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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100391/2022

Verspätet eingebrachter Vorlageantrag nach Zustellung in Databox

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/1100391/2022vom 30.01.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend den Bescheid des ***FA*** vom 8. Februar 2022 hinsichtlich Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO zur Einkommensteuer 2020, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen: Der Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht wird gemäß § 264 Abs. 4 lit e BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Verfahrensgang: Am 24.2.2022 langte über FinanzOnline bei der Abgabenbehörde eine Eingabe des Beschwerdeführers ein, die als "Vorlageantrag Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2018-2020" überschrieben war. Er führte aus: Das Finanzamt habe ihm mitgeteilt, eine Wiederaufnahme des Verfahrens diene nicht dazu, vergessene Sonderausgaben und Absetzbeträge nachträglich, nach Rechtskraft der Bescheide, geltend zu machen. Leider habe er bei den ursprünglichen Eingaben für seinen Sohn eine auswärtige Ausbildung angegeben, jedoch nicht die Anzahl der Monate, weiters unrichtig, die Kosten einer Kinderbetreuung. Zudem habe er die Darlehenstilgung für das neu errichtete Eigenheim nicht beantragt, die schon in den Vorjahren berücksichtigt worden sei. Seiner Meinung nach hätten diese Punkte der Abgabenbehörde auffallen müssen und eine Rückfrage hätte zur Klärung der unrichtigen Angaben beigetragen. Was das Verfahren mit FinanzOnline und die damit verbundene elektronische Zustellung betreffe, begründe er das Versäumen der Rechtsmittelfrist damit, dass er nicht tagtäglich den Bearbeitungsstand seiner eingebrachten Erklärungen verfolge, sondern lediglich in Zeitabständen von mehreren Wochen. Deshalb habe er diese rasche Erledigung durch die Finanzbehörde nicht bemerkt. Zwecks Richtigstellung habe er die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Es habe in dieser Sache auch das Finanzamt Fehler gemacht, schließlich müsse es die Angaben der Steuerbürgerinnen und Steuerbürger und amtsbekannte Umstände, wie z.B. Darlehensrückzahlungen aus Vorjahren, auch zugunsten der Steuerpflichtigen prüfen und würdigen. Er ersuche daher um Wiederaufnahme des Verfahrens unter Berücksichtigung der nachträglich geltend gemachten Punkte. In der Folge erging eine mit 10.06.2022 datierte, im Wege von FinanzOnline übermittelte, abweisende Beschwerdevorentscheidung, in der ausgeführt wurde: Das als "Vorlageantrag" eingebrachte Rechtsmittel gegen die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme betreffend Einkommensteuer für 2020 sei als Beschwerde gewertet worden, da ein Vorlageantrag nur gegen eine Beschwerdevorentscheidung erhoben werden könne. Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO könne ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen seien und die Kenntnis dieser Umstände allein oder i.V.m. dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Zweck der Wiederaufnahme wegen Neuerungen sei die Berücksichtigung von bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen. Gemeint seien also Tatsachen, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits existiert hätten, aber erst danach hervorgekommen seien. Das neue Hervorkommen von Tatsachen sei bei einem Antrag auf Wiederaufnahme aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen. Für den Antragsteller altbekannte Tatsachen entsprächen dem nicht. Für die nachträgliche Berücksichtigung vergessener Absetzbeträge, Freibeträge, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlicher Belastungen, komme daher eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht in Frage. Am 12.07.2022 langte über Finanzonline ein Antrag des Beschwerdeführers auf Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht ein. Begründend verwies er auf die bereits für die Jahre 2018 und 2019 eingebrachten entsprechenden Anträge.   Rechtliche Würdigung: Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist der § 260 Abs. 1 BAO (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden. Gemäß Abs. 5 leg. cit. obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht. Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronische Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Streitgegenständlich relevante Daten sind: | Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO zur Einkommensteuer 2020 | 03.11.2021 | Bescheid, mit dem der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen wurde | 08.02.2022 | Beschwerde gegen diesen Bescheid | 24.02.2022 | Beschwerdevorentscheidung | 10.06.2022 | Vorlageantrag | 12.07.2022 Gegenständlich war einem allfälligen Eingehen auf das Beschwerdevorbringen die Frage vorgelagert, ob der Vorlageantrag verspätet eingelangt und daher zurückzuweisen ist. Nicht strittig ist, dass der Beschwerdeführer Teilnehmer von FinanzOnline ist. Gegen den Bescheid betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Einkommensteuer 2020 gemäß § 303 Abs. 1 BAO vom 08.02.2022 hat der Beschwerdeführer über FinanzOnline am 24.02.2022 rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht. Am 10.06.2022 erging - mittels FinanzOnline - eine abweisende Beschwerdevorentscheidung, die entsprechend einer Nachfrage durch die Richterin in der Abgabenbehörde mit dem selben Datum (10.06.2022) in die Databox des Beschwerdeführers zugestellt wurde. Die einmonatige Frist gemäß § 264 Abs. 1 BAO begann daher am 10.06.2022 zu laufen. Da das Ende der Frist (10.07.2022) auf einen Sonntag fiel, war der nächste Tag, nämlich der 11.07.2022, laut Gesetz der letzte Tag der Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages (§ 108 Abs. 3 BAO). Der am 12.07.2022 über FinanzOnline eingebrachte Vorlageantrag des Beschwerdeführers war daher verspätet und spruchgemäß zurückzuweisen. Eine Auseinandersetzung des BFG mit der beantragten Wiederaufnahme entfällt insofern. Angemerkt wird jedoch, dass der Beschwerdeführer, der sich für eine Teilnahme an der automationsunterstützten Datenübertragung mittels FinanzOnline gemäß § 1 FOnV 2006 entschieden hat, in Eigenverantwortung das den Lauf von Rechtsmittelfristen auslösende Einlangen behördlicher Bescheide in seiner Databox zu überwachen hat, sodass Versäumnisse wie die gegenständlich aufgezeigten im Beschwerdewege geltend gemacht werden können. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Rechtsfolgen, die eine verspätete Einbringung einer Beschwerde oder eines Vorlageantrages nach sich zieht, lassen sich in eindeutiger Weise aus dem Gesetz ableiten. Feldkirch, am 30. Jänner 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/1100391/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.1100391.2022
Stammnummer
139501
Gültig
30.01.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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