Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103546/2022
Rechtmäßigkeit eines Mängelbehebungsauftrags
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103546/2022vom 26.01.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik in der Beschwerdesache Bf., Adresse, über die Beschwerde vom 21.06.2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 17.06.2022 betreffend Abweisung des Antrags auf Familienbeihilfe ab März 2022
1. zu Recht erkannt:
Die Beschwerdevorentscheidung vom 08.11.2022, mit welcher die Beschwerde als zurückgenommen erklärt wurde, sowie der Mängelbehebungsauftrag vom 24.08.2022 werden gemäß § 279 Abs 1 BAO aufgehoben.
2. beschlossen:
Der Vorlageantrag vom 23.11.2022 wird gemäß § 264 Abs 4 lit. e BAO als unzulässig (geworden) zurückgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis bzw. Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf) beantragte am 26.04.2022 die Zuerkennung der Familienbeihilfe für seinen Sohn A., geb. am 2001 ohne Angabe eines Zuerkennungsdatums und ohne Vorlage von Unterlagen und brachte am 05.05.2022 einen ergänzenden Antrag auf Familienbeihilfe betreffend den Zeitraum 09.04.2022 bis 31.05.2023 aufgrund Beginn bzw. Fortsetzung der Berufsausbildung nach Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst ein.
Der Antrag wurde vom Finanzamt (FA) mit Bescheid vom 17.06.2022 ab März 2022 mit der Begründung abgewiesen, dass während des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes keine Familienbeihilfe zustehe.
Am 21.06.2022 brachte der Bf mittels Finanz Online ein Anbringen ein, mit dem Familienbeihilfe für seinen Sohn ab 08.04.2022 (Antrag ab) bis 14.02.2024 (Antrag bis) beantragt wurde, welches vom FA als Beschwerde gewertet wurde. Als Art der Tätigkeit wurde "Schüler Berufsreifeprüfung", als Name der Einrichtung "Berufsmatura Wien" und als Art des Ausbildungsabschlusses "Reifeprüfung" angeführt. Als Beginn wurde "29.10.2018" und als voraussichtliches Ende "14.02.2024" angegeben.
Ferner wurden
- eine Verzichtserklärung der Kindesmutter betreffend Familienbeihilfe
- der Bescheid des Militärkommandos Wien vom 28.04.2022, demnach A. aG von Dienstunfähigkeit in Folge eines Epilepsie am 08.04.2022 aus dem Präsenzdienst entlassen wurde
- ein Schreiben der Programmdirektion der Berufsmatura Wien vom 13.04.2021, wonach A. die Teilprüfung in Deutsch positiv absolviert habe und voraussichtlich im Jänner 2022 bzw. Februar 2022 zu den Teilprüfungen Mathematik bzw. Englisch antreten werde. A. könne aG der Teilnahmebedingungen bis 14.02.2024 am Programm teilnehmen.
Über Ergänzungsersuchen des FA vom 19.07.2022, alle im Rahmen der Berufsmatura von A. abgelegten Prüfungen sowie den Nachweis der Termine für die ausstehenden Prüfungen vorzulegen, gab der Bf mit Schreiben vom 01.08.2022 bekannt, dass die letzte Maturaprüfung (4. Maturaprüfung - "Mediendesign") des Sohnes erst im Mai oder Juni 2023 stattfinden werde. Leider stehe das genaue Datum noch nicht fest. Die vorbereitende Ausbildung solle Ende September 2022 beginnen.
Dem Schreiben waren die (erfolgreichen) Prüfungsnachweise vom 20. Juni 2020 (Deutsch) und vom 17. Februar 2022 (Mathematik, Englisch) beigefügt.
Am 24.08.2022 erging an den Bf, da die Beschwerde nicht den in § 250 Abs 1 BAO erforderlichen Inhaltserfordernissen entspreche, der nachstehende Mängelbehebungsauftrag:
"Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs Ihrer Eingaben vom 21.06.2022 mit dem am 17.06.2022 ergangenen Bescheid gehen wir davon aus, dass es sich bei Ihrer Eingabe um eine Bescheidbeschwerde handelt.
Ihre Eingabe vom 21.06.2022 weist dafür jedoch durch das Fehlen von Inhaltserfordernissen gemäß § 250 Abs. 1 Bundesabgabenordnung die nachfolgend angeführten Mängel auf:
• Bezeichnung des Bescheides gegen den sich die Beschwerde richtet
• Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird
• Erklärung, welche Änderungen beantragt werden
Die angeführten Mängel sind gemäß § 85 Abs. 2 BAO bis zum 14.09.2022 zu beheben.
Bei Versäumung dieser Frist gilt das Anbringen als zurückgenommen."
Die Zustellung des Mängelbehebungsauftrages erfolgte am 24.08.2022 in die FON Nachrichten von SID 13664819 (Databox).
[Grafik]
(SID = Die Abkürzung SID steht für Security Identifier, eine einzigartige Zeichenfolge, die Windows Server automatisch jedem Computer, jedem Benutzer und jeder Gruppe zuweist, um das jeweilige Objekt eindeutig zu identifizieren).
Der Mängelbehebungsauftrag wurde vom Bf nicht beantwortet.
In der Folge wurde die Beschwerde des Bf mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.11.2022 als zurückgenommen erklärt, da der Mängelbehebungsauftrag vom 24.08.2022 nicht beantwortet worden sei.
Informativ wurde dem Bf mitgeteilt, dass ab April 2022 keine Berufsausbildung nachgewiesen worden sei, weswegen kein Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe bestehe. Wenn die vierte Teilprüfung zur Berufsreifeprüfung abgelegt werde, könne bei Vorliegen aller sonstigen Anspruchsvoraussetzungen ein Antrag auf Familienbeihilfe gestellt werden.
Der Bf stellte fristgerecht einen Vorlageantrag (eingelangt über Finanzonline am 23.11.2022) und brachte vor, dass er keinen Mängelbehebungsauftrag mit diesem Datum erhalten habe. Er sei weder in Finanz Online dokumentiert, noch sei dieser Antrag per Videotermin am 30.08.2022 oder im Telefonat mit dem FA erwähnt worden. Es sei daher für ihn nicht möglich gewesen etwas zu beantworten, was er nicht bekomme habe.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen
Sachverhalt
Das FA wies den Antrag des Bf auf Familienbeihilfe für seinen Sohn A., geb. am 2001 mit Bescheid vom 17.06.2022 ab März 2022 mit der Begründung ab, dass während des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes keine Familienbeihilfe zustehe.
Der Bf brachte am 21.06.2022 mittels Finanz Online ein Anbringen ein, mit dem Familienbeihilfe für seinen Sohn ab 08.04.2022 ("Antrag ab") bis 14.02.2024 ("Antrag bis") "wegen Beginn bzw. Fortsetzung einer Berufsausbildung nach Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst" beantragt wurde ("Familienbeihilfe beantragen").
Als Art der Tätigkeit wurde "Schüler Berufsreifeprüfung", als Name der Einrichtung "Berufsmatura Wien" und als Art des Ausbildungsabschlusses "Reifeprüfung" angeführt. Als Beginn wurde "29.10.2018" und als voraussichtliches Ende "14.02.2024" angegeben.
Ferner wurden vorgelegt:
- eine Verzichtserklärung der Kindesmutter betreffend Familienbeihilfe
- der Bescheid des Militärkommandos Wien vom 28.04.2022, wonach A. auf Grund von Dienstunfähigkeit in Folge Epilepsie am 08.04.2022 aus dem Präsenzdienst entlassen wurde
- ein Schreiben der Programmdirektion der Berufsmatura Wien vom 13.04.2021, wonach A. die Teilprüfung in Deutsch positiv absolviert habe und voraussichtlich im Jänner 2022 bzw. Februar 2022 zu den Teilprüfungen Mathematik bzw. Englisch antreten werde. A. könne auf Grund der Teilnahmebedingungen bis 14.02.2024 am Programm teilnehmen.
Über Ergänzungsersuchen des FA vom 19.07.2022, alle im Rahmen der Berufsmatura von A. abgelegten Prüfungen sowie den Nachweis der Termine für die ausstehenden Prüfungen vorzulegen, gab der Bf mit Schreiben vom 01.08.2022 bekannt, dass die letzte Maturaprüfung (4. Maturaprüfung - "Mediendesign") des Sohnes erst im Mai oder Juni 2023 stattfinden werde. Leider stehe das genaue Datum noch nicht fest. Die vorbereitende Ausbildung solle Ende September 2022 beginnen.
Dem Schreiben waren die (erfolgreichen) Prüfungsnachweise vom 20.06.2020 (Deutsch) und vom 17.02.2022 (Mathematik, Englisch) beigefügt.
Das FA erließ am 24.08.2022 einen Mängelbehebungsauftrag, da es die Eingabe des Bf vom 21.06.2022 zwar als Beschwerde wertete, welche jedoch nicht den Inhaltserfordernissen gemäß § 250 Abs 1 BAO entspreche.
Der Mängelbehebungsauftrag wurde ordnungsgemäß in die Databox des Finanz Online Kontos des Bf zugestellt und von diesem gelesen, jedoch nicht beantwortet.
In der Folge wurde die Beschwerde des Bf mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.11.2022 als zurückgenommen erklärt, da der Mängelbehebungsauftrag vom 24.08.2022 nicht beantwortet wurde.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 23.11.2022.
Beweiswürdigung
Der weitgehend unstrittige Sachverhalt ist dem vorgelegten Verwaltungsakt entnommen.
Dass der Mängelbehebungsauftrag ordnungsgemäß in die Databox zugestellt und vom Bf gelesen wurde, wurde von der belangten Behörde nachgewiesen (siehe oben Verfahrensgang).
Zur Beurteilung des Mängelbehebungsauftrags iZm der als Beschwerde gewerteten Eingabe des Bf vom 21.06.2022 siehe unten.
Rechtliche Beurteilung
§ 85 Abs 2 BAO lautet:
"Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht."
Der Mängelbehebungsauftrag gemäß § 85 Abs 2 BAO ist eine verfahrensleitende Verfügung (vgl. Ritz, BAO4, § 85 Tz 16 und § 94 Tz 5). Gegen verfahrensleitende Verfügungen ist keine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig (vgl. VwGH 20.11.2012, 2012/13/0103).
Gemäß § 250 Abs 1 BAO muss die Berufung (Beschwerde) enthalten:
"a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochtenen wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung."
Entspricht eine Bescheidbeschwerde nicht dem Erfordernis des § 250 Abs 1 BAO, ist ein Mängelbehebungsauftrag zu erlassen (§ 85 Abs 2 BAO). Der Auftrag zur Mängelbeseitigung gemäß § 85 Abs 2 BAO ist nicht in das Ermessen der Behörde gestellt (vgl. zB VwGH 19.12.2013, 2011/15/0183).
Wird der Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht erfüllt, gilt die Beschwerde als zurückgenommen und ist sie gemäß § 256 Abs 3 BAO von der Behörde mit Beschwerdevorentscheidung oder vom Verwaltungsgericht mit Beschluss als zurückgenommen zu erklären (vgl. VwGH 12.06.2020, Ra 2017/16/0116, VwGH 31.08.2021, Ra 2019/16/0062).
Das Erfordernis der Anführung der beantragten Änderungen soll die Behörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit der Beschwerdeführer dem Bescheid anlastet. Die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, muss somit einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhalt haben, wobei sich die Bestimmtheit aus der Beschwerde ergeben muss (vgl. Ritz, BAO-Kommentar6, § 250, Rz 11).
Das FA wertet die Eingabe des Bf vom 21.06.2022 als Beschwerde und beruft sich zu Recht auf den zeitlichen Zusammenhang mit dem abweisenden Bescheid vom 17.06.2022. Wenn der Bf seine Eingabe auch nicht als Beschwerde bezeichnet ("Familienbeihilfe beantragen"), ist aus dem Zusammenhang und dem gesamten Inhalt des Anbringens eindeutig zu erkennen, dass diese Eingabe eine Reaktion auf den abweisenden Bescheid des FA vom 17.06.2022 ist.
Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Eingabe des Bf als Beschwerde wertet.
Es ist aber daher auch festzuhalten, dass die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich die Beschwerde richtet, der belangten Behörde klar war und der Bf diesen Bescheid, mit dem der Antrag auf Familienbeihilfe abgewiesen wurde, bekämpfen wollte.
Welche Punkte des Bescheides angefochten werden, ist ebenso eindeutig erkennbar. Im Spruch des bekämpften Bescheides wird die Familienbeihilfe ab März 2022 abgewiesen. Der Bf beantragt nun, die Familienbeihilfe von 08.04.2022 bis 14.02.2024 zu gewähren, sodass der Bescheid insoweit, als er die Familienbeihilfe ab April 2022 nicht zuerkennt, bekämpft wird.
Welche Änderungen beantragt werden, ergibt sich ebenfalls aus dem Vorbringen des Bf. Er beantragt schlüssig, den Bescheid ab April 2022 aufzuheben und die Familienbeihilfe im von ihm genannten Zeitraum zu gewähren.
Eine Begründung ist dem Anbringen ebenfalls zu entnehmen. Das FA weist den Antrag auf Familienbeihilfe mit der Begründung ab, während des Präsenzdienstes stehe keine Familienbeihilfe zu. Der Bf bekämpft diese Begründung mit dem Vorbringen, dass sein Sohn A. auf Grund von Dienstunfähigkeit in Folge Epilepsie am 08.04.2022 aus dem Präsenzdienst entlassen worden sei und legt auch einen Nachweis dafür vor. Ferner beantragt er die Familienbeihilfe wegen "Beginn bzw. Fortsetzung einer Berufsausbildung nach Präsenz-/…dienst." Er vertritt daher eindeutig erkennbar die Ansicht, A. mache eine anzuerkennende Berufsausbildung nach dem Präsenzdienst und er führt auch aus und legt Nachweise dafür vor, dass A. am Programm der Berufsmatura Wien teilnimmt.
Offenbar ist die belangte Behörde - vorerst - ebenfalls der Ansicht, dass die Beschwerde die gesetzlichen Erfordernisse enthält, da sie mittels Ergänzungsersuchen vom 19.07.2022 weitere Ermittlungen betreffend die Ausbildung des Sohnes des Bf durchführt und Unterlagen bzw. Termine der durchgeführten bzw. noch zu absolvierenden Prüfungen abverlangt. Der Behörde war daher zu diesem Zeitpunkt klar, was der Bf beantragt und mit welcher Begründung - dass sein Sohn nicht das Bundesheer, sondern eine anzuerkennende Ausbildung absolviere - er den Bescheid bekämpft.
Nachdem der Bf das Ergänzungsersuchen am 01.08.2022 beantwortet, entscheidet die Behörde jedoch nicht inhaltlich, ob eine Ausbildung iSd FLAG vorliegt, sondern gelangt die Behörde nunmehr zur Auffassung, die Beschwerde enthalte die gesetzlichen Inhaltserfordernisse nicht und erlässt den Mängelbehebungsauftrag vom 24.08.2022.
Die zu Recht als Beschwerde gewertete Eingabe des Bf enthält jedoch - wie oben dargestellt - bereits alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben, wobei anzumerken ist, dass nach der Judikatur bei dieser Beurteilung - zumal bei unvertretenen Abgabepflichtigen - nicht übertrieben formalistisch vorzugehen ist.
So ist die Bezeichnung des Schriftsatzes keinesfalls von alleiniger Bedeutung.
So ist bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens die Behörde gehalten, die Absicht der Partei zu erforschen (vgl. Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren3, Bd. 1, § 250 Tz. 1, m.w.N.).
Im Hinblick darauf, dass die Beschwerde sowohl einen ausreichend konkretisieren Änderungsantrag als auch eine Begründung enthält, kann der Vorgehensweise der belangten Behörde nicht gefolgt werden, weil eine Vorgangsweise gemäß § 85 Abs 2 BAO schon dann nicht mehr in Betracht kommt, wenn eine Beschwerde ein Anfechtungssubstrat enthält, welches unabhängig von einem allfälligen weiteren Vorbringen einer meritorischen Beschwerdeerledigung zugänglich ist (vgl. VwGH 29.07.2014, 2011/13/0121; sowie VwGH 30.09.1998, 93/13/0258, VwSlg 7314/F).
Daher hat das Finanzamt zu Unrecht unter Hinweis auf § 250 Abs 1 BAO den Mängelbehebungsauftrag vom 24.08.2022 erteilt und zu Unrecht unter Hinweis auf die seitens des Bf nicht erfolgte Mängelbehebung mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.11.2022 ausgesprochen, dass die Beschwerde vom 21.06.2022 als zurückgenommen gilt.
Daran kann auch die nachgewiesene Nichtbeantwortung des Mängelbehebungsauftrags nichts ändern, denn dieser hätte gar nicht ergehen dürfen.
Auf Basis der festgestellten Sach- und der dargestellten Rechtslage waren die Voraussetzungen für eine Erledigung der Beschwerde nach § 263 Abs 1 lit b BAO iVm § 85 Abs 2 BAO nicht gegeben.
Die Beschwerdevorentscheidung vom 08.11.2022 entbehrte somit einer Rechtsgrundlage und war deshalb - ebenso wie der Mängelbehebungsauftrag - aufzuheben.
Mangels Beschwerdevorentscheidung ist der Vorlageantrag unzulässig (geworden) und war daher zurückzuweisen.
Damit ist die Beschwerde des Bf vom 21.06.2022 gegen den Bescheid vom 17.06.2022 betreffend Abweisung des Antrags auf Familienbeihilfe ab März 2022 wieder unerledigt.
Revision:
Gegen ein Erkenntnis/einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis/der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung ggstdl Rechtsfrage folgt der Judikatur des VwGH, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Eine (ordentliche) Revision war daher als unzulässig zu erklären.
Wien, am 26. Jänner 2023
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Normen und Schlagworte
- § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 263 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103546/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7103546.2022
- Stammnummer
- 139544
- Gültig
- 26.01.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF