Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4041-W/02
Vorliegen der Voraussetzungen für einen Sicherstellungsauftrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4041-W/02vom 09.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der S-GmbH, vertreten durch K-GmbH, gegen
den Bescheid des Finanzamtes St. Pölten vom 21. Februar 2002
betreffend Sicherstellungsauftrag gemäß
§ 232 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Sicherstellungsauftrag vom 21. Februar 2002
ordnete das Finanzamt zur Sicherstellung von Abgabenansprüchen im
Ausmaß von € 85.824,46 die Sicherstellung in das Vermögen
der Berufungswerberin (Bw.) an.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
beantragte die Bw. die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen
Bescheides.
Im gegenständlichen Fall sei die Chronologie der
Ereignisse so gewesen, dass am 11. September 2001 der
Prüfungsauftrag zu einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung für den
Zeitraum Februar 2000 bis Juli 2001 ergangen sei. Diesbezüglich
seien im Herbst 2001 verschiedene Erhebungen durch die Behörde
durchgeführt, insbesondere Besprechungen mit dem für die Bw.
tätigen Steuerberatungsbüro gepflogen worden. Die letzte
diesbezügliche Besprechung habe im November 2001 stattgefunden. Es sei
jedoch zu keinem abschließenden Gespräch, zu keinen
Schlußfeststellungen und auch zu keinen sonstigen weiteren Entwicklungen
im Verfahren gekommen. Vielmehr habe von November 2001 bis zur Zustellung
am 25. Februar 2002 diesbezüglich aus Sicht der Bw. völliger
Stillstand geherrscht. Die Bw. habe in dieser Zeit keinerlei weitere Fragen oder
Vorhalte, Feststellungen oder sonstige wie immer geartete Kontaktaufnahme
telefonischer, persönlicher, schriftlicher oder welcher Art immer seitens
der Finanz erhalten, ehe dann - gleichsam aus heiterem Himmel - der
Sicherstellungsauftrag zugestellt und gleichzeitig hinsichtlich eines
Teilbetrages von € 36.004,66 mit Drittschuldnerexekution vorgegangen
worden sei. Im Rahmen des gesamten Verfahrens seien der Bw. jene Aspekte, welche
nun als Begründung für die angebliche Abgabenschuld herangezogen
würden, niemals vorgehalten worden und sei der Bw. niemals Gelegenheit
gegeben worden, dazu irgendeine Stellungnahme abzugeben.
Mit der A-GmbH habe die Bw. im Zeitraum von 3. Mai bis
29. November insgesamt 23 Werkverträge abgeschlossen, welche jeweils
verschiedene Verlegearbeiten für einzelne Bauvorhaben beträfen. Die
A-GmbH sei im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien ordnungsgemäß
eingetragen und registriert gewesen, wovon die Bw. sich auch durch Einholung
eines entsprechenden Firmenbuchauszuges überzeugt habe. Auch die
Geschäftsanschrift BN, sei aus dem Firmenbuchauszug ersichtlich gewesen.
Des Weiteren habe sich die Bw. auch vor dem Hintergrund gewerberechtlicher,
ausländerbeschäftigungsrechtlicher und sonstiger
verwaltungsrechtlicher Aspekte das Vorliegen der gewerberechtlichen durch
Vorlage einer Kopie des entsprechenden Bescheides des Amtes der Wiener
Landesregierung nachweisen lassen. Schließlich habe die Bw. sich noch von
der Identität des mit ihr die Geschäfte abwickelnden
Geschäftsführers MK durch Vorlage seines Reisepasses, von dem sie eine
Kopie angefertigt habe, nachweisen lassen. Durch diese Aktivitäten sei die
Bw. ihren Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen, wobei noch
nachzutragen sei, dass die A-GmbH tatsächlich unter der Adresse A4,
registriert gewesen sei.
Ob per 15. Oktober 2000 ein Mietverhältnis
der A-GmbH zu deren Vermieter geendet habe oder nicht, entziehe sich der
Kenntnis der Bw.. Es sei jedoch für die Frage der Zulässigkeit des
Vorsteuerabzuges völlig unerheblich, ob hier ein Mietverhältnis
geendet habe oder nicht. Entscheidend sei, dass die Firma unter der genannten
Adresse jedenfalls existiert habe und tätig gewesen sei. Selbst wenn das
Mietverhältnis mit diesem Zeitpunkt geendet haben sollte, bedeute dies noch
nicht, dass auch tatsächlich eine Räumnung erfolgt sei. Jedenfalls sei
die A-GmbH der Bw. gegenüber noch bis einschließlich Jänner 2001
unter der genannten Adresse aufgetreten. Die Gesellschaft sei zu diesem
Zeitpunkt im Firmenbuch ordnungsgemäß eingetragen gewesen (die
amtswegige Löschung sei erst am 1. März 2002 erfolgt) und
sei die gesamte Geschäftsabwicklung in unveränderter Wiese erfolgt.
Selbst wenn die A-GmbH in dieser Zeit ihren Sitz ohne entsprechende Eintragung
im Firmenbuch und ohne Information an die Bw. verlegt haben sollte, würde
dies an der Korrektheit der gelegten Rechnungen und ihrer korrespondierenden
Zahlungen einschließlich der in diesem Zusammenhang resultierenden
Berechtigung zur Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges nicht das Geringste
ändern. Jedenfalls bedeute das Ende eines Mietverhältnisses nicht,
dass ein solches Unternehmen keine umsatzsteuergerechten Rechnungen mehr legen
könne und alle Geschäftspartner dieses Unternehmens, soweit sie
Leistungsempfänger seien, keinen Vorsteuerabzug mehr in Anspruch nehmen
könnten.
Diese Rechtsmeinung des Finanzamtes würde zu
fürwahr kuriosen Konsequenzen im Bereich der Systematik des
Vorsteuerabzuges führen, dass es diesfalls nämlich erforderlich
wäre, dass sich jedes Unternehmen, dem eine Rechnung von einem anderen
inländischen Unternehmen gelegt werde, davon überzeugen
müßte, dass dieses Unternehmen über ein aufrechtes,
ungekündigtes Mietverhältnis oder im Eigentum stehende
Geschäftsräumlichkeiten verfüge, da andernfalls der
Vorsteuerabzug nicht möglich wäre. Diese kleine Überlegung, die
nur die Begründung im angefochtenen Bescheid konsequent zu Ende denke,
zeige, dass tatsächlich der Versuch, den Vorsteuerabzug (gemeint wohl: den
Ausschluss des Vorsteuerabzuges) mit dem Ende des Mietverhältnisses mit
Rechnungsausstellung zu begründen, völlig absurd sei. Dass im
Übrigen die A-GmbH unter der genannten Anschrift tatsächlich
tätig gewesen sei, scheine auch seitens des Finanzamtes nicht bestritten zu
werden. Dies ergebe sich jedoch im Übrigen auch daraus, dass die Bw. von
der A-GmbH im Zuge einer diesbezüglichen Nachfrage ihres Auftraggebers um
Übermittlung von Unterlagen betreffend die korrekte Sozialversicherung der
Mitarbeiter der A-GmbH ersucht habe, worauf ihr entsprechende
Beitragsvorschreibungen der Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungskasse und der
Wiener Gebietskrankenkasse vorgelegt worden seien, welche nicht nur die
ordnungsgemäße Sozialversicherung der Mitarbeiter der A-GmbH, sondern
auch - gleichsam nebenbei - die Korrektheit der Firmenanschrift und
natürlich auch die ordnungsgemäß Existenz der genannten Firma
bestätigten.
Selbst wenn das Mietverhältnis am
15. Oktober 2000 geendet hätte, was bestritten werde, bedeute
dies nicht, dass mit diesem Datum die Geschäftsanschrift der A-GmbH zu
einer unrichtigen Geschäftsanschrift geworden wäre. Diesbezüglich
sei auf die sich aus dem Mietrecht ergebenden und im Übrigen als notorisch
anzusehenden Umstände zu verweisen, dass selbst bei Beendigung eines
Bestandsverhältnisses nicht sofort die Räumung desselben erfolgen
müsse, sondern ein etwaiges Kündigungsverfahren oder ein etwaiger
Räumungsprozess einschließlich der zugehörigen allfälligen
Räumungsexekution jedenfalls mehrere Monate Zeit in Anspruch nehme, sodass
eine Entfaltung einer geschäftlichen Aktivität jedenfalls möglich
sei. Die Rechtsprechung zur unzutreffenden Rechnungsanschrift sei darüber
hinaus auch deshalb nicht anwendbar, weil selbst nach dem Standpunkt des
Finanzamtes die Adresse jedenfalls bis 15. Oktober 2000
unbestrittenermaßen korrekt gewesen sei, sodass an der Existenz und der
Erreichbarkeit des diesbezüglichen Steuersubjektes selbst dann kein Zweifel
bestehe, wenn in weiterer Folge eine Adressenänderung und Sitzverlegung
stattgefunden hätte. Primär werde hinsichtlich der A-GmbH jedoch
bestritten, dass die A-GmbH nicht bis zumindest Ende Jänner 2001 unter der
genannten Anschrift BN, tätig gewesen wäre.
Hinsichtlich der Am-GmbH habe es sich ähnlich wie
hinsichtlich der A-GmbH verhalten. Die Bw. habe diesem Unternehmen im Zeitraum
von 2. März bis 6. April 2001 insgesamt 15 Aufträge
erteilt bzw. Werkverträge abgeschlossen, wobei sie auch diesbezüglich
- wie es der Praxis ihres Unternehmens entspreche - jeweils separate
Verträge für jeweils separate Bauvorhaben verhandelt und abgeschlossen
habe, wobei auch die jeweiligen Preise je verlegter Tonne Bewehrungsstahl bzw.
Baustahlgitter je nach konkretem Bauvorhaben entsprechend unterschiedlich
ausgehandelt worden wären. Auch hichsichtlich der Am-GmbH habe sich die Bw.
einen Firmenbuchauszug eingeholt. Die Bw. habe des Weiteren auch hier das
Vorliegen der gewerberechtlichen Voraussetzungen durch Vorlage des
entsprechenden Bescheides nachweisen lassen. Zu ergänzen sei, dass die
Adresse zum Zeitpunkt der Erteilung des Gewerbes selbstverständlich
zutreffend gewesen sei. Auch diesbezüglich habe sich die Bw. die
Identität des ihr gegenüber handelnden Geschäftsführers ZD
durch Vorlage seines Reisepasses, von dem die Bw. eine Kopie hergestellt habe,
nachweisen lassen.
Hinsichlich dieser Gesellschaft führe das Finanzamt
aus, dass die N3, eine reine Briefkastenadresse gewesen wäre. Diese
Behauptung sei völlig unzutreffend und werde bestritten. Vielmehr habe die
Am-GmbH an der genannten Adresse sehr wohl ihre unternehmerische Tätigkeit
entfaltet. Sie habe an dieser Adresse zwar nicht über große,
repräsentative Firmenräumlichkeiten verfügt, sondern lediglich
über ein kleines Büro. Dieses reiche jedoch für die Abwicklung
der gegenständlichen unternehmerischen Tätigkeit, nämlich
insbesondere für den entsprechenden Bürobetrieb, jedoch völlig
aus. Zu verweisen sei diesbezüglich auf die Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Juni 1996, 95/5/0179 (gemeint wohl:
20. November 1996, 95/15/0179) wonach für die Frage des
Vorsteuerabzuges ohne Bedeutung sei, ob das Finanzamt den leistenden Unternehmer
steuerlich erfaßt habe. Nicht relevant sei auch, ob an der Wohnung des
Unternehmers ein Firmenschild angebracht sei und ob den Bewohnern anderer
Wohnungen die Firma bekannt sei. Seien die Rechnungen auch von einer bereits im
Firmenbuch gelöschten Gesellschaft ausgestellt worden und entsprächen
diese den Formvorschriften des § 11 UStG, dann stehe die
Vorsteuer zu, weil die Rechtspersönlichkeit von Gesellschaften solange
fortbestehe, als noch Abwicklungsbedarf vorhanden sei. Die zitierte Entscheidung
mache deutlich, dass auch eine nach außen nicht ohne Weiteres als solche
erkennbare geschäftliche Tätigkeit, insbesondere also die Abwicklung
in einem kleinen Büro völlig ausreichend sei, um den Erfordernissen
des Vorsteuerabzuges im Sinne der Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes zu
entsprechen. Faktum sei, dass die Am-GmbH unter der Adresse N3, sehr wohl
existiert habe und im Übrigen mit dieser Adresse noch heute im Firmenbuch
eingetragen sei, wiewohl die Gesellschaft infolge der Konkurseröffnung
zwischenzeitig durch den Masseverwalter PS vertreten werde.
Die Bw. habe in den bescheidgegenständlichen
Zeiträumen jeweils lediglich 9 Mitarbeiter für die
gegenständlichen Verlegearbeiten beschäftigt. Diese Mitarbeiter
wären - wie sich schon aus der Lebenserfahrung ergebe -
natürlich niemals in der Lage gewesen, die Volumina von bis zu 770 t
Armierungsmaterial pro Monat zu verlegen. Ausgehend von einem Preis von
S 3.000,00/t (die tatsächlichen Preise variierten je nach Art der
Arbeit) entspräche ja beispielsweise ein verlegtes Volumen von 770 t
einem Monatsumsatz von S 2,3 Mio.. Schon daraus werde klar, dass ein
derartiges Arbeitsvolumen nicht von 9 Mitarbeitern bewältigt werden
könne. In der Tat seien neben den hier nicht zur Diskussion stehenden
portugiesischen Firmen AS. und AC. jene Arbeiten, welche nicht durch die eigenen
Mitarbeiter hätten bewältigt werden können, eben durch die A-GmbH
und dann später duch die Am-GmbH durchgeführt worden. Die Bw. habe
diesbezüglich hinsichtlich der relevanten Zeiträume die jeweiligen
Ausgangsrechnungen ihres Unternehmens und die zugehörigen
Eingangsrechnungen der entsprechenden Subunternehmer zusammengestellt und
für jedes Monat eine entsprechende Auflistung erstellt, die klar zeige,
dass und welche Leistungen jeweils durch die gegenständlichen
Subunternehmen A-GmbH und Am-GmbH erbracht worden seien.
Zu ergänzen sei, dass es in der Aufstellung
natürlich teilweise gewisse Periodenverschiebungen gebe, weil manchmal eine
Eingangsrechnung entsprechend früher oder später gekommen und eine
entsprechende Ausgangsrechnung früher oder später gelegt worden sei,
sodass sich geringfügige Zeitverschiebungen hätten ergeben
können. Von dieser Unschärfe abgesehen zeige die vorliegende
Zusammenstellung aber klar, dass und welche Leistungen durch die
gegenständlichen Subunternehmer erbracht worden seien. Zu ergänzen
sei, dass insbesondere hinsichtlich der Zeiträume im Frühjahr 2001
derartige Periodenverschiebungen stattgefunden hätten, die insbesondere
auch dadurch, dass entsprechende nachträgliche Verrechnungen seitens der
Bw. gegenüber den Auftraggebern vorzunehmen gewesen seien, zustandegekommen
seien. Auch wenn die Frage, in welchem Umfang Bewehrungsstahl in der Zeiteinheit
verlegt werden könne, von der Art der durchzuführenden Arbeit
abhängig sei, sei doch von einem Durchschnittswert von höchstens
20 kg pro Arbeiter und Arbeitsstunde auszugehen. Rechne man die
tatsächlich verlegten und ihren Auftragsgebern gegenüber verrechneten
Tonnagen durch, so werde sofort klar, dass die gegenständlichen Leistungen
eben nur durch die tatsächlich erbrachten Leistungen der
gegenständlichen Subfirmen A-GmbH und Am-GmbH möglich geworden seien.
Der im angefochtenen Bescheid zwar nicht ausdrücklich ausgesprochene, aber
zumindest durchklingende Vorwurf, dass es sich um Scheinfirmen handeln
würde, sei sohin keinesfalls gerechtfertigt.
Im Übrigen habe die Bw. hinsichtlich der A-GmbH ihr
vorliegende Unterlagen der Wiener Gebietskrankenkasse und der Bauarbeiter-,
Urlaubs- und Abfertigungskasse vorgelegt, aus denen auch hervorgehe, dass die
entsprechenden Mitarbeiter ordnungsgemäß sozialversichert gewesen
seien. Die Bw. gehe auch hinsichtlich der Am-GmbH davon aus, dass die
Mitarbeiter ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet gewesen
seien. Glaublich seien auch einmal derartige Unterlagen von der Auftragsseite
angefordert und dementsprechend bei der Am-GmbH und von dieser auch erhalten
worden. Diese Unterlagen lägen der Bw. jedoch nicht (mehr) vor. Es bestehe
in diesem Zusammenhang ja auch keine Archivierungspflicht. Die Bw. stelle
diesbezüglich jedoch den Antrag, dass im Wege der Amtshilfe bei der Wiener
Gebietskrankenkasse und bei der Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungskasse
hinsichtlich der A-GmbH und der Am-GmbH für die gegenständlichen
Zeiträume Auskünfte darüber eingeholt werden, welche Mitarbeiter
seitens der genannten Firmen bei den beiden genannten
Sozialversicherungsträgern ordnungsgemäß zur Sozialversicherung
angemeldet gewesen seien. Durch diese Erhebung werde sich herausstellen, dass
beide Unternehmen selbstverständlich völlig aktiv gewesen seien und an
den genannten Adressen jeweils ihren tatsächlichen Firmensitz jedenfalls
zum Zeitpunkt der Austellung der gegenständlichen Rechnungen gehabt
hätten. Auch daraus ergebe sich, dass von Scheinfirmen, Briefkastenfirmen
o.ä. nicht im Entferntesten die Rede sein könne.
Das Finanzamt behaupte im angefochtenen Bescheid, dass eine
Rechnungsberichtigung nicht mehr möglich sei, da die A-GmbH und die Am-GmbH
nicht mehr existierten. Diese Behauptung sei für beide Firmen vollkommen
unzutreffend. Vielmehr ergebe sich aus den jeweiligen Firmenbuchauszügen
lediglich, dass die A-GmbH am 12. März 2002 gemäß
§ 40 FBG amtswegig gelöscht und über das Vermögen
der Am-GmbH am 28. November 2001 das Konkursverfahren eröffnet
worden sei. Die amtswegige Löschung habe lediglich deklaratorischen Wirkung
und erledige die Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft jedenfalls insoweit,
als noch etwas abzuwickeln sei, nicht. Die Konkurseröffnung lasse die
Rechtspersönlichkeit einer Gesellschaft selbstverständlich ebenfalls
unbegründet (gemeint wohl: unberührt). Im Übrigen bestätige
auch der Umstand, dass über die Am-GmbH das Konkursverfahren eröffnet
(und nicht etwa dessen Eröffnung mangels kostendeckenden Vermögens
abgewiesen) worden sei, dass es sich jedenfalls um eine existente Firma handle,
sodass schon dadurch die Behauptung, es handle sich um eine bloße
Briefkastenfirma, widerlegt sei. In diesem Zusammenhang sei insbesondere auf die
bereits zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom
20. November 1996 zu verweisen. Aus diesen Gründen sei die
Behauptung, dass eine Rechnungsberichtigung nicht mehr möglich sei,
völlig unzutreffend.
Bezüglich der Rechnung 12 A vom
15. August 2000 behaupte das Finanzamt im angefochtenen Bescheid, dass
diese Eingangsrechnung von der A-GmbH einen falschen Leistungszeitraum
anführe. Irgendeine Konkretisierung, welcher Leistungszeitraum nach Meinung
der Behörde der zutreffende sei, werde nicht gegeben, sodass der
angefochtene Bescheid auch in diesem Punkt in keiner Weise nachvollziehbar sei.
Faktum sei, dass die Rechnung Nr. 12 A/2000, die sich im entsprechenden
Beilagenkonvolut (Rechnungszusammenstellungen) befinde, vollkommen korrekt
August 2000 als Leistungszeitraum angebe und das Bauvorhaben L als bezughabende
Baustelle anführe. Davon, dass hier ein falscher Leistungszeitraum
angegeben wäre, könne somit nicht im Entferntesten gesprochen werden.
Die diesbezügliche unspezifizierte Behauptung im angefochtenen Bescheid
erscheine damit widerlegt.
Nach der Rechtsprechung habe sich die Behörde vor der
Erlassung eines Sicherstellungsauftrages mit der wirtschaftlichen Lage des
Abgabepflichtigen auseinanderzusetzen, Nachforschungen hinsichtlich der
Einkommens- und Vermögenslage zu erheben, und seien auf dieser Basis
entsprechende Feststellungen zu treffen, warum eine Gefährdung im Sinne des
Gesetzes gegeben sei. Im gegenbständlichen Fall werde nun die
Gefährdung ausschließlich damit begründet, dass die Bw. keine
pfändbaren Gegenstände besitzen würde. Weitere Ausführungen
hiezu würden nicht getätigt. Auf Basis welcher Überlegungen die
Behörde zu dieser Behauptung komme, bleibe ebenfalls völlig offen.
Tatsächlich sei zunächst festzuhalten, dass - wie auch dem der
Behörde vorliegenden Anlagenverzeichnis entnommen werden könne -
sehr wohl auch pfändbare Fahrnisse in Gestalt von Büroausstattung
vorhanden seien, sodass die apodiktische, nicht näher begründete
Behauptung des Finanzamtes unzutreffend sei. Vor allem aber übersehe das
Finanzamt völlig, dass die Erschwerung der Einbringlichkeit nicht deshalb
zu befürchten sei, weil etwa keine oder nicht ausreichende pfändbare
Fahrnisse vorhanden seien, wenn gleichzeitig andere pfändbare
Vermögenswerte vorhanden seien. Konkret habe im gegenständlichen Fall
das Finanzamt noch vor Zustellung des gegenständlichen
Sicherstellungsauftrages und somit noch bevor die Bw. überhaupt die
Möglichkeit gehabt habe, sich durch Erlag eine Exekutionsführung zu
ersparen, am 25. Februar 2002 die Pfändung ihrer Forderungen
gegen die M-GmbH und gegen die Ar-GmbH vorgenommen. Diese Exekution habe bereits
wenige Tage nach der Exekution zur vollständigen Befriedigung der in
Exekution gezogenen Forderung und demgemäß zur Einstellung der
Exekution geführt. Dies zeige - wie auch den Buchhaltungsunterlagen
zu entnehmen sei -, dass die Bw. ständig über Geldforderungen
verfüge, auf welche immer auch exekutiv zugegriffen werden
könne.
Im Übrigen beziehe sich das Finanzamt im angefochtenen
Bescheid gar nicht darauf, dass die Einbringung der Abgabe gefährdet
wäre, sondern ausdrücklich nur auf die Rubrik, dass eine Erschwerung
der Einbringlichkeit zu befürchten sei. Darunter sei nur zu verstehen, dass
seitens der Bw. irgendwelche Handlungen gesetzt worden wären, welche darauf
abzielten, die Einbringung der Abgabe in irgendeiner Weise zu vereiteln. Unter
diesen Tatbestand könnte daher rein theoretisch die erklärte Absicht,
sich ins Ausland abzusetzen, die bewusste Vermögensverschiebung oder
Ähnliches subsumiert werden. Von alledem sei tatsächlich im
gegenständlichen Fall nicht im Entferntesten die Rede und werde vom
Finanzamt auch keinerlei in diese Richtung weisende Feststellung
getroffen.
Es ergebe sich daher, dass nicht nur keine Abgabepflicht,
die durch einen Sicherstellungsauftrag gesichert werden könnte, vorliege,
sondern auch keinerlei Gründe gegeben seien, die dann, wenn eine
Abgabenschuld bestünde, ein Vorgehen mit Sicherstellungsauftrag erlauben
würde. Sämtliche dargestellten Sachverhalte hätten durch die
jeweils als Beweismittel angebotenen Beweise sowie die gestellten
Beweisanträge unter Beweis gestellt werden können. Der Umstand, dass
das Finanzamt die Bw. mit den letztlich im angefochtenen Bescheid festgehaltenen
behaupteten Fakten niemals konfrontiert und ihr niemals die Möglichkeit
gegeben habe, hiezu Stellung zu beziehen, sowie die Nichtaufnahme der
angeführten Beweise und gestellten Beweisanträge bedeuteten eine
Mangelhaftigkeit des Verfahrens, welche ausdrücklich geltend gemacht werde.
Des Weiteren werde unter Hinweis auf die dargelegten Ausführungen die
unrichtige Tatsachenfeststellung im angefochtenen Bescheid geltend gemacht.
Insoweit die Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Bescheid von den
Darstellungen der Bw. abweichen würden, seien diese unrichtig. Im
Übrigen sei die rechtliche Beurteilung, welche dem angefochtenen Bescheid
innewohne, im Sinne der Darstellung der Bw. unrichtig und werde auch die
unrichtige rechtliche Beurteilung in diesem Sinne geltend gemacht.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2002 berichtigte die Bw.
den Durchschnittswert von höchstens 20 kg pro Arbeiter und
Arbeitsstunde auf 120 kg pro Arbeiter und Arbeitsstunde.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 31. Juli 2002 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz brachte die Bw. im Wesentlichen ergänzend vor, dass keine zwingende
Gründe dafür vorlägen, dass Leistungen nicht von den in den
Eingangsrechnungen angegebenen Firmen zum damaligen Zeitpunkt erbracht worden
seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
232 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht
ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor
die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der
Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabepflichtigen einen
Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen
Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Der Abgabepflichtige kann
durch Erlag eines von der Abgabenbehörde zu bestimmenden Betrages erwirken,
daß Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages
unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben
werden.
Gemäß
§
232 Abs. 2 BAO hat der Sicherstellungsauftrag (Abs. 1) zu
enthalten:
a) die voraussichtliche
Höhe der Abgabenschuld;
b) die Gründe, aus
denen sich die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgabe
ergibt;
c) den Vermerk, daß
die Anordnung der Sicherstellung sofort in Vollzug gesetzt werden
kann;
d) die Bestimmung des
Betrages, durch dessen Hinterlegung der Abgabepflichtige erwirken kann,
daß Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages
unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben
werden.
Von einer Gefährdung oder
Erschwerung der Einbringung von Abgaben im Sinne dieser Bestimmung ist im
Wesentlichen dann zu sprechen, wenn aus der wirtschaftlichen Lage des
Steuerpflichtigen und den besonderen Umständen des Einzelfalles geschlossen
werden muss, dass nur bei raschem Zugriff der Behörde die
Abgabeneinbringung gesichert erscheint.
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erk. vom 7. Februar 1990, 89/13/0047) sind
derartige Gefährdungen oder Erschwerungen u.a. bei drohendem Konkurs- oder
Ausgleichsverfahren, bei Exekutionsführung von dritter Seite, bei
Auswanderungsabsicht, bei Vermögensverschiebung ins Ausland oder an
Verwandte oder bei dringendem Verdacht einer Abgabenhinterziehung gegeben. Auch
schwer wiegende Mängel in den Büchern und Aufzeichnungen, welche die
Annahme begründen, dass sich der Abgabepflichtige auch der Vollstreckung
der noch festzusetzenden Abgaben zu entziehen trachten wird, rechtfertigen
ebenso wie eine erhebliche Verschuldung des Abgabepflichtigen, die einen Zugriff
anderer Gläubiger auf sein Vermögen befürchten lässt, eine
Maßnahme nach § 232 BAO.
Die besonderen Umstände
des Einzelfalles, die nach der Lage des Falles eine Gefährdung oder
Erschwerung der Einbringung der Abgaben befürchten lassen, sind
insbesondere in dem laut Begründung der Berufungsvorentscheidung, auf deren
Ausführungen verwiesen wird, vorliegenden dringenden Verdacht einer
Abgabenhinterziehung zu erblicken, zumal der in der Berufungsvorentscheidung
angeführte Buchwert der gesamten Betriebs- und Geschäftsaustattung zum
31. Dezember 1999 von S 20.984,55 in keiner Relation zum
voraussichtlichen Nachforderungsbetrag von € 85.824,46
(S 1,180.970,32) stand, sodass es zur Sicherung der Einbringung der zu
erwartenden - und mit Bescheiden vom 10. Juni 2002 festgesetzten -
Abgabenforderung in Höhe von € 205.119,42 (S 2,822.504,76)
des raschen Zugriffes der Behörde auf die in der Berufung angeführten
Forderungen bedurfte.
Sofern die Bw. die Entstehung
des Abgabenanspruches bestreitet, ist dem zu entgegnen, dass entsprechend den
Ausführungen in der Begründung der Berufungsvorentscheidung die
Befragung der Dienstnehmer SP, AZ, VH, PM und ES ergab, dass diese durch KJ
(Geschäftsführer der Bw.) bzw. den Vorarbeiter TM eingestellt wurden.
Weder KJ noch TM hatten irgendeine gesellschaftsrechtliche Beziehung zu den
Subfirmen, sondern waren lediglich als Geschäftsführer bzw.
Dienstnehmer für die Bw. tätig. Laut Aussage des KJ vom
12. Juni 2001 wurden diese Dienstnehmer auch von der Bw. bezahlt.
Weiters wurden anlässlich einer Hausdurchsuchung bei KJ Blankoformulare,
Firmenstempel (Kassaausgangsbeleg mit Firmenstempel A, A-GmbH und Am-GmbH mit
Unterschrift der jeweiligen Geschäftsführer), Krankenkasseschecks,
Krankenkasseanmeldungen und Abmeldungen, Lohnabrechnungen, Überweisungen,
Kassaauszahlungen mit Firmenstempel samt Unterschrift der
Geschäftsführer der Firmen AB, ArB und AhB sowie Rechnungsformulare
gefunden. Infolge dieser unwidersprochen gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen
ist somit davon auszugehen, dass KJ die Dienstnehmer nur für diese
Subfirmen angemeldet hat, deren tatsächliche Dienstgeber jedoch die Bw.
war, zumal die Begründung des KJ für das Auffinden von
Blankoformularen und Firmenstempel der Subfirmen in seinem Büro,
nämlich die Sicherstellung, dass die Leute ihr Geld bekommen, bzw. das
Vergessen bei einem Besuch in seinem Büro, weder nachvollziehbar noch
glaubwürdig erscheint.
Auf Grund der zuvor
angeführten Feststellungen liegen somit zumindest gewichtige Anhaltspunkte
für die Erbringung der in den Eingangsrechnungen erfassten Leistungen
- unabhängig von deren tatsächlicher Existenz - nicht durch die
angegebenen Subfirmen sondern durch die Bw. und damit für die Entstehung
des sichergestellten Abgabenanspruches hinsichtlich der
Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate August, Oktober und November
2000 sowie Jänner und März bis Juli 2001 in der im
Sicherstellungsauftrag angeführten Höhe vor. Ob der Abgabenanspruch
tatsächlich entstanden ist, ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 10.7.1996, 92/15/0115) in einem
Sicherstellungsverfahren nicht zu entscheiden.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 9.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Gefährdung oder Erschwerung der EinbringungEntstehung des Abgabenanspruchesgewichtige AnhaltspunkteAbgabenhinterziehung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4041-W/02
- Stammnummer
- 13955
- Gültig
- 09.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF