Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102987/2022
Pendlerpauschale, Pendlereuro
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102987/2022vom 17.01.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 27. Juli 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 4. Juli 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 zu Recht:
I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert:
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Berechnung der Einkommensteuer:
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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
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Übermittelte Lohnzettel
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AG1 GmbH
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€ 19.887,85
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AG2 GmbH
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€ 19,18
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Werbungskosten (Pendlerpauschale)
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- € 2.354,00
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Gesamtbetrag der Einkünfte
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€ 17.553,03
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Einkommen
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€ 17.553,03
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Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt:
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0 % für die ersten 11.000,00
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€ -
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20 % für die weiteren € 6.553,03
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€ 1.310,61
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Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
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€ 1.310,61
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Verkehrsabsetzbetrag
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-€ 931,24
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Pendlereuro
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-€ 80,67
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Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
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€ 298,70
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Die Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt:
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0 % für die ersten 620,00
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€ -
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6 % für die restlichen 2.737,25
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€ 164,24
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Einkommensteuer
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€ 462,93
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Anrechenbare Lohnsteuer (260)
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-€ 2.167,30
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Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988
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€ 0,37
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Festgesetzte Einkommensteuer
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-€ 1.704,00
I. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Strittig ist die Zuerkennung eines Pendlerpauschales sowie des Pendlereuros.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die beschwerdeführende Partei (in der Folge der Bf.) optierte gemäß § 1 Abs. 4 EStG 1988 zur unbeschränkten Steuerpflicht.
Vom 01.01.2021 bis 30.01.2021 arbeitete der Bf. bei der AG1 GmbH, AG1-Adresse.
Im Dezember 2021 arbeitete der Bf. lediglich einen Tag bei der AG2 GmbH, AG2-Adresse.
Die einfache Wegstrecke des Bf. von seiner Wohnadresse zur AG1 GmbH beträgt 43,1km. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumindest hinsichtlich der halben Entfernung unzumutbar.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere den übermittelten Lohnzetteln der Arbeitgeber. Dies ist zwischen den Parteien in Hinblick auf den Vorlageantrag des Bf. unstrittig.
Die einfache Wegstrecke ergibt sich aus einem Auszug des Routenplaners Google Maps.
Dass die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist, ergibt sich aus folgenden Umständen: Nach Auskunft des Arbeitgebers AG1 GmbH, ist Arbeitsbeginn 06:00 Uhr. Von der Wohnung zur Arbeitsstätte AG1 GmbH gibt es jedoch keine Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln, deren Beförderungsdauer 120 Minuten unterschreitet (vgl. hierzu § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b Pendlerverordnung) und die es dem Bf. erlaubt, um 06:00 Uhr seine Arbeit zu beginnen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. a EStG 1988 sind die Ausgaben von Steuerpflichtigen betreffend Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
Da dem Bf. die Benutzung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar ist, beträgt das Pendlerpauschale aufgrund der Entfernung über 40km jährlich 2.568 Euro. Da jedoch für Dezember 2021 § 16 Abs. 1 Z 6 lit. e EStG 1988 erfüllt ist, der Bf. also nicht ein Mindestmaß an Fahrten zurücklegte, steht das Pendlerpauschale lediglich für die Monate Jänner bis November 2021 zu.
Gleichermaßen steht dem Bf. gemäß § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Da § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 auf § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j EStG 1988 sinngemäß verweist, steht dem Bf. ein Pendlereuro nur für die Monate Jänner bis November 2021 zu.
Rechnerische Auswirkungen:
Pendlerpauschale monatlich: 214 Euro x 11 Monate = 2.354 Euro
Pendlereuro: Fahrstrecke gerundet = 44 x 2 = 88 Euro / 12 Monate * 11 Monate = 80,67 Euro
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Berücksichtigung des Pendlerpauschales ergibt sich direkt aus dem Gesetz bzw. der Pendlerverordnung, weswegen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Wien, am 17. Jänner 2023
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b Pendlerverordnung, BGBl. II Nr. 276/2013
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102987/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102987.2022
- Stammnummer
- 139519
- Gültig
- 17.01.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF