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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105149/2017

Zurücknahme der Beschwerde gemäß § 256 BAO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7105149/2017vom 19.01.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Dieter Fröhlich über die Bescheidbeschwerde der Frau ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** wohnhaft, StNr.: ***1***, vom 28.09.2017, eingebracht am 29.09.2017, vertreten durch ALLRAT Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H., Liechtensteinstraße 23, 2170 Poysdorf, gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2014 und 2015, vom 29.08.2017, zugestellt am 31.08.2017, des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach - nunmehr FA Österreich, vertreten durch Mag. Sabine Döltl - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.01.2023 beschlossen: I. Die Bescheidbeschwerde vom 28.09.2017 gegen die Einkommensteuerbescheide 2014 und 2015 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Das Finanzamt hat nach einer abgabenbehördlichen Prüfung das Verfahren betreffend die Einkommensteuer 2014 von Amts wegen wiederaufgenommen und den erklärungsgemäß ergangenen Einkommensteuerbescheide mit einer Einkommensteuer von Euro 0,00 durch den geänderten Einkommensteuerbescheid 2014 vom 29.08.2017 mit der gleichen Einkommensteuerschuld von Euro 0,00 ersetzt. Ebenso hat das Finanzamt den erklärungsgemäß ergangen Einkommensteuerbescheid 2015 vom 5.01.2017 mit Einkommensteuer von Euro 0,00 wegen Rechtswidrigkeit des Spruches gemäß § 299 BAO aufgehoben und durch den geänderten Einkommensteuerbescheid 2015 vom 29.8.2017 mit Einkommensteuer Euro 0,00 ersetzt. Die Bescheidänderungen betrafen nicht zu einem Verlustausgleich oder Verlustvortrag führende negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von Euro - 1.525 (2014) und Euro - 49,70 (2015). Gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide 2014 und 2015 hat die Bf. durch ihren steuerlichen Vertreter (StV) mit Schriftsatz vom 28.09.2017 rechtzeitig und formgerecht Bescheidbeschwerde erhoben. Wie vom StV beantragt wurde die Beschwerde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 262 Abs. 2 BAO) dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom 6.11.2017 mitsamt den bezugshabenden Verwaltungsakten zur Entscheidung vorgelegt. Da die strittigen Bescheidänderungen (geringe Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) mit keiner abgabenrechtlichen Auswirkung für die Beschwerdeführerin verbunden sind, wurde vom StV aus verwaltungsökonomischen Gründen auf eine Entscheidung durch das Verwaltungsgericht über diese Angelegenheit verzichtet und die Beschwerde gegen die bezeichneten Einkommensteuerbescheide 2014 und 2015, in dem am 19.01.2023 stattgefundenen Erörterungsgespräch rechtswirksam zurückgenommen. Die Bestimmung des § 256 BAO über die Zurücknahme der Beschwerde lautet: "(1) Beschwerden können bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären. (2) Wurden Beitrittserklärungen abgegeben, so ist die Zurücknahme der Bescheidbeschwerde nur wirksam, wenn ihr alle zustimmen, die der Beschwerde beigetreten sind. (3) Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären." Da vom StV niederschriftlich die Parteienerklärung abgegeben wurde, die Bescheidbeschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2014 und 2015 zurückzunehmen, war diese Beschwerde für gegenstandslos zu erklärten. Die Zurücknahmeerklärung hat zur Folge, dass die Einkommensteuerbescheide 2014 und 2015 vom 29.08.2017 in formelle Rechtskraft erwachsen sind. Das Beschwerdeverfahren ist mit der Gegenstandsloserklärung beendet. Zur Unzulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung des § 256 BAO, sodass eine Revision nicht zuzulassen war. Wien, am 19. Jänner 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7105149/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7105149.2017
Stammnummer
139540
Gültig
19.01.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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