Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100068/2022
Beschwerde gegen Androhung einer Zwangsstrafe
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/2100068/2022vom 09.02.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** betreffend Beschwerde vom 1. Dezember 2021 gegen das Schreiben des Finanzamtes Österreich vom 1. Juli 2021 betreffend Androhung einer Zwangsstrafe, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Mit dem als "Erinnerung" bezeichneten Schreiben vom 1. Juli 2021 teilte das Finanzamt der Beschwerdeführerin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, mit, sie habe offenbar übersehen, die zu erstattende Erstmeldung oder Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend den Bestimmungen des § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz - WiEReG) vorzunehmen. Die belangte Behörde forderte in diesem Schreiben zur Nachholung der Meldung bis längstens 23. August 2021 auf. Für den Fall, dass der Aufforderung nicht Folge geleistet werde, drohte die belangte Behörde die Festsetzung einer Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000 Euro an.
Dagegen richtete sich die Beschwerde vom 1. Dezember 2021. Die Beschwerdeführerin brachte vor, aufgrund eines Irrtums des Finanzamtes sei der FinanzOnline-Zugangscode für die Beschwerdeführerin auf einen nicht berechtigten Teilnehmer eingerichtet worden. Sohin sei keine ordnungsgemäße Zustellung erfolgt. Die Zustellung sei nicht in den Verfügungsbereich des Empfängers erfolgt. Zudem befinde sich die Beschwerdeführerin bereits über die selbe Thematik in einem laufenden Verfahren mit der Finanzbehörde und dieses Verfahren sei noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Die Finanzbehörde habe außerdem gegen das Verbot der Doppelbestrafung verstoßen.
Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 7. Dezember 2021 wurde die Beschwerde als nicht zulässig zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, gegen die Androhung einer Zwangsstrafe sei gemäß § 111 Abs. 4 BAO ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Die Beschwerde gegen das Erinnerungsschreiben mit der Androhung einer Zwangsstrafe sei daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Auszuführen sei noch, dass das Erinnerungsschreiben mit der Androhung einer Zwangsstrafe am 1. Juli 2021 elektronisch in die Databox in FinanzOnline rechtswirksam zugestellt worden sei. Die Zustellung gelte somit mit diesem Zeitpunkt als bewirkt, auch wenn das Schriftstück von der Beschwerdeführerin erst am 3. November 2021 gelesen worden sei.
Dagegen richtete sich der Vorlageantrag vom 31. Dezember 2021. Die Beschwerdeführerin brachte - soweit es das Erinnerungsschreiben betrifft - vor, die in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführten Begründungen seien unrichtig. Aufgrund groben Verschuldens des Finanzamtes sei das Schreiben in eine fremde elektronische Databox zugestellt worden, obwohl bekannt gewesen sei, dass der Geschäftsführer keinen Zugang zu der Databox gehabt habe. Die Zugangscodes seien von der ehemaligen Geschäftsführerin auf ihren Namen eingerichtet worden und seien nach ihrem Ausscheiden aus der Geschäftsführung verloren gegangen. Unabhängig davon habe der aktuelle Geschäftsführer einen Antrag auf Ausstellung eines Zugangscodes gestellt. Grob fahrlässig sei dieser Zugang neuerlich auf die ehemalige Geschäftsführerin ausgestellt und ihr eigenhändig zugestellt worden. Am 12. November 2021 habe die Beschwerdeführerin einen Berichtigungsantrag für den FinanzOnline-Zugang gestellt, dem mit Schreiben vom 19. November 2021 entsprochen worden sei. Im Wissen dieser Tatsachen hätte die Finanzbehörde das Schreiben vom 1. Juli 2021 per Postzustellung mit Zustellnachweis an die Firmenadresse zustellen müssen. Das Schreiben sei nachweislich nicht in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers, dem Geschäftsführer, gelangt. Die Beschwerdevorentscheidung vom 7. Dezember 2021 sei per Postzustellung am 24. Dezember 2021 richtig zugestellt worden. Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eine Entscheidung durch den Senat.
§ 16 Abs. 1 WiEReG bestimmt:
"Wird die Meldung gemäß § 5 nicht erstattet, kann das Finanzamt Österreich deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen."
§ 111 BAO lautet:
"(1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
(2) Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muß der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
(3) Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen.
(4) Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig."
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist (lit. a) oder nicht fristgerecht eingebracht wurde (lit. b).
Mit dem verfahrensgegenständlichen Schreiben vom 1. Juli 2021 wurde der Beschwerdeführerin für den Fall, dass die Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht innerhalb der darin angegebenen Frist nachgeholt wird, eine Zwangsstrafe angedroht. Gegen diese Androhung der Zwangsstrafe ist gemäß § 111 Abs. 4 BAO ein Rechtsmittel nicht zulässig. Die Beschwerde gegen das Schreiben vom 1. Juli 2021 war daher als nicht zulässig zurückzuweisen.
Ist der Senat zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig, so obliegt gemäß § 272 Abs. 4 BAO dem Berichterstatter (unter anderen) die Erlassung von Zurückweisungen. Gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 BAO kann ungeachtet eines Antrages von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung stützt sich auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Vorschriften; nach diesen war die Beschwerde zurückzuweisen. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind keine Rechtsfragen aufgeworfen worden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Revision ist nicht zulässig.
Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 9. Februar 2023
Normen und Schlagworte
- § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 111 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/2100068/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.2100068.2022
- Stammnummer
- 139513
- Gültig
- 09.02.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF