbonus Plus erfüllt sind.
Gemäß § 33 Abs. 2 EStG 1988 ist der Familienbonus Plus als erster Absetzbetrag von der nach Tarif gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 errechneten Steuer abzuziehen. Der Familienbonus Plus ist insoweit nicht abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 zu versteuernde Einkommen entfällt.
Im gegenständlichen Fall beträgt die Steuer vor Abzug der Absetzbeträge lediglich Euro 1.177,07. Der Familienbonus Plus kann sich daher trotz Nichtanwendung der Indexierung (Euro 125 x 12 = Euro 1.500,00) nur in dieser Höhe (Euro 1.177,07) auswirken.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Frage, ob die Indexierung des Familienbonus Plus mit dem Unionsrecht vereinbar ist, wurde durch das Urteil des EuGH vom 16. Juni 2022, C-328/20 Kommission/Österreich, geklärt. Darüber hinaus ist die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar. Insgesamt liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Wien, am 1. Februar 2023
Normen und Schlagworte
- § 124b Z 410 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102980/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102980.2020
- Stammnummer
- 139553
- Gültig
- 01.02.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF