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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500544/2022

Lenkerauskunft

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500544/2022vom 04.01.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea Ebner in den Verwaltungsstrafsachen gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006, in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerden des Beschuldigten vom 24. November 2022 gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien, jeweils vom 17. November 2022, Zahlen: 1) MA67/226700950048/2022, 2) MA67/226700971776/2022, zu Recht: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) werden die beiden Beschwerden als unbegründet abgewiesen und die beiden angefochtenen Straferkenntnisse bestätigt. II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beiträge zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von je € 12,00 zu leisten. III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt. IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe 1) Betreffend Straferkenntnis vom 17. November 2022, MA67/226700950048/2022 Mit Straferkenntnis vom 17. November 2022, Zahl: MA67/226700950048/2022, hat der Magistrat der Stadt Wien, als belangte Behörde Herrn ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) angelastet, er habe als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** dem ordnungsgemäß zugestellten schriftlichen Verlangen der Magistratsabteilung 67 vom 6. Juli 2022, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am 14. April 2022, um 19:35 Uhr, in 1110 Wien, ***Adresse 1***, gestanden sei, nicht entsprochen. Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991-VStG, in der geltenden Fassung, verletzt. Der Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung sei am 23. Juli 2022 am Sitz der anfragenden Behörde in 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, verwirklicht worden. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Ferner habe der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00. 2) Betreffend Straferkenntnis vom 17. November 2022, Zahl: MA67/226700971776/2022 Mit Straferkenntnis vom 17. November 2022, Zahl: MA67/226700971776/2022, hat der Magistrat der Stadt Wien, als belangte Behörde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***2*** dem ordnungsgemäß zugestellten schriftlichen Verlangen der Magistratsabteilung 67 vom 14. Juli 2022, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am 29. März 2022, um 13:21 Uhr, in 1110 Wien, ***Adresse 2***, gestanden sei, nicht entsprochen. Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991-VStG, in der geltenden Fassung, verletzt. Der Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung sei am 4. August 2022 am Sitz der anfragenden Behörde in 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, verwirklicht worden. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Ferner habe der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00. Beide Straferkenntnisse enthalten nach Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen auszugsweise wie folgt lautende Begründung: 1) Zu MA67/226700950048/2022 "Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 06.07.2022 ordnungsgemäß am 08.07.2022 zugestellt. Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher an diesem Tag und endetet am 22.07.2022." 2) Zu MA67/226700971776/2022 "Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 14.07.2022 ordnungsgemäß am 20.07.2022 zugestellt. Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher an diesem Tag und endetet am 03.08.2022." Die nachstehende Begründung zu 1) MA67/226700950048/2022 und zu 2) MA67/226700971776/2022 ist gleichlautend: "Innerhalb der zweiwöchigen Frist wurde keine Auskunft erteilt. Die Übertretung wurde Ihnen mit Strafverfügung angelastet. In dem dagegen erhobenen Einspruch wendeten Sie ein, dass Sie 2 Firmenfahrzeuge hätten und Ausnahmegenehmigungen der Kurzparkzonenregelung in Wien beantragt hätten. Da die Genehmigung rund 12 Wochen gedauert hätten erheben Sie Einspruch. Sie können keine konkrete Person angeben, da Sie kein Fahrtenbuch führen. Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes festgestellt: Zweck einer Lenkerauskunft besteht darin, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände rasch festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können. Bereits in der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers wurden Sie darauf hingewiesen, dass die Nichterteilung, bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft nach § 2 Parkometergesetz 2006 (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar ist. Sie haben daher Ihrer Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen. Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann. Sie brachten keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen. Gemäß § 4 Abs. 2 des Parkometergesetzes 2006 sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen. § 19 Abs. 1 VStG zufolge sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe. Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war. Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe angemessen. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991." In den Beschwerden vom 24. November 2022 gegen die beiden Straferkenntnisse wurde (inhaltsgleich) ausgeführt: "Ich führe einen Familienbetrieb und wir arbeiten hier zu viert. Wie in einem Familienbetrieb üblich, wird hier weniger auf Vertragsbasis als auf Vertrauensbasis gearbeitet, weshalb auch das KFZ niemandem in diesem überlassen wird, sondern es verwendet derjenige, der Arbeiten zu erledigen hat. Die Adresse an dem das Fahrzeug stand ist Firmenstandort und Ausgangsort von allen Firmenfahrten! Ich weise den Vorwurf des Ungehorsamsdelikt und des fahrlässigen Handelns zurück. Es ist mit bestmöglichem Wissen und Gewissen Antwort gegeben worden, es gäbe leider keine Aufzeichnungen zu den Bewegungen des Fahrzeuges, und um der Anfrage zu genügen könne gerne jemand bestimmt werden, im Zweifelsfall natürlich ich selber, da ich Eigentümer der Firma bin. Nur mich aus Unwissenheit heraus zu einer Lüge zwingen zu lassen, um den Anforderungen zu genügen, fand ich nicht den richtigen Weg. Richtig wäre es überhaupt, der Ursache auf den Grund zu gehen, nämlich dass Behörden 12 Wochen für die Parkgenehmigung dieses Fahrzeug benötigt haben. So oft es ging, haben wir die Fahrzeuge in den 3 Monaten in nichtgebührenpflichten Zone abstellen müssen, was eine Behinderung unserer geschäftlichen Tätigkeiten bedeutet hat. Der Gesamtbetrag hätte über 2.500 € betragen, hätten wir die KFZ in allen zahlungsrelevanten Stunden öffentlich stehen gelassen. Ich möchte mich nicht als ungehorsam bezeichnen, zumal ich stets alle Gebühren und Abgaben zahle, auch wenn es mal zu Geschwindigkeitsübertretungen oder Verletzung der Parkraumgebühren kommen sollte. Hier trifft mich keine Schuld. Eine Parkgenehmigung war beantragt und ich habe in bestem Wissen Auskunft gegeben, auch mit dem Hinweis, wenn die letzte Bewegung des Fahrzeuges nicht mehr festgestellt werden kann und somit keine konkrete Person wahrheitsgetreu genannt werden kann, bitte gerne für weiteres Verfahren auch mich heranzuziehen. Dies war eine Antwort aus ehrlicher Absicht heraus." Über die Beschwerde wurde erwogen: 1) Zu MA67/226700950048/2022 Mit Schreiben vom 6. Juli 2022, Zahl: MA67/226700388751/2022, hat die belangte Behörde die ***3*** (Firmenbezeichnung der als Einzelunternehmen geführten Firma des Beschwerdeführers) aufgefordert innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung darüber Auskunft zu erteilen, wem sie als Zulassungsbesitzerin das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** überlassen gehabt habe, sodass es am 14. April 2022, um 19:35 Uhr, in 1110 Wien, ***Adresse 1***, gestanden sei. Nach dem aktenkundigen Zustellnachweis (AS 108) wurde das Auskunftsbegehren der belangten Behörde am 8. Juli 2022 von einem Arbeitnehmer an der Abgabestelle des Beschwerdeführers übernommen. Die rechtmäßige Zustellung wurde nicht bestritten. Die Frist zur Auskunftserteilung begann daher am 8. Juli 2022 und endete mit Ablauf des 22. Juli 2022. Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde der belangten Behörde keine konkrete Person bekanntgegeben, der das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zum Abstellzeitpunkt überlassen worden war. Auch diese Tatsache wurde nicht in Abrede gestellt, sondern im Gegenteil im weiteren Verlauf des Verfahrens mehrmals zum Ausdruck gebracht, keine konkrete Person namhaft machen zu können, weil für das betreffende Fahrzeug kein Fahrtenbuch geführt werde. 2) Zu MA67/226700971776/2022 Mit Schreiben vom 14. Juli 2022, Zahl: MA67/226700322931/2022, hat die belangte Behörde die ***3*** aufgefordert innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung darüber Auskunft zu erteilen, wem sie als Zulassungsbesitzerin das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***2*** überlassen gehabt habe, sodass es am 29. März 2022, um 13:21 Uhr, in 1110 Wien, ***Adresse 2***, gestanden sei. Nach dem aktenkundigen Zustellnachweis (AS 21) wurde das Auskunftsbegehren der belangten Behörde bei der Post-Geschäftsstelle 1110 hinterlegt und ab dem 20. Juli 2022 zur Abholung bereitgehalten, nachdem die Verständigung von der Hinterlegung am 19. Juli 2022 in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden war. Die rechtmäßige Zustellung wurde nicht bestritten. Die Frist zur Auskunftserteilung begann daher am 20. Juli 2022 und endete mit Ablauf des 3. August 2022. Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde der belangten Behörde keine konkrete Person bekanntgegeben, der das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zum Abstellzeitpunkt überlassen worden war. Auch diese Tatsache wurde nicht in Abrede gestellt, sondern im Gegenteil im weiteren Verlauf des Verfahrens mehrmals zum Ausdruck gebracht keine konkrete Person namhaft machen zu können, da für das betreffende Fahrzeug kein Fahrtenbuch geführt werde. § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 lautet: "(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat. (2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen." Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zu § 1a Wiener Parkometergesetz, LGBl. Nr. 47/1974 in der Fassung LGBl. Nr. 24/1987, der inhaltlich gleichen Vorgängerregelung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, ausgesprochen hat, ist es Sinn und Zweck dieser Bestimmung, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach § 1a Abs. 1 Wiener Parkometergesetz erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass auf Grund dieser Auskunft die Person, der das (Kraft-)Fahrzeug überlassen worden ist bzw. der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. VwGH 31. August 2016, Ra 2014/17/0032, mwN). Weil den Auskunftbegehren der belangten Behörde nicht entsprochen wurde, hat der Beschwerdeführer in den zu beurteilenden Fälle den objektiven Tatbestand des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 verwirklicht. § 5 VStG lautet: "(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. (2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte." Die Verletzung der Auskunftspflicht nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist ein Ungehorsamsdelikt. Bei Ungehorsamsdelikten hat die Behörde dem Täter nur den objektiven Tatbestand nachzuweisen, weil nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 AVG bei diesen Delikten die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters besteht. Dieser hat glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und dabei initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (vgl. VwGH 20. Jänner 2016, 2013/17/0033, und die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 zu § 5 VStG, E 125 bis E 127 zitierte höchstgerichtliche Judikatur). Der Beschwerdeführer brachte keine Gründe vor, um sein mangelndes Verschulden darzutun, er hat es insbesondere unterlassen darzulegen, warum er bei der betrieblich veranlassten, regelmäßigen Überlassung von Fahrzeugen an andere Personen kein funktionierendes Kontrollsystem installiert hat. Da auch sonst an Hand der Aktenlage keine Umstände ersichtlich waren, dass den Beschwerdeführer an der Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretungen kein Verschulden träfe, ist (jeweils) von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen. Somit sind in den zu beurteilenden Fällen auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen. Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 leg cit als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen. § 19 VStG normiert: "(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. (2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen." Die der Bestrafung zu Grunde liegenden Verwaltungsübertretungen schädigten in erheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der raschen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe begangen zu haben, wurde doch keine Auskunft erteilt und somit eine Strafverfolgung zumindest erschwert. Der objektive Unrechtsgehalt der angelasteten Taten erweist sich daher keineswegs als gering. Das Ausmaß des Verschuldens war in den beschwerdegegenständlichen Fällen in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des jeweiligen Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Wegen einer rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkung nach dem Wiener Parkometergesetz, kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute. Andere Milderungsgründe sind ebenfalls nicht hervorgekommen. Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind ebenfalls nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden. Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen sind die verhängten Geldstrafen in Höhe von je € 60,00 angesichts des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmens als angemessen und nicht überhöht zu betrachten. Gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Im Beschwerdefall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil eine solche nicht beantragt und in den angefochtenen Straferkenntnissen eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Kostenentscheidung Da die Kostenbeiträge der erstinstanzlichen Verfahren gemäß § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafen, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen sind, betragen sie auch nach den Strafherabsetzungen je € 10,00. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere je € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten. Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.   Wien, am 4. Jänner 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500544/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500544.2022
Stammnummer
139508
Gültig
04.01.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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