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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100259/2022

Zurückweisung mangels Vorliegens der Aktivlegitimation

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/3100259/2022vom 17.01.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch ***V***, Wirtschaftstreuhhänder und Steuerberater, ***V-Adr***, betreffend Beschwerde vom 24. Jänner 2022 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 10. Jänner 2022 betreffend die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages, zu St.-Nr. ***StNr***, beschlossen: I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Am 21. Dezember 2021 wurde über Antrag der Liquidatoren ***Bf*** und ***L*** die Löschung der ***G*** GmbH in Liqu. im Firmenbuch durchgeführt (§ 93 Abs. 1 GmbHG). Zur Verwahrerin der Bücher und Papiere der Gesellschaft wurde ***Bf*** bestellt. Mit Bescheid vom 10. Jänner 2022 setzte das Zollamt gegenüber der ***G*** GmbH in Liqu. einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 6.541,15 wegen der nicht fristgerecht entrichteten Kapitalertragsteuer 10/2019 fest und stellte den Bescheid der Verwahrerin der Bücher und Schriften als Vertreterin nach § 80 Abs. 3 BAO zu. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 24. Jänner 2022 "namens und im Auftrag" der (ehemaligen) Liquidatorin und nunmehrige Verwahrerin der Bücher ***Bf*** unter Verwendung des FinanzOnline-Zuganges der gelöschten Gesellschaft Bescheidbeschwerde erhoben und die ersatzlose Aufhebung des Säumniszuschlagsbescheides beantragt. Begründend wurde vorgebracht, dass die Gesellschaft mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 20. Dezember 2021 im Firmenbuch gelöscht worden sei und somit nicht mehr dem Rechtsbestand angehöre. Gemäß VwGH vom 16.2.2011, 2007/08/0119, handle es sich bei einem Bescheid, der an eine bereits gelöschte Gesellschaft gerichtet sei, um einen Nichtbescheid. Das Finanzamt Österreich wies die Bescheidbeschwerde mit der an die ***G*** GmbH in Liqu. gerichteten Beschwerdevorentscheidung vom 07. Februar 2022 als unbegründet ab und führte unter Zitierung näher bezeichneter Rechtsprechung unter anderem aus, dass die Auflösung und Löschung einer im Firmenbuch eingetragenen juristischen Person bloß deklaratorischen Charakter habe und dies die Rechtsfähigkeit nicht beende solange Vermögen vorhanden sei und Rechtsverhältnisse zu Dritten nicht vollständig abgewickelt seien. Die Rechts- und Parteifähigkeit einer GmbH bleibe daher nach ihrer Löschung im Firmenbuch solange erhalten, als noch Abwicklungsbedarf bestehe, was dann der Fall sei, wenn Abgabenverbindlichkeiten einer solchen Gesellschaft bescheidmäßig festzusetzen seien. An eine im Firmenbuch bereits gelöschte GmbH gerichtete Bescheide würden deshalb grundsätzlich rechtswirksam ergehen Dagegen brachte die Beschwerdeführerin wiederum unter Verwendung des FinanzOnline-Zuganges der Gesellschaft am 2. März 2022 einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) ein. Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist demnach der unmittelbar persönlich Betroffene berechtigt. Wegen mangelnder Beschwerdebefugnis ist eine Beschwerde insbesondere dann zurückzuweisen, wenn sie ein Beitrittsberechtigter im eigenen Namen einbringt (vgl. VwGH 19.9.2001, 2001/16/0253, oder wenn sie der Vertreter der Partei im eigenen Namen einbringt (vgl. VwGH 27.8.1990, 90/15/0078). Im gegenständlichen Verfahren ist der Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages an die ***G*** GmbH in Liqu. gerichtet. Zur Beschwerde gegen den Bescheid war daher grundsätzlich nur die GmbH selbst und nicht die Beschwerdeführerin berechtigt, auch wenn ihr der angefochtene Bescheid als Vertreterin (§ 80 Abs. 3 BAO) zugestellt worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteienerklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Es kommt somit darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (vgl. VwGH 22.10.2018, Ra 2018/16/0102; VwGH 27.11.2017, Ra 2016/15/0053; VwGH 24.11.2016, Ra 2014/13/0003; VwGH 10.3.2016, Ra 2015/15/0041). In der Bescheidbeschwerde vom 24. Jänner 2022 wird aber unmissverständlich angeführt, dass die Beschwerde "namens und im Auftrag der Liquidatorin" innerhalb offener Frist erhoben wird, somit nicht im Namen der Gesellschaft. Die Einbringung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin im eigenen Namen ergibt sich auch aus der Beschwerdebegründung, wonach die Beschwerdeführerin von einer Vollbeendigung der Gesellschaft und vom Vorliegen eines Nichtbescheides ausgeht. Die von der Beschwerdeführerin im eigenen Namen und nicht als Vertreterin der GmbH erhobene Beschwerde vom 24. Jänner 2022 war somit gemäß § 260 Abs. 1 a BAO mangels Aktivlegitimation mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen. Auf die Frage, ob im Beschwerdefall tatsächlich bereits eine Vollbeendigung der Gesellschaft vorliegt, braucht im gegenständlichen Verfahren deshalb nicht weiter eingegangen zu werden. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Rechtsfolgen bei fehlender Aktivlegitimation ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. Im Übrigen stützt sich der Beschluss auf die angeführten Judikate des Verwaltungsgerichtshofs. Eine Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt sohin nicht vor, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof war daher als unzulässig zu erklären. Innsbruck, am 17. Jänner 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/3100259/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.3100259.2022
Stammnummer
139525
Gültig
17.01.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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