Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0025-K/04
DB- und DZ-Pflicht für Gesellschafter-Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0025-K/04vom 10.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E.M.GesmbH, 9020 Klagenfurt,
St.V.Str., vertreten durch Steuerberatung Dipl.Ing. Harry Sterz KEG,
Steuerberatungsgesellschaft, 9220 Velden, Villacher Straße 26, vom
31. Juli 2002 gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid des Finanzamtes
Klagenfurt, vertreten durch ADir Dieter Hannesschläger, vom 2. Juli
2002 betreffend Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen (DB) und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ)
für den Zeitraum 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird
zum Nachteil der Bw. dahingehend abgeändert, dass für den Zeitraum 1.
Jänner 1999 bis 31. Dezember 2001 der Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen mit S 42.427,00 (€ 3.083,29) und
der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag mit S 4.407,00 (€ 320,27) festgesetzt
wird.
Entscheidungsgründe
Die Fa. E.M.GesmbH (in der Folge Bw.) ist eine
Gesellschaft, deren Unternehmensgegenstand das Elektroinstallationsgewerbe ist.
Herr G.M. (in der Folge G.M.) ist im Ausmaß von 28% an der Gesellschaft
beteiligt und deren einziger Geschäftsführer.
Bei der Bw. fand im Jahre 2002 eine den Zeitraum 1.
Jänner 1999 bis 31. Dezember 2001 umfassende Lohnsteuerprüfung statt.
Dabei stellte der Prüfer u.a. fest, dass die von der Bw. an den wesentlich
(zu 28%) beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer ausbezahlten
Gehälter als Arbeitslohn im Sinne des § 41 Abs. 2
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) in der ab 1994 anzuwendenden Fassung
des Steuerreformgesetzes 1992, BGBl. Nr. 818/1992, zu qualifizieren und diese
folglich im Jahre 1999 in Höhe von S 60.000,00/€ 4.360,37 und in den
Jahren 2000 und 2001 in Höhe von jeweils S 360.000,00/€ 26.162,22 der
Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag zuzurechnen seien. Weiters in die Bemessungsgrundlage der
angeführten Abgaben einbezogen wurde der Sachbezug für das vom
Gesellschafter-Geschäftsführer benutzte Dienstkraftfahrzeug und zwar
in Höhe von S 7.400,00/€ 537,78/1999, S 44.400,00/€ 3.226,67/2000
und S 35.067,00/€ 2548,42/2001 sowie Strafen in Höhe von S
3.700,00/€ 268,89/1999, S 1.300,00/€ 94,47/2000 und S 800,00/€
58,14/2001.
Das Finanzamt folgte der Auffassung des
Prüfungsorganes, erließ gegenüber der Bw. einen entsprechenden
Haftungs- und Abgabenbescheid und setzte auf Grund der o.a.
Prüfungsfeststellungen mit Bescheid vom 2. Juli 2002 den Dienstgeberbeitrag
mit insgesamt S 39.269,97/€ 2.853,86 (S 3.199,50/€ 232,52/1999, S
18.256,50/€ 1.326,75/2000 und S 17.814,02/€ 1.294,60/2001) und den
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag mit insgesamt S 4.084,06/€ 296,80
(S 356,00/€ 25,87/1999, S 1.907,00/€ 138,59/2000 und S 1.821,00/
€ 132,34/2001) fest.
In der gegen diesen Haftungs- und Abgabenbescheid
eingebrachten Berufung vom 29. Juli 2002 führte die Bw. aus, dass
der Gesellschafter-Geschäftsführer G.M. seit 1. April 2000 einen
Geschäftsführerbezug auf Grund eines Werkvertrages beziehe. Nachdem
das Entgelt gewinnabhängig gezahlt werde, sollten Dienstgeberbeitrag und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag nicht anfallen. Für das betrieblich
genutzte Kraftfahrzeug werde ein Privatanteil von 10% ausgeschieden und
stünde dem Geschäftsführer und seiner Ehefrau ein weiteres
Kraftfahrzeug privat zur Verfügung. Daher werde der Antrag gestellt, den im
Zusammenhang mit den Geschäftsführerbezügen festgesetzten
Dienstgeberbeitrag sowie den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre
2000 und 2001 (und zwar in Höhe von S 18.198,00/S 17.778,00 bzw. S
1.901,00 und S 1.817,00) nicht zur Vorschreibung zu bringen.
Der Berufung beigelegt wurde von der Bw. der zwischen den
Gesellschaftern der Bw. (Auftraggeber) und ihrem Geschäftsführer
(Auftragnehmer) abgeschlossene und mit 20. März 2000 datierte Werkvertrag
mit folgendem Inhalt:
"Präambel
An der Gesellschaft sind folgenden Gesellschafter
mit nachstehenden Anteilen am Stammkapital beteiligt:
|
Herr G.M.
|
28 Prozent
|
Frau M.M.
|
24 Prozent
|
Frau C.A.
|
24 Prozent
|
Herr R.M.
|
24 Prozent
Geschäftsführer mit
Einzelzeichnungsberechtigung ist Herr G.M. . Der Auftraggeber übt
die Tätigkeit als handelsrechtlich verantwortlicher
Geschäftsführer und frei von persönlicher Abhängigkeit zu
folgenden Bedingungen aus.
§ 1
Geschäftsführerbestellung
Der Auftragnehmer vertritt seit dem 31.3.1999 die
Gesellschaft selbständig. Nunmehr wird das
Geschäftsführungsverhältnis in Form dieses Werkvertrages
geregelt.
§ 2
Rechtsgrundlagen
Das Auftragsverhältnis richtet sich
grundsätzlich nach den Bestimmungen dieses Vertrages. Subsidiär sind
die Bestimmungen des ABGB über den Werkvertrag und das GmbHG in der jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.
§ 3 Allgemeine
Rechtsstellung
Der Geschäftsführer ist in seiner
Tätigkeit eigenverantwortlich und frei von persönlicher
Abhängigkeit. Mit Rücksicht auf die Bestimmungen des
Gesellschaftsvertrages und seines Geschäftsanteiles können ihm keine
Weisungen erteilt werden. Es steht fest, dass der Geschäftsführer
keinen Weisungen hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahmen der
Geschäftsführung unterliegt. Der Geschäftsführer ist an
betriebliche Ordnungsvorschriften wie Arbeitsort, Arbeitszeit, arbeitsbezogenes
Verhalten nicht gebunden, jedoch berechtigt und verpflichtet, diese
Ordnungsvorschriften für die Dienstnehmer der Gesellschaft zu erlassen und
deren Einhaltung zu überwachen.
§ 4 Aufgabenkreis und
Verantwortlichkeit
Dem Auftragnehmer obliegt als
Geschäftsführer die Lenkung und Überwachung des Unternehmens des
Auftraggebers im Ganzen. Er hat insbesondere für die wirtschaftlichen,
finanziellen und organisatorischen Belange der Gesellschaft in
bestmöglicher Weise zu Gunsten aller Gesellschafter Sorge zu
tragen.
§ 5 Grenzen der
Geschäftsführungsbefugnis
Die Grenzen der eigenen Dispositionsfreiheit des
Geschäftsführers orientieren sich an - den gesetzlichen
Vorschriften - dem Gesellschaftsvertrag - dem Grundsatz von "Treu
und Glauben". Die Interessen der Gesellschafter bzw. die der Summe aller
Gesellschafter haben Vorrang vor dem Einzelinteresse.
§ 6
Arbeitsleistung
Der Auftragnehmer hat sich mit aller Energie,
jedoch in eigener Zeitdisposition, um die Interessen der Gesellschaft zu
kümmern und die Gesellschaft als Geschäftsführer verantwortlich
zu führen. Bei längerer Abwesenheit hat er für geeignete
Vertretung durch einen berufsmäßigen sachkundigen Parteienvertreter
auf eigene Kosten zu sorgen. Dem Geschäftsführer steht kein eigener
Urlaubsanspruch zu. Der Auftragnehmer hat selbst abzuschätzen, wann seine
Anwesenheit nicht erforderlich ist.
§ 7 Entgelt
Die Höhe der Vergütung für die
Geschäftsführung richtet sich nach dem Gewinn, den die Gesellschaft im
Wirtschaftsjahr erzielt. Dabei wird die Bemessungsgrundlage für den
Geschäftsführerbezug wie folgt ermittelt: Bilanzgewinn minus
Gewinnvortrag plus Geschäftsführerbezug plus Körperschaftsteuer
plus Kapitalertragstuer zuzüglich/abzüglich Dotierung/Auflösung
einer Investitionsfreibetrages zuzüglich/abzüglich der
Dotierung/Auflösung einer Rücklage. Der Geschäftsführerbezug
beträgt bei einer negativen Bemessungsgrundlage ATS 0,--, bei einer
Bemessungsgrundlage zwischen ATS 0,-- und ATS 1 Mio 50 Prozent der
Bemessungsgrundlage und von allen darüber hinausgehenden Beträgen 40
Prozent. Das Entgelt wird in unterjährigen Vorschüssen gewährt.
Sollte sich aus obiger Formel der Berechnung des
Geschäftsführerentgeltes ein geringeres Entgelt ergeben, ist der
Geschäftsführer zu einer entsprechenden Rückzahlung verpflichtet.
Kosten, die durch die Abwesenheit des Geschäftsführers (Urlaube,
Krankenstand) entstehen, gehen zu Lasten des Geschäftsführers.
§ 8
Vertragsdauer
Der Auftragnehmer wird bis zum 31. Jänner
bekannt geben, ob er für das Folgejahr für einen neuen Werkvertrag zur
Verfügung steht. Die Gesellschafter werden bis zum 28. Februar entscheiden,
ob sie gegebenenfalls einen neuen Vertrag abschließen wollen.
§ 9
Ausdrücklich wird festgehalten, dass dieser
Vertrag frei von Rechtsgebühren ist und das Honorar nicht der Lohnsteuer
oder dem ASVG unterliegt; es finden daher auch sämtliche Vorschriften
über den Dienstnehmerschutz, insbesondere für den Krankheitsfall,
keine Anwendung. Der Auftragnehmer hat für die Versteuerung des Honorars
(Entgelts) im Rahmen der Einkommensteuererklärung selbst zu
sorgen.
§ 10 Ungültige
Bestimmungen
Sollte eine der Bestimmungen dieses
Geschäftsführerwerkvertrages nicht rechtswirksam sein oder
ungültig werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, anstelle der
unwirksamen Bestimmungen unverzüglich solche zu vereinbaren, die dem
wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen und der Zwecksetzung der
Parteien am nächsten kommen.
§ 11 Kosten
Die mit der Errichtung dieses Vertrages
verbundenen Kosten trägt der Auftraggeber.
§ 12
Schlussbestimmungen
Der vorliegende Vertrag wird zweifach
ausgefertigt, wovon jeder Vertragsteil ein Exemplar erhält."
Weiters beigeschlossen wurden der Berufung Berechnungen des
Geschäftsführerbezuges und zwar für 2000/2001 und 2001/2002, die
folgende Daten (S bzw. €) enthalten:
Berechnung
Geschäftsführerbezug 2000/2001
|
Handelsrechtlicher Gewinn vor Steuern,
GF-Entschädigung
|
617.408,15
|
zuzüglich Dotierung
Investitionsfreibetrag
|
2.926,00
|
Bemessungsgrundlage
Geschäftsführerbezug
|
620.334,15
|
50% von 620.334,15
40% von 0,00
|
310.167,08
0,00
|
Geschäftsführerentschädigung
|
310.167,08
Berechnung
Geschäftsführerbezug 2001/2002
|
Handelsrechtlicher Gewinn vor Steuern,
GF-Entschädigung
|
103.684,74
|
zuzüglich Dotierung
Investitionsfreibetrag
|
0,00
|
Bemessungsgrundlage
Geschäftsführerbezug
|
103.684,74
|
50% von 72.672,83
40% von 31.011,91
|
36.336,42
12.405,00
|
Geschäftsführerentschädigung
|
48.741,42
Vom steuerlichen Vertreter der
Bw. wurde über Aufforderung des unabhängigen Finanzsenates am 31.
Jänner 2005 weiters die vom Geschäftsführer G.M. ermittelten
Überschüsse der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben
für die Jahre 2001 und 2002 vorgelegt. Darüber hinaus wurden die
Berechnungen des Geschäftsführerbezuges für die angeführten
Jahre übermittelt, aus denen die laut Vertrag gebührenden
Nachzahlungen an Geschäftsführerbezug (nämlich S 70.167,08
für das Jahr 2001, zur Auszahlung gebracht im März 2001, und €
22.539,52 für das Jahr 2002) zu ersehen sind. Weiters wurde vom
steuerlichen Vertreter am 9. Feber 2005 fernmündlich bekannt gegeben, dass
die an den Geschäftsführer ausbezahlten Vorschüsse laut
Werkvertrag unterjährig zur Auszahlung gebracht worden und nach
Bilanzerstellung die Nachzahlungen an Geschäftsführerentgelt dem
Verrechnungskonto gutgeschrieben worden seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41
Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten,
die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Nach
§ 41 Abs. 2 leg. cit. in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung BGBl. Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer alle Personen, die in
einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2
EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im
Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
§ 41 Abs. 3
FLAG idF BGBl. Nr. 818/1993 normiert, dass der Dienstgeberbeitrag
von der Summe der Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die
im Absatz 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, zu berechnen ist,
gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne
sind dabei Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
Die Regelung des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag, der von der in § 41 FLAG festgelegten
Beitragsgrundlage zu erheben ist, findet sich in § 57 Abs. 4 HKG
idF BGBl. Nr. 958/1993 bzw. § 57 Abs. 7 und 8 HKG idF
BGBl. Nr. 661/1994, für Zeiträume ab 1. Jänner
1999 in § 122 Abs. 7 und 8 WKG 1998.
Die Bestimmung des § 41 FLAG definiert also die
beitragspflichtigen Bezüge und soll gleichzeitig eine klare Abgrenzung von
den beitragsfreien Bezügen gewährleisten. Auf Grund des
Gesetzeswortlautes ist folglich bei den beitragspflichtigen Arbeitslöhnen
von zwei Gruppen von Bezügen auszugehen:
Arbeitslöhne,
die an Dienstnehmer im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988
gewährt werden.
Gehälter
und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988 (zweiter Teilstrich), die an Personen gewährt werden, die an
Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligt sind.
Gemäß
§ 22 Z 2 EStG 1988 (zweiter Teilstrich) fallen unter die
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit die Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an
wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Streit besteht darüber, ob
die von der Bw. in den Kalenderjahren 2000 und 2001 für die
Geschäftsführertätigkeit an den wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführer G.M. ausbezahlten Gehälter als
Einkünfte nach § 22 Z. 2 EStG 1988 (zweiter Teilstrich) zu
qualifizieren und folglich sowohl in die Beitragsgrundlage des
Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen als auch in
die Beitragsgrundlage des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind
oder nicht.
Der Verfassungsgerichtshof hat
in den Erkenntnissen Zlen. G 109/00 und G 110/00, jeweils vom
1. März 2001, mit dem die Anfechtungsanträge des
Verwaltungsgerichthofes auf (teilweise) Aufhebung einiger Gesetzesbestimmungen
des EStG 1988, des FLAG sowie des KommStG 1993 im Zusammenhang mit der
Dienstgeberbeitrags- und Kommunalsteuerpflicht der an wesentlich beteiligte
Gesellschafter-Geschäftsführer gewährten
Tätigkeitsvergütungen abgewiesen wurden, darauf hingewiesen, dass
verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit
einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis wären, im Falle der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Ebenso hat
der Verfassungsgerichtshof aufgezeigt, dass dies insbesondere für die
Merkmale der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus und das Fehlen
des Unternehmerwagnisses nicht zutrifft.
Zu den Merkmalen, die vor dem
Hintergrund der Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung verlieren, gehören
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor allem folgende: fixe
Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendung typisch
arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz, sowie die
Heranziehung von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten
Arbeiten (vgl. u.a. Erkenntnisse des VwGH vom 17. Dezember 2001, Zl.
2001/14/0194, sowie vom 25. November 2002, 2002/14/0080).
Der Verwaltungsgerichtshof hat
weiters in zahlreichen Erkenntnissen (zuletzt etwa vom 24. Oktober 2002,
Zl. 2002/15/0160, vom 26. November 2002, Zl. 2002/15/0178, und vom
28. November 2002, Zl. 2001/13/0117) mit ausführlicher Begründung
erkannt, dass das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
normierte Vorliegen der sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses
abgesehen vom hinzuzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit vor allem auf
folgende Kriterien abstellt:
die
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und
das
Fehlen des Unternehmerwagnisses.
Von Bedeutung ist
auch noch das Merkmal der laufenden (wenn auch nicht notwendigen monatlichen)
Entlohnung. Ausgehend von den genannten Kriterien ist zu beurteilen, ob nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die für ein Dienstverhältnis
sprechenden Kriterien im Vordergrund stehen.
Die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist dann gegeben, wenn der
Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen
Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus
ausüben muss (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 23. April 2001, Zl.
2001/14/0054; Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer
21, § 19
Anm. 72f.). Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist von einem
funktionalen Verständnis des Begriffes der Eingliederung des
Geschäftsführers in den geschäftlichen Organismus der GmbH
geprägt. Die kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum
andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung spricht
für die Eingliederung (vgl. Erkenntnisse des VwGH vom 21. Dezember
1999, Zl. 99/14/0255, vom 27. Jänner 2000, Zl. 98/15/0200, und vom
26. April 2000, Zl. 99/14/0339).
Der Gesellschafter-Geschäftsführer G.M. vertritt
die Bw. laut Firmenbuch seit 31. März 1999 (Fortsetzung der Gesellschaft
nach einem Konkursverfahren, das mit Abschluss eines Zwangsausgleiches
gemäß
§ 157 KO am 23. November 1998 beendet wurde)
selbständig. Wie dem zwischen der Bw. und dem Geschäftsführer
abgeschlossenen Werkvertrag entnommen werden kann, umfasst die Tätigkeit
des Geschäftsführers die Lenkung und Überwachung der Bw. im
Ganzen; insbesondere hat er für die wirtschaftlichen, finanziellen und
organisatorischen Belange der Bw. Sorge zu tragen. Damit steht jedenfalls fest,
dass die Tätigkeit des Geschäftsführers nicht in der Abwicklung
eines konkreten Projektes besteht. Aus dem umfassenden Aufgabenbereich des
Geschäftsführers und dem Umstand, dass dieser seit Fortbestehen der
Bw. durchgehend als Geschäftsführer tätig ist, ist von einem
Dauerschuldverhältnis auszugehen und auf dessen Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Bw. zu schließen.
Soferne die Bw. die freie Wahl des Arbeitsplatzes und der
Arbeitszeit sowie den fehlenden Urlaubsanspruch des Geschäftsführers
als Argumente, die gegen ein Dienstverhältnis sprechen, ansieht, muss
ausgeführt werden, dass diese Kriterien für die Einstufung der
Tätigkeit unmaßgeblich sind (vgl. Erkenntnisse des VwGH vom 30.
November 1999, Zl. 99/14/0226, hinsichtlich fixem Arbeitsort, vom 22. September
2000, Zl. 2000/15/0075, hinsichtlich fixer Arbeitszeit, vom 26. April 2000, Zl.
99/14/0339, u.s. hinsichtlich Urlaubsregelung). Auch die dem
Geschäftsführer eingeräumte Möglichkeit, sich jederzeit
vertreten lassen zu können, ändert nichts an der Beurteilung seiner
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus, weil es nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis vom 10. Mai 2001,
Zl. 2001/15/0061) nicht unüblich ist und einem Dienstverhältnis nicht
entgegen steht, wenn sich leitende Angestellte, insbesondere
Geschäftsführer, bei bestimmten Verrichtungen vertreten lassen
können.
Wenn die Bw. aus dem zwischen ihr und ihrem
Geschäftsführer abgeschlossenen Werkvertrag ein Indiz für das
Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit abzuleiten versucht, so ist
ihr entgegen zu halten, dass die zivilrechtliche Einstufung des
Leistungsverhältnisses zwischen der Gesellschaft und ihrem
Geschäftsführer unmaßgeblich ist (vgl. Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Juni 2002, Zl. 2001/15/0088).
Ein Unternehmerwagnis liegt dann vor, wenn der Erfolg der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von seiner persönlichen
Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der Geschicklichkeit sowie von den
Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der Steuerpflichtige
für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen
muss (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 4. März 1986, Zl. 84/14/0063). Wie der
Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 21. Dezember 1999, Zl.
99/14/0255, und vom 26. Juli 2000, Zl. 2000/14/0061, weiters ausgesprochen
hat, kommt es dabei auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Im
Vordergrund dieses Merkmales steht, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich
das Wagnis ins Gewicht fallender Einkommensschwankungen trifft. In die
Überlegungen einzubeziehen sind aber auch Wagnisse, die sich aus
Schwankungen von nicht überwälzbaren Ausgaben ergeben.
Für die Beurteilung der Einnahmenseite ist
zunächst festzuhalten, dass das Vertragsverhältnis jährlich (und
damit insbesondere auch im nahen zeitlichen Zusammenhang mit einer
allfälligen wirtschaftlichen Krise) von jedem Vertragspartner durch
"Nichtfortsetzung" gelöst werden und in der Folge die schuldrechtliche
Vereinbarung geändert werden kann. Ein Indiz für ein wirtschaftliches
Risiko des Geschäftsführers kann in dieser vertraglichen Gestaltung
nicht erkannt werden.
Zur Entlohnung des
Gesellschafter-Geschäftsführers hat die Bw. einerseits auf die
Regelung im Werkvertrag vom 20. März 2000 hingewiesen und andererseits
Berechnungen der in den Jahren 2000 und 2001 gebührenden
Honoraransprüche des Geschäftsführers vorgelegt. Was die
angeführten Vereinbarungen anbelangt, ist die Bw. auf die Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, dass nämlich - um gerade
bei wesentlich beteiligten Gesellschafter wegen des häufig vorzufindenden
Umstandes des Selbstkontrahieren notwendigen Objektivitätserfordernis
Rechnung zu tragen - für Feststellungen betreffend das
Unternehmerwagnis der nach außen in Erscheinung tretenden
tatsächlichen Abwicklung des Leistungsverhältnisses die entscheidende
Bedeutung beizumessen ist (vgl. Erkenntnis vom 18. Dezember 2002, Zl.
2001/13/0141, und vom 12. September 2002, Zl. 2002/15/0117).
Nach den Angaben der Bw. wurden dem
Geschäftsführer unterjährig Vorschüsse an
Geschäftsführerbezügen zur Auszahlung gebracht, die sich im Jahre
2000 auf S 360.000,00 beliefen. Den vom Bw. im Zuge des Berufungsverfahrens
vorgelegten Unterlagen wiederum kann entnommen werden, dass dem
Geschäftsführer im Jahr 2001 S 90.000,00 für die Monate
Jänner bis März und S 270.000,00 für die Monate April bis
Dezember, somit insgesamt S 360.000,00 zur Auszahlung gebracht. Weiters wurde
diesem die Nachzahlung laut Vertrag per 31. März 2001 in Höhe von S
70.167,08 für das Jahr 2000 im Jahr 2001 zur Überweisung
gebracht.
Aus dem zwischen der Gesellschaft und ihrem
Geschäftsführer ins Treffen geführten Entlohnungssystem
lässt sich ein Unternehmerrisiko aus folgenden Gründen nicht ableiten:
Die als Bemessungsgrundlage für die Geschäftsführerbezüge
herangezogenen wirtschaftlichen Parameter der Bw. (Gewinn unter Abzug diverser
Betriebsgrößen) in den (Wirtschafts-) Jahren 2000/2001 und 2001/2002
zeigen einen durchgehend positiven Trend mit deutlicher Aufwärtsbewegung.
Mit der Bindung der Geschäftsführerbezüge an diese
Betriebsgröße war dem Geschäftsführer in dem im Rede
stehenden Zeitraum daher bereits ein Mindesteinkommen garantiert, was gegen ein
Unternehmerrisiko spricht. In der Entgeltvereinbarung im Werkvertrag vom 20.
März 2000 ist dem Geschäftsführer darüber hinaus eine
Aufzahlung ab einer Bemessungsgrundlage von über 1 Million Schilling
zugesagt. Diese Aufzahlung kam bereits im dritten Jahr des Tätigwerdens des
Geschäftsführers (allerdings außerhalb des Streitzeitraumes) zum
Tragen. Derartige Auszahlungen weisen den Charakter von Erfolgsprämien auf,
die auch bei klassischen Dienstverhältnissen leitender Angestellter nicht
ungewöhnlich sind (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
30. November 1999, Zl. 99/14/0270), sodass auch daraus ein
Unternehmerwagnis nicht abgeleitet werden kann. Dass dem
Geschäftsführer die sich zwischen den geleisteten unterjährigen
Vorschüssen und den Entgeltansprüchen laut Werkvertrag vom 20.
März 2000 ergebenden Differenzbeträge nachweislich tatsächlich
zur Auszahlung gebracht wurden, kann an der vorgenommenen Beurteilung nichts
ändern, weil das Entlohnungssystem für sich - wie bereits
eingangs erwähnt - kein solches ist, das ein Unternehmerrisiko
beinhaltet. Mit der sich im Werkvertrag befindlichen Klausel, wonach der
Geschäftsführerbezug bei einer negativen Bemessungsgrundlage 0
beträgt, ist zudem von vorneherein sicher gestellt, dass der
Geschäftsführer an einem allfälligen Verlust der Bw. nicht
teilnimmt und diesen daher auch nicht mitträgt.
Auf Grund der angeführten Umstände ist
zusammenfassend festzuhalten, dass die finanzielle Abwicklung der
Leistungsbeziehung zwischen der Bw. und ihrem Geschäftsführer ein
Wagnis, wie es für Unternehmer üblich ist, nicht beinhaltet.
Wenn die Bw. in der unregelmäßigen Bezahlung der
Geschäftsführerbezüge ein Indiz für das Vorliegen des
Unternehmerrisikos sieht, ist sie auf die Rechtsprechung der
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis vom 27. August 2002, Zl. 2002/14/0094)
hinzuweisen, wonach es für die Annahme einer laufenden Entlohnung
ausreicht, wenn die Geschäftsführervergütungen einmal
jährlich dem Verrechnungskonto gutgeschrieben werden.
Der Geschäftsführer hat in seinen
Einkommensteuererklärungen bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus der
Geschäftsführertätigkeit als Betriebsausgaben einerseits die
bezahlten Sozialversicherungsbeiträge und andererseits das Pauschale in
Höhe von 6% der Einnahmen geltend gemacht. Mit der Zahlung von
Sozialversicherungsbeiträgen geht ein Unternehmerwagnis nicht einher, weil
diese in einer bestimmten Relation zu den Ausgaben stehen und auch von
klassischen Dienstnehmern im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 getragen
werden (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Jänner
2002, Zl. 2001/15/0078). Auch die in Abhängigkeit von den Einnahmen
stehenden, vom Geschäftsführer geltend gemachten Betriebsausgaben
beinhalten kein Unternehmerwagnis. Auf Grund der bestehenden Sach- und Aktenlage
ist insgesamt daher auch ein ins Gewicht fallendes ausgabenseitiges
Unternehmerrisiko beim Gesellschafter-Geschäftsführer nicht zu
erkennen.
Bei Betrachtung des tatsächlich verwirklichten
Gesamtbildes des Rechtsverhältnisses über wiegen die Merkmale der
Unselbständigkeit gegenüber jenen der Selbständigkeit und liegen
somit mit Ausnahme der Weisungsungebundenheit sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses vor, weshalb die Voraussetzungen für die
Qualifikation der Gehälter des wesentlich beteiligten
Geschäftsführers nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988
erfüllt sind. Die von der Bw. an den Geschäftsführer ausbezahlten
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art (und damit auch der
Sachbezug für das dem Geschäftsführer von der Bw. zur
Verfügung gestellte firmeneigene Kraftfahrzeug, der von der Bw.
unbestritten geblieben ist) sind gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG 1967
sowohl in die Beitragsgrundlage des DB als auch in jene des DZ einzubeziehen. In
die Bemessungsgrundlage einzubeziehen war auch die bisher nicht
berücksichtigte Nachzahlung für das Jahr 2000 in Höhe von
S 70.167,08, die im März 2001 dem Verrechnungskonto gutgeschrieben
wurde; daraus resultiert für das Jahr 2001 der Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von S 3.157,00 (€
229,43) sowie der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in Höhe von S 323,00
(€ 23,47), weshalb der angefochtene Bescheid zum Nachteil der Bw.
abzuändern war.
Aus den angeführten Gründen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 10. Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Gesellschafter-GeschäftsführerEingliederung in den betrieblichen OrganismusUnternehmerwagnisgewinnabhängige VergütungNichtteilnahme am Verlust der Gesellschaft
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0025-K/04
- Stammnummer
- 13954
- Gültig
- 10.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF